DER MONAT 04.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 4.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat April 2019. Kürzung von Betriebsausgaben bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung Eine Ärztin betrieb eine Facharztpraxis. Sie richtete für zwei ihrer Sprechstundenhilfen eine betriebliche Altersversorgung mit einer Anwartschaftsdynamik von 5 % für jedes künftige Dienstjahr ein. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zuwendungen an eine Unterstützungskas- se für lebenslängliche Leistungen mitunter nur begrenzt abziehbar sind. Der abziehbare Betrag ist entsprechend den Grundsätzen für Pensionsrückstellungen (einschließ- lich der sog. Überversorgungsgrundsätze) nach dem Teilwert zu ermitteln. Eine höher bemessene Versorgung führt als Überver- sorgung zur anteiligen Kürzung der Pen- sionsrückstellung, wenn die Versorgungs- anwartschaft zusammen mit anderen Anwartschaften 75 % der amBilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Liegt die zugesagte Versorgung bereits ohne Berücksichtigung der Dynamisierung im Grenzbereich von 75 % bzw. deutlich höher, ist eine Anwartschaftsdynamisie- rung nur in einem moderaten Umfang, d. h. bis max. 3 %, angemessen. Wirkt sich die Dynamisierung zudem erheblich auf das Versorgungsniveau aus, ist diese bei der Er- mittlung der Überversorgung in voller Höhe einzubeziehen. Insoweit kann der Abzug von Betriebsausgaben eingeschränkt sein. Ergebnisbeteiligung bei Eintritt in eine Personengesellschaft An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren drei Gesellschafter beteiligt. Sie vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass dieser gegen Zah- lung eines Kaufpreises die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters A über- nimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen. Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust. Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu, während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte. Der Bundesfinanzhof bestätigte die von den Gesellschaftern vorgenommene Auf- teilung des Verlusts. Die Ermittlung des Er- gebnisses erfolgt regelmäßig für ein Kalen- derjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnende Anteil steht daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest. Da die Zuweisung des Ergebnisses zudem bereits vor Beginn des Geschäftsjahrs zi- vilrechtlich wirksam vereinbart wurde, war X 1/3 des Ergebnisses zuzurechnen. Vergütungsvorschuss für Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter können Anspruch auf einen Vorschuss auf die endgültige Ver- gütung haben. Ermittelt der Insolvenz- verwalter seinen Gewinn durch Betriebs- vermögensvergleich, führt ein erhaltener Vorschuss noch nicht zur Gewinnrealisie- rung. Dazu kommt es erst, wenn der Insol- venzverwalter die geschuldete Erfüllungs- handlung wirtschaftlich erbracht hat. Weil der Vergütungsanspruch eines In- solvenzverwalters dessen Gesamtleistung betrifft, tritt die Gewinnrealisierung erst mit Beendigung seiner Tätigkeit in dem betref- fenden Insolvenzverfahren ein. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Unternehmer/Unternehmen Anforderungen an Leistungsbe- schreibung in einer Rechnung Die Leistung, über die in einer Rechnung abgerechnet wird, muss so genau sein, dass eine Identifi zierung eindeutig und leicht möglich ist. Eine grobe Beschreibung reicht nicht aus. Auch eine nur monatswei- se zusammengefasste Abrechnung genügt in der Regel nicht. Zwar kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden. Die- se steuerlich zulässige Erleichterung be- schränkt sich allerdings vornehmlich auf Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. längere Wartungsverträge. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Es hatte über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Subunternehmern bei ei- nem Containerentladedienst zu entschei- den. Der Vorsteuerabzug war in diesem Fall auch deshalb zu versagen, weil das Gericht davon ausgehen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelte. Der Bundesfi nanzhof muss möglicher- weise abschließend entscheiden. Notärztliche Bereitschaftsdienste sind umsatzsteuerfrei Heilbehandlungen im Bereich der Human- medizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durch- geführt werden, sind umsatzsteuerfrei. Der Bundesfi nanzhof musste entscheiden, ob diese Befreiung auch für den notärztlichen Bereitschaftsdienst gilt. Im entschiedenen Fall machte ein Arzt im Rahmen seines notärztlichen Bereit- schaftsdiensts bei einer Sportveranstal- tung kontinuierlich Rundgänge, um frühzei- tig Gefahren und gesundheitliche Probleme der Veranstaltungsgäste zu erkennen. Bei Bedarf führte er auch ärztliche Untersu- chungen und Behandlungen durch. Der Bundesfi nanzhof entschied, dass der Begriff der „Heilbehandlung“ nicht be- sonders eng auszulegen ist. Zu den Heil- behandlungen im Bereich der Humanme- dizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Der therapeutische Zweck muss dabei im Vordergrund stehen. Vor diesem Hinter- grund entschied er, dass der notärztliche Bereitschaftsdienst als Heilbehandlung zu beurteilen und somit umsatzsteuerfrei ist. Umsatzsteuer HINWEIS Der Bundesfinanzhof weicht mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, nach der das Ergebnis nur denjenigen Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnah- men oder des Abflusses von Ausga- ben Gesellschafter waren.

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