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rhebliche Potenziale zur Energie- und
CO
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-Einsparung werden insbesonde-
re im Gebäudebereich bzw. -bestand
gesehen. Mit dem Gesetzesentwurf der
Bundesregierung vom 06.06.2011 sollen
zusätzliche Anreize zur energetischen Ge-
bäudesanierung geschaffen werden. Wäh-
rend der Bundestag den Gesetzesentwurf
am 30.06.2011 beschlossen hat, verweigerte
der Bundesrat am 08.07.2011 seine Zustim-
mung.
Es ist daher offen, ob der Gesetzesentwurf
umgesetzt werden wird. Auf Antrag des Lan-
des Baden-Württemberg hat der Bundesrat
am 23. September den Vermittlungsaus-
schuss angerufen. Alternativ steht ein För-
derprogramm der KfW-Bank für zinsgünsti-
ge Kredite zur Disposition.
Steuerliche Förderung von energetischen
Sanierungsmaßnahmen.
Der Gesetzesent-
wurf sieht eine steuerliche Förderung von
energetischen Sanierungsmaßnahmen an
Gebäuden vor. Die Förderung bezieht sich
– wie die vergleichbaren Förderprogramme
durch die Bankengruppe der KfW – auf
Wohngebäude. Gefördert werden Gebäude,
die vor 1995 gebaut wurden. Die Förderung
wird zielgerichtet ausgestaltet. Sie stellt
auf das energetische Ergebnis der durch-
geführten Baumaßnahmen ab und setzt vo-
raus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen
der Energiebedarf des Gebäudes erheblich
verringert wird. Dies ist durch die Bescheini-
gung eines Sachverständigen nachzuweisen.
Die Aufwendungen für die Maßnahmen
werden im Falle einer Einkunftserzielung
über zehn Jahre im Rahmen der jeweiligen
Einkunftsart abgeschrieben. Steuerpflichti-
ge, die das Objekt selbst nutzen, können die
Aufwendungen wie Sonderausgaben in glei-
cher Weise geltend machen.
Absetzungsmöglichkeiten von Vermietern.
Vermieter sollen über einen Zeitraum von
zehn Jahren jährlich 10 % des Herstellungs-
aufwands als erhöhte Absetzungen bei den
Werbungskosten zu den Mieteinkünften gel-
tend machen können. Sofern die Mietimmo-
bilie im Betriebsvermögen ist, mindert die
AfA entsprechend den Gewinn.
Absetzungsmöglichkeiten bei selbst ge-
nutzten Immobilien.
Besitzer von selbst ge-
nutzten Häusern oder Eigentumswohnungen
dürfen an einem eigenen Gebäude im Kalen-
derjahr des Abschlusses der energetischen
Sanierungsmaßnahme und in den folgenden
9 Kalenderjahren jeweils bis zu 10 Prozent
wie Sonderausgaben abziehen.
Neben nachträglichen Herstellungskos­
ten sollen auch Sanierungsaufwendungen,
die steuerrechtlich Erhaltungsaufwen-
dungen darstellen, steuerlich gefördert wer-
den. Denn anders als bei Steuerpflichtigen,
die ihre Gebäude zur Einkunftserzielung
nutzen, sind Erhaltungsaufwendungen an
einem Gebäude bei Selbstnutzern grund-
sätzlich einkommensteuerrechtlich irrele-
vant.
Details.
Energetische Sanierungsmaß-
nahmen werden bei solchen Gebäuden ge-
fördert, bei denen mit der Herstellung des
Gebäudes vor dem 1. Januar 1995 begonnen
wurde.
Zu den begünstigten Immobilien gehö-
ren im Inland belegene und zu Wohnzwe-
cken verwendete Gebäude, Gebäudeteile,
Eigentumswohnungen und im Teileigentum
stehende Räume. Durch die Sanierungs-
maßnahmen muss insbesondere der Ener­
giebedarf des Gebäudes erheblich verringert
werden und der Wärmeverlust darf be-
stimmte Grenzen nicht überschreiten.
Gefördert werden Baumaßnahmen, mit
denen insbesondere erreicht wird, dass das
Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85
Prozent eines zum Zeitpunkt des Be­ginns
der Maßnahme vergleichbaren Neubaus
nicht überschreitet.
Wie bei den vergleichbaren Sanierungs-
programmen des Bundes durch die KfW-
Bankengruppe ist Voraussetzung für die Gel-
tendmachung der erhöhten Absetzungen,
dass eine sachkundige Person im Sinne des
§ 21 EnEV die Voraussetzungen des Satzes
1 bestätigt.
Um staatliche Doppelförderung zu ver-
meiden, gibt es die neuen steuerlichen Pri-
vilegien nur, wenn für die Maßnahmen kei-
ne erhöhten Absetzungen nach den Regeln
für Objekte in Sanierungsgebieten oder für
Baudenkmäler gewährt werden und es sich
nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen
handelt. Das sind beispielsweise zinsver-
billigte Darlehen und steuerfreie Zuschüs-
se nach anderen Förderprogrammen (z. B.
KfW-Darlehen).
Die neue Vergünstigung kann nicht mit
einer Förderung nach dem Investitionszula-
gengesetz oder der ehemaligen Eigenheim-
zulage kombiniert werden.
Die Fördervoraussetzungen bei Gebäu-
den, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt
werden, sind auch dann erfüllt, wenn ihre
Teile unentgeltlich von Dritten bewohnt wer-
den.
Fazit.
Die vorgesehenen Regelungen sind
sehr erfreulich – sollten diese doch noch
verabschiedet werden.
Gefördert werden Baumaßnahmen, die
nach dem 31. Dezember 2011 begonnen
werden. Hauseigentümer sollten also noch
einige Monate warten, bevor sie energe-
tische Sanierungsmaßnahmen in Auftrag
geben.
Energetische Sanierungsmaßnahmen an
Wohngebäuden
Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent und entsprechend der Zielsetzung der
Industriestaaten bis 2050 um mindestens 80 Prozent zu senken.
Text: Dipl.-Kauffrau
Silke Henniges
, Steuerberaterin • HSP STEUER HANNOVER
Silke Henniges
Tel.: 0511. 399 64-0
s.henniges@hsp-steuer.de
Frau Dipl.-Kauffrau
Silke Henniges
ist Steuerbe-
raterin und geschäftsführende Partnerin der HSP
STEUER Henniges, Schulz & Partner Steuerbe-
ratungsgesellschaft.
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