DER MONAT 09.2018
2 HSP NEWS DER MONAT 9.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat September 2018. Keine anteilige Verdienstgrenze mehr bei kurzfristiger Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Beschäftigte von seinem Arbeit- geber nur mit einem zeitlich geringfügigen Arbeitseinsatz betraut ist und ihm keine weiteren Arbeitseinsätze in Aussicht ge- stellt werden. Das heißt, dass die Beschäf- tigung von vornherein auf max. drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Grund- sätzlich unterliegen diese sog. kurzfristigen Minijobs keiner Verdienstobergrenze. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Es fallen lediglich geringe Abgaben, z. B. Krankheits- und Mutterschaftsumlage, an. Übersteigt das Entgelt jedoch 450 € im Monat, müssen Arbeitgeber prüfen, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Das Bundes- sozialgericht hat entschieden, dass die mo- natliche Entgeltgrenze von 450 € auch bei sehr kurzen Beschäftigungen unter einem Monat gilt. Die Ermittlung einer anteiligen monatlichen (tageweisen) Verdienstgrenze entfällt damit. Folglich können Arbeitgeber auch für nur wenige Tage bis zu 450 € zah- len und eine sozialversicherungsfreie kurz- fristige Beschäftigung melden. Kein Ausgleich überdurchschnitt- licher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Ur- laubs- und Feiertage nicht als Ausgleichs- tage berücksichtigt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Krankenhauses, das für die bei ihm beschäf- tigten Ärzte Arbeitszeitschutzkonten führte, um die Einhaltung der höchstzulässigen Ar- beitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzu- stellen. Es wertete dabei Urlaubs- und Fei- ertage als Arbeitstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit dienten diese Tage als Ausgleich für an anderen Ta- gen geleistete Mehrarbeit. Aus dem systematischen Zusammen- hang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich jedoch, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht ohnehin von der Arbeit freigestellt ist. Arbeitnehmer/Arbeitgeber Kein Haftungsausschluss bei arg- listigem Verschweigen von Sach- mängeln beim Grundstückskauf Im Verkaufsprospekt einer Immobilie wurde u. a. damit geworben, dass diese technisch und optisch auf dem neuesten Stand sei. Zudem sei das Haus unterkellert und tro- cken. Der Kaufvertrag sah deshalb auch einen Haftungsausschluss für Sachmän- gel vor. Nach Erwerb des Hauses stellte der Käufer Feuchtigkeit im Keller fest. Trotz Haftungsausschlusses verlangte der Käu- fer die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Bundesgerichtshof sprach ihm die- ses Recht zu. Zwar gilt ein Haftungsaus- schluss grundsätzlich auch für Angaben in einem Verkaufsprospekt. Hierauf kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Keller war kurz vor dem Verkauf frisch ge- strichen worden, um Feuchtigkeitsschäden zu überdecken. Dies sei dem Käufer trotz Nachfrage nicht offenbart worden. Im Rah- men der Rückabwicklung des Kaufvertrags erhält dieser den Kaufpreis und die bezahl- ten Nebenkosten rückerstattet. Ermittlung der ortsüblichen Markt- miete möblierter Wohnungen EineWohnungsmietemussmindestens 66% der ortsüblichen Marktmiete betragen, um als voll entgeltliche Vermietung anerkannt zu werden. Liegt die vereinbarte Miete dar- unter, können Vermieter entstandene Wer- bungskosten nur anteilig geltend machen. Wird eine Wohnung möbliert oder teilmö- bliert vermietet, kann es zur Ermittlung der Marktmiete erforderlich sein, für die Möb- lierung einen Zuschlag zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof stellte hierzu fol- gende Grundsätze auf: ● ● Sieht der Mietspiegel für die überlas- senen Gegenstände einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstat- tungsfaktors über das Punktesystem vor, ist diese Berechnung für die marktübliche Vergleichsmiete heranzuziehen. ● ● Lässt sich dazu demMietspiegel nichts entnehmen, ist ein am Markt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. ● ● Ist dieser nicht ermittelbar, wird auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abgestellt. Ein Möblierungszuschlag, der auf Grundlage der linearen AfA ermittelt wird, kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig ist ein prozentualer Mietrenditeauf- schlag anzusetzen. Grundstückskäufer/Vermieter HINWEIS Ab 2019 darf eine kurzfristige Beschäftigung nur noch max. zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage dauern. Keine überhöhten Anforderungen an Rechnung für Vorsteuerabzug Eine Rechnung muss, um zum Vorsteu- erabzug zu berechtigen, insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteil- ten Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelie- ferten Gegenstände und zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Entscheidend ist, dass die Rechnungsangaben es der Finanzver- waltung ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Deshalb dürfen keine überhöhten oder un- zumutbaren Anforderungen an die Rech- nung gestellt werden. So kann sich z. B. die grundsätzlich er- forderliche Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung erfolgte, aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung erge- ben, wenn nach den Verhältnissen des Umsatzsteuer
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