DER MONAT 02.2020

HSP NEWS DER MONAT 2.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 2.20: Monatsinformation Februar 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Heizung ersetzt, die vollständig mit erneu- erbaren Energien betrieben wird - z. B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage - kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas- Hybridheizung mit einem Erneuerbaren- Anteil von mindestens 25 % - z. B. über die Einbindung von Solarthermie - gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %. Die novellierte Richtlinie des Programms „Wärme aus erneuerbaren Energien“ sieht neben der Austauschprämie für Öl weitere Verbesserungen vor. Auch für energieeffi- ziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investi- tionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die voll- ständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind. Die Fördersyste- matik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht: die einheitli- chen prozentualen Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen. Die Investitionszuschüsse für energie- effiziente und klimafreundliche Heizungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Dreijährige Renovierungsphase - keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuer- befreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigenRenovierungsphase bezieht. Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Der Kläger verband beide Doppel- haushälften und nahm in der Hälfte des verstorbenen Vaters umfangreiche Sanie- rungs- und Renovierungsarbeiten - teilwei- se in Eigenleistung - vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten in 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung. Das beklagte Finanzamt versagte die Erb- schaftsteuerbefreiung für ein Familienheim wegen der Verzögerung. Die Klage blieb vor dem FG Münster erfolglos. Tipps zum Einlösen von Geschenkgutscheinen Haben Sie an Weihnachten einen Gutschein geschenkt bekommen? Dann sollten Sie da- rauf achten, diesen rechtzeitig einzulösen. In der Regel ist auf dem Gutschein oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vermerkt, bis wann der Gutschein einzulösen ist. Wenn nicht, gilt die gesetz- liche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Bei Gutschei- nen mit einer kürzeren Einlöse-Frist darf diese nicht zu knapp bemessen sein, sonst ist sie unwirksam. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind in der Regel zu knapp und damit unwirksam. Es gilt dann die ge- setzliche Verjährungsfrist. Bei Gutscheinen über einen bestimmten Geldbetrag sind Teileinlösungen möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese dem Händler zumutbar sind und keinen Ver- lust für ihn bedeuten. Das Restguthaben wird dann in der Regel auf dem Gutschein vermerkt. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht jedoch meist nicht. Grundsätzlich kann man sich einen Gutschein nicht auszahlen lassen. Denn geschuldet wird in erster Linie die Ware. Wenn der Aussteller des Gutscheins aber die Ware oder Dienstleistung nicht mehr lie- fern kann, kann der Beschenkte sich statt- dessen den Geldwert auszahlen lassen. Erbschaftsteuer Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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