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DAS QUARTAL 1.12
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HSP PRAXISHINWEISE
Verschiedene Veranlagungsverfahren.
Im Bereich der Besteuerung
der Kapitaleinkünfte müssen Sie zwischen insgesamt vier Veranla-
gungsverfahren unterscheiden: Da gibt es zum einen die Pflichtver-
anlagung zum individuellen progressiven Steuersatz für Kapitalein-
künfte, die anderen Einkunftsarten zugehören. Im Bereich der
Abgeltungsbesteuerung gibt es drei Veranlagungsverfahren. Variante
eins ist die Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz. Diese gilt
für alle Auslandseinkünfte und Erträge aus Auslandsdepots und ins-
besondere für ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen the-
saurierenden Fonds. Variante zwei ist die Wahlveranlagung zum Ab-
geltungsteuersatz. Hier erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer
um den Abgeltungsteuersatz. Die einbehaltene Abgeltungsteuer wird
angerechnet. Wir prüfen für Sie, ob Sie ggf. eine Steuererstattung
erwarten können, z. B. wenn Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag nicht
ausgeschöpft haben, oder wenn Sie mehrere inländische Depots un-
terhalten. Hier ist ggf. eine depotübergreifende Verlustverrechnung
durchzuführen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuerhal-
ten. Die notwendigen Anträge auf Ausstellung einer Verlustbeschei-
nigung stellen wir bei Ihren Banken. Schließlich kommt noch die
Antragsveranlagung zum individuellen, progressiven Einkommen-
steuersatz zur Anwendung, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz
niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Diese wird vielfach als
Günstigerprüfung bezeichnet. Mit Einführung der Abgeltungsteuer
wurde jedem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, eine Besteu-
erung nach der tariflichen Einkommensteuer zu beantragen. Letzte-
res macht naturgemäß nur Sinn, wenn Sie dadurch Steuern sparen.
Auch wird diese Alternativ­ver­anlagung nur auf Antrag und nur für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitaler-
träge gewährt. D. h. Sie müssen in diesem Fall sämtliche Kapitalein-
künfte in die Antrags­veranlagung einbeziehen. Wir analysieren für
Sie, in welchen Fällen die Antragsveranlagung zu einer niedrigeren
oder sogar höheren Steuer führt.
Optimierung Ihrer Wertpapieranlagen.
Die Abgeltungsteuer erfor-
dert eine stetige Neuausrichtung in der betreffenden Geldanlagestra-
tegie. So findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung auf Kapitalein-
künfte, die den Einkunftsarten „Gewerbebetrieb“, „selbstständige
Arbeit“ oder „Vermietung und Verpachtung“ zuzuordnen sind. Das ist
dann der Fall, wenn die Wert­papiere zum Betriebsvermögen gehören.
Ebenfalls nicht von der Abgeltungsteuer tangiert sind Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Mindestbeteiligung
(siehe Checkliste). Wir analysieren für Sie, inwieweit Sie in der opti-
malen Zuordnung Ihrer Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkunfts-
arten Steuern minimieren können.
Festverzinsliche Wertpapieranlagen.
Hier kann sich die Verlagerung
künftiger Zinserträge auf Zeiträume lohnen, in denen Sie voraussicht-
lich einer niedrigeren Steuerbelastung unterliegen. In Kombination
mit der Wahlveranlagung zum persönlichen Steuersatz und unter
Einbezug Ihres persönlichen Steuersatzes prüfen wir für Sie, ob es
für Sie vorteilhaft ist, Zinserträge in kommende Jahre zu verlagern.
Dies könnten Sie z. B. durch den Kauf von Zero-Bonds erreichen.
Sprechen Sie uns gerne an.
Fondsanlagen.
Negative Folgen hatte die Einführung der Abgeltung-
steuer auch auf Ihre Fondsanlagen. Ausschüttungen aus Investment-
fonds unterliegen der vollen Abgeltungsteuer, egal, ob es sich dabei
um Dividenden, Zinserträge oder realisierte Kursgewinne handelt.
Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, die in einem
Auslandsdepot verwahrt sind, wird weder von der Depotstelle noch
von der Fonds­gesellschaft während der Haltedauer eine Abgeltung-
steuer (Kapitalertragsteuer) einbehalten und an die Finanzkasse ab-
geführt. Erst bei Veräußerung solcher Fondsanteile sind Sie verpflich-
tet, den Gewinn der Abgeltungsteuer im Veranlagungsverfahren zu
unterwerfen. Es entsteht so ein Steuerstundungseffekt, den Sie nut-
zen können. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.
Wenig Nutzen haben Sie hingegen, wenn Sie ausländische Thesau-
rierungsfonds über Ihr inländisches Kreditinstitut kaufen. Die Haus-
bank zieht Abgeltungsteuer ab, wenn Ausschüttungen erfolgen. Unter
die Abgeltungsteuer fallen in solchen Fällen auch ausländische
Erträge (ausländische Dividenden). Wir suchen für Sie die optimale
Gestaltungsmöglichkeit.
Veräußerung von Anteilen an ausländischen Thesaurierungsfonds.
Bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen
Thesaurierungsfonds ist zu beachten, dass Sie bereits versteuerte,
als zugeflossen geltende, ausschüttungsgleiche Erträge aus dem
Veräußerungsgewinn aussondern. Denn sonst versteuern Sie diese
Erträge doppelt. Sprechen Sie daher vor dem Verkauf solcher
Anteile mit uns. Wir nehmen im Rahmen der Einkommensteuerer-
klärung die erforderlichen Korrekturen vor und ziehen bereits ver-
steuerte Erträge von der „Höhe der Kapitalerträge“ ab. Wir sorgen
dafür, dass Sie nichts zweimal versteuern!
Abgeltungsteuer:
Optimieren Sie Ihre Wertpapieranlage
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen änderte sich mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009.
Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder -zertifikaten als auch Veräußerungsgewinne
unterliegen seither der Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt seit 1.1.2009 25 %. Hinzu kommen der Solidaritäts­zuschlag
von 5,5 % sowie die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 %. Insgesamt unterliegen Kapitalerträge somit einem Steuersatz von
27,82 % bzw. 28 % (bei 9 % Kirchensteuer). Erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 gilt, dass abgeltungsteuerpflichtige
Kapitalerträge nicht mehr auf die zumutbare Belastung zur Berechnung der außer­gewöhnlichen Einkünfte anrechenbar sind.
Darüber hinaus können die Kapitalerträge auch nicht mehr auf Antrag bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages
berücksichtigt werden. Nachfolgend möchten wir Ihnen wesentliche Hinweise des nach unseren Erfahrungen sehr
beratungsintensiven Abgeltungsteuerverfahrens geben.