Seite 28 - AUSGABE_27___QUARTAL_1_2012

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DAS QUARTAL 1.12
28
THEMEN IM FOKUS
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
für Auszubildende sowie für Teilnehmer am
freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologi-
schen Jahr. Beschäftigungsverhältnisse mit
einemArbeitsentgelt in der Gleitzone begründen
grundsätzlich Versicherungspflicht in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-
versicherung. Daher ist nicht die Minijob-Zen-
trale, sondern die jeweilige Krankenkasse des
Arbeitnehmers als Einzugsstelle für die Mel-
dungen zur Sozialversicherung und den Einzug
der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.
Anpassung Gleitzone.
Im Gespräch ist eine
Erhöhung der Entgeltgrenze im Rahmen der
Gleitzone. Die Gleitzonenregelung soll für
Entgelte ab 450,01 EUR bis 850,00 EUR gelten.
Eventuell sollen sogar Entgelte bis zu 900
EUR monatlich der Gleitzone zuzuordnen
sein.
Beschäftigte in der Regel rentenversiche-
rungsfrei. Sie können jedoch auf Wunsch ver­
­sicherungspflichtig werden.
Definition der Gleitzone.
Arbeitnehmer sind
in der sogenannten Gleitzone beschäftigt,
wenn ihr regelmäßiges monatliches Arbeits-
entgelt zwischen 400,01 EUR und maximal
800,00 EUR liegt. Bei mehreren Beschäftigun-
gen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt
maßgebend.
Während geringfügige Beschäftigungen mit
einem Arbeitsentgelt bis zu 400,00 EUR im
Monat versicherungsfrei bleiben, sind Be-
schäftigungen in der Gleitzone versicherungs-
pflichtig. Allerdings hat der Arbeitnehmer nur
einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag
zu zahlen. Dieser beträgt bei 400,01 EUR ca.
10 Prozent des Arbeitsentgelts und steigt auf
den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 21
Prozent bei 800,00 EUR Arbeitsentgelt an. Der
Arbeitgeber hat dagegen stets den vollen Bei-
tragsanteil zu tragen.
Die Regelung zur Gleitzone gilt jedoch nicht
Definition des Minijobs.
Eine geringfügig ent-
lohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Ar-
beitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR
nicht überschreitet. Das regelmäßige monat-
liche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig
von der Anzahl der Monate, für die eine Be-
schäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht.
Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt
darf durchschnittlich im Jahr 400 EUR nicht
übersteigen. Das entspricht einer Verdienst-
grenze von maximal 4.800 EUR pro Jahr bei
durchgehender mindestens 12 Monate dau-
ernder Beschäftigung.
Dem regelmäßigen monatlichen Arbeits-
verdienst sind auch einmalige Einnahmen
hinzuzurechnen, die mit hinreichender Si-
cherheit mindestens einmal jährlich gezahlt
werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld
oder Urlaubsgeld.
Anpassung Minijobs.
Zur Verbesserung der
sozialen Absicherung soll der Grenzwert von
400 EUR auf 450 EUR monatlich angehoben
werden.
Ferner ist vorgesehen, dass die geringfügig
entlohnt Beschäftigten künftig grundsätzlich
rentenversicherungspflichtig sind. Aus eige-
nen Mitteln soll dabei der pauschale Renten-
versicherungsbeitrag des Arbeitgebers
(15 %) bis zum Beitragssatz der Rentenversi-
cherung auf (2012 = 19,6 %, Arbeitnehmeran-
teil somit 4,6 %) aufgestockt werden. Auf An-
trag wird jedoch eine Versicherungsfreiheit
gewährt. Derzeit sind geringfügig entlohnt
Entwicklung
der Minijobs und
Gleitzone 2012
Nach den Plänen der Regierungskoalition soll die Entgeltgrenze
für die Minijobs ab 2012 auf 450 EUR erhöht werden.
Ebenso soll die Gleitzone angepasst werden.
Die Gleitzonenregelung soll nach den aktuellen Plänen
demnächst für Entgelte ab 450,01 EUR bis 850,00 EUR gelten.
Voraussichtlich werden diese Erhöhungen frühestens
zum 01.04. oder zum 01.07.2012 in Kraft treten.
Während geringfügige Beschäftigungen mit einem
Arbeitsentgelt bis zu 400,00 EUR im Monat
versicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen
in der Gleitzone versicherungspflichtig.