DER MONAT 11.2017

HSP NEWS DER MONAT 11.17 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 11.17: Blitzlicht 11/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Airlines dürfen keine Sonder- gebühr bei Stornierung einer Flugbuchung verlangen Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Luftfahrtunter- nehmen, wonach bei stornierten Buchun- gen oder nicht angetretenen Flügen eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden darf, die Kunden unangemessen und sind des- halb unwirksam. Dieser Auffassung steht nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die den Luftfahrtunternehmen einge- räumte Preisfreiheit nicht entgegen. Sonstiges Keine Rückwirkung der Rechnungs- berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis Der Bundesfinanzhof hat noch einmal sei- ne Rechtsprechung bei einem unrichtigen Steuerausweis bestätigt. Im entschiede- nen Fall erbrachte ein Unternehmer Werk- lieferungen und wies in den Rechnungen fälschlicherweise Umsatzsteuer gesondert aus (unrichtiger Steuerausweis). Schuldner der Umsatzsteuer waren nämlich die Leis- tungsempfänger. Durch den falschen Steuerausweis schul- det der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Unerheblich ist, ob die Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich als Vorsteuer ab- gezogen haben. Auch eine Begleichung der Umsatzsteuer durch die Leistungsempfän- ger als Schuldner der Umsatzsteuer lässt die Steuerschuld des Unternehmers nicht entfallen. Dazu muss er seine Rechnun- gen gegenüber den Leistungsempfängern berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung wirkt erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung, hat also keine Rück- wirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung. Hierdurch kann es zu erheblichen Zinsbelastungen des Unternehmers kommen. Umsatzsteuer Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebs- veranstaltungen In vielen Unternehmen steht dieWeihnachts- feier am Ende des Jahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr kön- nen für Mitarbeiter steuer- und sozialversi- cherungsfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Teil versteuert werden. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten: ● ● Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z.B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. ● ● Die Veranstaltung muss allen Angehö- rigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein. ● ● Zuwendungen im Rahmen einer Be- triebsveranstaltung sind alle Aufwen- dungen des Arbeitgebers inklusive Um- satzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kos- ten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstal- tung aufwendet (z.B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müs- sen berücksichtigt werden). ● ● Soweit solche Zuwendungen den Be- trag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt. ● ● Übersteigen die Kosten je Betriebsver- anstaltung den Freibetrag von 110 € und/ oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Vorausset- zung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldge- schenke, die zwar imRahmen einer Betriebs- veranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit. Arbeitnehmer/Arbeitgeber Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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