DER MONAT 07.2018
HSP NEWS DER MONAT 7.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 7.18: Blitzlicht 07/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Werkvertragsrecht: Schadens- ersatz kann nicht mehr nach fiktiven Mängelbeseitigungs- kosten bemessen werden Der Bundesgerichtshof hat seine Recht- sprechung aufgegeben, nach der statt der Beseitigung des Mangels vom aus- führenden Unternehmen Schadensersatz in Geld auf der Grundlage fiktiver Män- gelbeseitigungskosten verlangt werden kann. Wenn die Mangelbeseitigung un- terbleibt, kann der Mangelschaden nur noch dadurch ermittelt werden, dass der Minderwert des Werks wegen des nicht beseitigten Mangels geschätzt wird. Sonstiges Vereinssatzung muss Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit beinhalten Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, er- geben sich hieraus verschiedene Steuerver- günstigungen sowohl für den Verein, als auch für seine Unterstützer. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden bestimmte An- forderungen an die Satzung gestellt. In einer Anlage zur Abgabenordung (AO) befindet sich eine Mustersatzung mit den für steuerliche Zwecke notwendigen Inhalten. In einem vom Bundesfinanzhof entschie- denen Fall war in der Vereinssatzung ledig- lich geregelt, dass der Verein unmittelbar Zwecke des Hochwasserschutzes fördert. Es fehlte aber der notwendige Hinweis, dass er ausschließlich den Hochwasser- schutz fördert. Hierdurch waren die sat- zungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllt. Verein TIPP Die Inhalte der Mustersatzung in der Anlage zur AO sind für steuerliche Zwecke unbedingt einzuhalten. Die Abstimmung der Satzung mit dem Steuerberater ist im Vorfeld der Vereinsgründung empfehlenswert. HINWEIS Diese Grundsätze gelten nicht nur für Werkverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auch für Ver- träge, die unter Einbezug der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun- gen geschlossen werden, und für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen mangelhafter Planung und Überwachung. Befreiung von der Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Familienheims setzt zivilrechtliches Eigentum voraus Vererbt der Erblasser an seinen überle- benden Ehegatten eine im Inland, der Eu- ropäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum gelegene Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim), bleibt dies unter bestimmten Vorausset- zungen steuerfrei. Die Wohnung muss beim überlebenden Ehegatten (Erwerber) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur gegeben ist, wenn der Erblasser imZeitpunkt seines Tods zivilrechtlicher Eigentümer der Wohnung war. Im entschiedenen Fall hatte die Erblas- serin (Ehefrau) eine Wohnung gekauft und bereits mit ihrem Ehegatten bezogen. Sie war allerdings noch nicht als Eigentüme- rin im Grundbuch eingetragen, sondern ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums war durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Der Ehegatte konnte damit nur diesen Verschaffungsanspruch erwerben, der nicht mit dem zivilrechtlichen Eigen- tum gleichzusetzen ist. Obwohl er später mit Eintragung im Grundbuch zum Eigentü- mer wurde, musste er den Erwerb mit dem Verkehrswert der Wohnung der Erbschaft- steuer unterwerfen. Erbschaftssteuer Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera- tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Impressum
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