Seite 26 - AUSGABE_28___QUARTAL_2_2012

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Grundlegende Änderung der Nachweis-
pflichten bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen
Mit dem 1. Januar 2012 ist die neue Umsatzsteuerdurchführungsverordnung in Kraft getreten, die insbesondere für innergemein-
schaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten vorsieht. Anstelle der bislang bekannten Belegnachweise wird nun nur noch eine
sog. Gelangensbestätigung akzeptiert. Künftig soll der Belegnachweis damit ausschließlich durch eine Abnehmerbestätigung
geführt werden.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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hand einer Spediteurbescheinigung) keine
negativen Auswirkungen hat. Nunmehr kann
ein solcher Nachweis noch bis zum 30. Juni
2012 erbracht werden.
Die verlängerte Übergangsfrist bis zum
30. Juni 2012 gilt allerdings nur für die Nach-
weise bei innergemeinschaftlichen Liefe-
rungen. Für die ebenfalls geänderten Nach-
weispflichten bei Ausfuhrlieferungen endet
die Übergangsfrist am 31. März 2012.
Fazit.
Der Nachweis durch die Gelangensbe-
stätigung bedarf der Mitwirkung des Abneh-
mers. Es ist dabei fraglich, ob z. B. ein tsche-
chischer Abnehmer diese unterschreiben
und zurückschicken wird. Der Warenemp-
fang muss von dem Abnehmer oder einer
vertretungsberechtigten Person unterzeich-
net werden. In der täglichen Praxis sind da-
her erhebliche Probleme zu erwarten. Es ist
zumindest zweifelhaft, dass die durch die
Änderung der Vorschriften angestrebte
Rechtssicherheit eintreten wird.
Beförderung des Gegenstands durch den
Abnehmer den Ort und Tag des Endes der
Beförderung des Gegenstands im übrigen
Gemeinschaftsgebiet,
• Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
• Unterschrift des Abnehmers.
Muster einer Gelangensbestätigung.
Ein
offizielles Muster für eine Gelangensbestäti-
gung existiert bislang nicht. Das Bundesfi-
nanzministerium hat aber angekündigt, ein
dreisprachiges Muster (deutsch, englisch,
französisch) zu veröffentlichen. Im Zeitpunkt
des Redaktionsschlusses lagen uns lediglich
Entwürfe der Gelangensbestätigung vor. Die-
se sind im Info-Center am Ende dieses Hefts
enthalten.
Verlängerung der Übergangsfrist.
Mit BMF-
Schreiben vom 6. Februar 2012 ist die ur-
sprünglich bis zum 31. März 2012 geltende
Übergangsfrist verlängert worden, in der der
Nachweis auf der Grundlage der bis zum
31.12.2011 geltenden Rechtslage (z.B. an-
Grundsätze.
Innergemeinschaftliche Waren-
lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Unter-
nehmer, die diese Steuerbefreiung für sich
in Anspruch nehmen wollen, müssen die Vo-
raussetzungen nachweisen. In der Praxis hat
der hierfür erforderliche Buch- und Beleg­
nachweis zu erheblichen Schwierigkeiten
geführt.
Änderung der Umsatzsteuerdurchführungs-
verordnung.
Für Beförderungs- und Versen-
dungsfälle sollen nun identische Belegnach-
weise geschaffen werden. Es soll für den
Belegnachweis ohne Bedeutung sein, wie die
Ware transportiert wird, und zukünftig aus
zwei Dokumenten bestehen:
• dem Doppel der Rechnung und
• einer sog. Gelangensbestätigung, d. h. ei-
ner Bestätigung des Abnehmers, dass der
gelieferte Gegenstand in den Bestimmungs-
mitgliedstaat gelangt ist.
Inhalt der Gelangensbestätigung.
Der Ab-
nehmer muss nun bestätigen, dass die Ware
in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt
ist. Die Bestätigung hat folgenden Inhalt:
• Name und die Anschrift des Abnehmers,
• Menge des Gegenstands der Lieferung
und die handelsübliche Bezeichnung ein-
schließlich der Fahrzeug-Identifikations-
nummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b
Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes,
• im Fall der Beförderung oder Versendung
durch den Unternehmer oder im Fall der
Versendung durch den Abnehmer den Ort
und Tag des Erhalts des Gegenstands im üb-
rigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.