DER MONAT 07.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 7.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juli 2018. Pauschalierung der Einkommen- steuer für betriebliche Zuwendungen Ein Großhändler vertrieb Kameras, Objekti- ve und Blitzgeräte. Zur Verkaufsförderung führte er ein Bonusprogramm für Fachver- käufer und deren Arbeitnehmer durch. Diese Bonuspunkte konnten bei einem an- deren Unternehmen gegen Sachprämien eingelöst werden, die dem Großhändler in Rechnung gestellt wurden. Die in Rech- nung gestellten Prämien unterwarf der Großhändler mit 30 % der pauschalen Ein- kommensbesteuerung. Nach einer Lohn- steueraußenprüfung erging wegen anderer Sachverhalte ein Nachforderungsbescheid. Daraufhin wandte sich der Großhändler ge- gen die pauschale Besteuerung der Zuwen- dungen aus dem Bonusprogramm. Der Bundesfinanzhof gab dem Groß- händler Recht. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung lagen nicht vor. Diese erfor- dert u. a., dass die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Die Prämien sind jedoch nicht zu einem mit dem Großhändler bestehenden Grundgeschäft hinzugetreten, sondern stellten die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar. Entschädigung für entgangene Einnahmen und steuerfreier Schadensersatz Ein angestellter Geschäftsführer wurde bei einem Überfall schwer verletzt. Er schloss mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich, in dem sich dieser verpflichtete, dem Ge- schäftsführer neben einer Altersrente eine Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie einen Scha- densersatz zu zahlen. Der Geschäftsführer erhielt zweimal 400.000 €. Auf die Zahlung der Abfindung behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer ein. Die weitere Zahlung leistete er ohne Abzüge, da es sich seiner Meinung nach um einen steuerfreien Schadensersatz handelte. Das Finanzamt forderte auch für die zweite Zahlung Lohn- steuer. Nach dem Grundsatz der Einheit- lichkeit der Entschädigung könne für die Schadensersatzzahlung nichts anderes gelten als für die vereinbarte Abfindung. Der Bundesfinanzhof dagegen wider- sprach dem formellen Grundsatz der Einheitlichkeit. Es muss nicht nur für jede Teilzahlung geprüft werden, ob es sich um eine steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt, sondern auch, in welchem Rahmen Abfindungen üblicherweise vereinbart werden. Wird, wie im vorliegenden Fall, die übliche Entschä- digung durch eine weitere Zahlung insge- samt verdoppelt, überschreitet die Zahlung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße. Es ist von einem steuerfreien Scha- densersatz auszugehen. Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versor- gungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gilt das nur für die Beitragsanteile, die auf Ver- tragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Die Beschränkung des Sonderausga- benabzugs auf die Beiträge für Basisleis- tungen der privaten Krankenversicherung ist zulässig, auch wenn diese Beiträge den maßgeblichen Beitragssatz zur gesetz- lichen Krankenversicherung unterschrei- ten. Damit wird gewährleistet, dass nur die tatsächlich für die Basisabsicherung gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Werden in einem Versicherungstarif ei- ner privaten Krankenkasse auch steuerlich nicht begünstigte Wahlleistungen versi- chert, bedarf es einer Aufteilung der Bei- träge. Die Höhe der abziehbaren Beiträge teilt die Krankenversicherung der Finanz- verwaltung mit. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Einkommensteuer HINWEIS Die Besteuerung musste bei den Fachverkäufern bzw. deren Ange- stellten erfolgen. Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH wegen mangelnder Organisation und Überwachung Ein GmbH-Geschäftsführer haftet als ge- setzlicher Vertreter für Steuerschulden der GmbH, soweit die Steuern infolge vorsätz- licher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden. In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall wandte sich ein GmbH- Geschäftsführer im Wege des einstweili- gen Rechtsschutzes vergeblich gegen den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid für Umsatzsteuer-Schulden der GmbH. Er hatte grob fahrlässig und pflichtwidrig ge- handelt, weil er seinen Vater, der mehr oder weniger alleinverantwortlich die steuerli- chen und buchhalterischen Angelegenhei- ten der GmbH führte, nicht kontrolliert hat- te. Damit trifft ihn ein Organisations- und Überwachungsverschulden. Der Vater hatte Beratungsleistungen, die er vermeintlich gegenüber der GmbH erbracht hatte, nicht ordnungsgemäß mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Dies war Gegenstand eines gegen den Vater gerichteten strafrechtlichen sowie fi nanz- gerichtlichen Verfahrens. Er nahm das zum Anlass, um der GmbH Umsatzsteuer „nachzuberechnen“, die diese als Vor- steuer geltend machte. Dem GmbH-Ge- schäftsführer hätten diese außergewöhn- lichen Geschäftsvorfälle nicht verborgen bleiben dürfen, da der darauf basierende Vorsteuerabzug in den Streitjahren bis zu 42 % des gesamten Vorsteuervolumens der GmbH ausmachte. Verfahrensrecht

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