DER MONAT 02.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 2.20 „Crowdworker“ ist kein Angestellter Eine Vereinbarung eines „Crowdworkers“ mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeits- verhältnis. Dies entschied das Landesar- beitsgericht München. Vor dem LAG München hatte ein Mik- rojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs ver- mittelte. Der Kläger machte nach der Ver- mittlung durch die Plattform u. a. Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Über- prüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten - und verdiente in 20 Stun- den/Woche rund 1.800 Euro monatlich. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, erhob er erfolglos Klage. Entgeltfortzahlung auch bei weiterem Krankheitsfall auf sechs Wochen beschränkt Grundsätzlich ist der gesetzliche An- spruch auf Entgeltfortzahlung im Krank- heitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Ein- heit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheits- bedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Es hielt die Revision der Klägerin nicht für begründet. Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und sich daran in engem zeitlichen Zusammen- hang eine imWege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an- schließe, müsse der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies sei der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der attestierten Arbeitsun- fähigkeit sei nicht erfolgt. Höheres Elterngeld bei monatlichen Umsatzbeteiligungen Das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen entschied, dass Arbeitnehmer, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten, Anspruch auf ein höheres Elterngeld haben. Eine angestellte Zahnärztin hatte von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 Euro/Monat und Umsatzbetei- ligungen erhalten, die zwischen rd. 140 Euro und 2.300 Euro/Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld. Bei der Berechnung blieben die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als lau- fende Bezüge können diese auch deshalb nicht angesehen werden, da sie nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbe- träge gezahlt würden. Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Bei den Umsatzbeteiligungen hande- le es sich hier um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertrag- lichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzah- lungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berech- nung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Seit 01.01.2020: Austauschprämie für Ölheizungen Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundli- chere Anlage wird seit 1. Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen ge- fördert. Wer seine Ölheizung durch eine Arbeits-/Sozialrecht Steuerbescheide bleiben hinsichtlich des Solidaritätszuschlags automatisch offen. Diesen Vorläufigkeitsvermerk finden Steu- erzahler im „Kleingedruckten“ ihres Steuer- bescheids. Individuelle Einsprüche gegen die Steuerbescheide sind daher prinzipiell nicht mehr erforderlich. Seit Sommer 2019 ist zudem eine Muster- klage beim Finanzgericht Nürnberg anhän- gig. Diese richtet sich gegen die Soli-Vor- auszahlungen, die das Finanzamt in einem konkreten Fall für das Jahr 2020 festgesetzt hatte. Mit einem Fortgang des Gerichtsver- fahrens ist demnächst zu rechnen. Steuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten bei Gesell- schafter-Geschäftsführern Arbeitszeitkonten dienen dem Zweck, zu- künftig erdienten Arbeitslohn nicht aus- zubezahlen, sondern „anzusparen“ und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden. Darunter fallen nicht sog. Flexi- und Gleitzeitkonten, die die werktägli- che oder wöchentliche Arbeitszeit gestalten. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat zur steuerlichen Behandlung von Arbeits- zeitkonten Stellung genommen und dar- auf hingewiesen, dass für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die Ver- einbarung eines Arbeitszeitkontos lohn-/ einkommensteuerrechtlich von der Finanz- verwaltung nicht anerkannt wird. Entspre- chende Rückstellungen der Gesellschaft führen daher zum Vorliegen einer verdeck- ten Gewinnausschüttung (vGA). Bei nichtbeherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Liegt keine vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn/einkom- mensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Aufwendungen der Erstausbildung sind keine Werbungskosten Auf diese Entscheidung wurde lange ge- wartet. Vor dem Bundesverfassungs- gericht wurde darüber gestritten, ob die Aufwendungen einer Erstausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein soll- ten. Am 10.01.2020 hat das Bundesver- fassungsgericht nun seine Entscheidung dazu veröffentlicht. Sie fällt nicht im Sinne der Steuerzahler aus. Das Bundesverfassungsgericht ent- schied, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Ein- kommensteuergesetz nicht als Werbungs- kosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Ebenso sei auch die Begrenzung des Sonderaus- gabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren (seit dem Veranlagungs- zeitraum 2012 bis zur Höhe von 6.000 Euro) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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