DER MONAT 07.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 7.18 Verwalter muss Hausgeldansprüche bei Zwangsversteigerung anmelden Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigen- tümers betrieben, ist der Wohnungseigen- tumsverwalter verpflichtet, die Hausgeldan- sprüche der Eigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Von einem Eigentümer wurden Hausgel- der für zwei Wohnungen über einen län- geren Zeitraum nicht gezahlt. Auf Antrag eines Dritten wurde die Zwangsversteige- rung der Wohnungen nicht nur angeordnet, sondern diese wurden auch versteigert. Da die Gemeinschaft keinen Beschluss über die Anmeldung der Hausgeldansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren gefasst hatte, machte der Verwalter diese auch nicht geltend. Die grundsätzlich bevorrech- tigten Hausgeldansprüche wurden folglich bei der Verteilung des Versteigerungserlö- ses nicht berücksichtigt. Die Eigentümer- gemeinschaft verlangte daraufhin von der Verwaltung Schadensersatz. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Verwalter die bevorrechtigten Hausgeldan- sprüche im Zwangsversteigerungsverfahren auch ohne Beschluss der Gemeinschaft an- melden müssen. Die unterlassene Anmel- dung stellt eine Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch begründet. Forderung auf Schadensersatz bei beschädigter Mietwohnung auch ohne vorherige Fristsetzung des Vermieters möglich Weist eine Mietwohnung bei Auszug des Mieters Schäden auf, muss der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Beseitigung der Schäden setzen. Es besteht sofort ein An- spruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Mieter hatte sich gegen Schadenser- satzforderungen seines früheren Vermie- ters wegen Schimmelbefalls, ungepflegter Badezimmerarmaturen und eines Lack- schadens an einem Heizkörper gewehrt. Er war der Auffassung, dass der Vermieter erst eine Frist hätte setzen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Wohnung selbst wieder in Ordnung zu bringen. Dies sah das Gericht anders. Ein Anspruch wegen Beschädigung der Mietsache wird be- reits mit der Schadensentstehung und nicht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Verursacht daher einMieter in der Woh- nung einen Schaden und zieht aus, kann der Vermieter sofort Schadensersatz verlangen. Mieter/Vermieter HINWEIS Anders verhält es sich bei Schön- heitsreparaturen. Sofern der Mieter diese bei Auszug nicht oder nicht ordentlich vorgenommen hat, ist regelmäßig eine vorherige Fristset- zung des Vermieters zur Nachbesse- rung erforderlich. Erst danach kann er Schadensersatz verlangen. Reiseveranstalter können sich beim Bezug von Reisevorleistun- gen auf das Unionsrecht berufen Nimmt ein Reiseveranstalter Reisevor- leistungen in Anspruch, bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der Differenz zwischen demReisepreis und den Aufwendungen für die Reisevorleis- tungen. Reisevorleistungen sind bezogene Leistungen, die dem Reisenden direkt zu- gutekommen, wie beispielsweise der Flug oder die Unterkunft. Im entschiedenen Fall bezog ein Reise- veranstalter Reisevorleistungen von einem Unternehmer aus Österreich. Das Finanz- amt sah den Reiseveranstalter als Leis- tungsempfänger an, der die Umsatzsteuer für die bezogene Leistung schuldet (Reverse Charge). Nach den unionsrechtlichen Be- stimmungen über die Margenbesteuerung im Inland sind die erbrachten Reisevor- leistungen abweichend von der nationalen Rechtslage jedoch nicht steuerbar. Der Bundesfinanzhof entschied, der Reise- veranstalter kann sich bei Bezug von Reise- vorleistungen aus einemanderen EU-Mitglied- staat unmittelbar auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen. Entgegen demnationa- lenUmsatzsteuerrecht schuldet er dann keine Umsatzsteuer als Leistungsempfänger. Umsatzsteuer Zuschätzungen bei nicht nachvoll- ziehbaren Zahlungseingängen Die Finanzverwaltung hat die Besteuerungs- grundlagen u. a. insoweit zu schätzen, wie sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann. Bei ungeklärten Zahlungseingängen auf dem Bankkonto eines Steuerpflichtigen ist dieser verstärkt zur Aufklärung und Mitwir- kung verpflichtet. Ist nicht feststellbar, wo- her die Zahlungseingänge stammen, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass diese Eingänge unversteuerte Einnahmen sind. Das Finanzgericht München hat ent- schieden, dass eine Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen zulässig ist, wenn Her- kunft bzw. Bestimmung der Zahlungsein- gänge nicht angegeben werden. Zulässigkeit der Bildung eines Inves- titionsabzugsbetrags imGesamt- handsvermögen bei späterer Investi- tion im Sonderbetriebsvermögen Ein Steuerpflichtiger kann unter bestimm- ten Voraussetzungen für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anla- gevermögens einen den Gewinn mindern- den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Bei einer Personengesellschaft tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Zu deren Vermögen gehört unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der einzel- nen Gesellschafter. Unter Berücksichtigung dieser Grund- sätze gelangt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass ein im Gesamthandsver- mögen der Gesellschaft gebildeter Inves- titionsabzugsbetrag auch bei der späteren Anschaffung eines Wirtschaftsguts imSon- derbetriebsvermögen eines Gesellschafters aufgelöst werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bildung des Investitionsab- zugsbetrags zu einer quotalen Gewinnmin- derung bei allen Gesellschaftern geführt hat, während seine Auflösung sich nur auf das Sonderbetriebsvermögen des investieren- den Gesellschafters auswirkt. Unternehmer/Unternehmen

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