DER MONAT 11.2017

3 HSP NEWS DER MONAT 11.17 Keine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen aus Billigkeitsgründen Wirken sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht in vollemUmfang in demVer- anlagungszeitraum aus, in dem sie geleistet wurden, können sie nicht aus Billigkeitsgrün- den auf mehrere Jahre verteilt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkom- mensteuer veranlagt. Für ihre zu Hause le- bende schwerbehinderte Tochter bauten die Eheleute ihr Einfamilienhaus für insge- samt 165.981 € behindertengerecht um. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie davon 60.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den Restbetrag be- antragten sie auf die beiden folgenden Jah- re zu verteilen. Das Finanzamt lehnte eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre jedoch ab. Auch der Bundesfinanzhof sah keine An- knüpfungspunkte für eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit. Eine lediglich für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigt eine Billigkeitsmaßnahme nicht. Das trifft auf diesen Fall zu. Die Mög- lichkeit einer Übertragung außergewöhnli- cher Belastungen in andere Veranlagungs- zeiträume sieht das Gesetz nicht vor. Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch an vermietetem Grundstück zugunsten des studierenden Kindes Eine Mutter räumte ihrer Tochter einen für fünf Jahre befristeten, unentgeltlichen Nieß- brauch an einem bebauten Grundstück, das ihr allein gehörte, ein. Das Grundstück hatte sie seit Jahren an ihren Mann für dessen Be- trieb vermietet. Während des Nießbrauchs vermietete die Tochter an ihren Vater, der es unverändert für seinen Betrieb nutzte und die Miete als Betriebsausgaben geltend machte. Die Mieten standen in voller Höhe der Tochter zu, die auch alle Kosten trug. Diese Gestaltung ist nicht missbräuchlich. Sie diente dazu, das Studium der Tochter zu finanzieren. Den Eltern steht es frei, den Unterhalt in bar zu zahlen oder (auch befristet) eine Einkunftsquelle selbst zu übertragen. Führen steuerliche Gründe zu Letzterem, ist dies allein nicht rechtlich unangemessen. Auch Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten. Die Verlagerung von Einkünften auf Fami- lienangehörige mit geringerem Steuersatz widerspricht nicht den Wertungen des Ge- setzgebers. Die Mietzahlungen waren auch vor der Gestaltung Betriebsausgaben. Mit der Gestaltung wurden daher keine steu- erlich nicht abzugsfähigen Unterhaltsauf- wendungen in den Bereich des Betriebs- ausgabenabzugs verlagert. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg) Mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege umfasst nur einfache Arbeiten Die häufige Formulierung in Mietverträgen, „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“, verpflichtet den Mieter nur zu einfachen Arbeiten, die ohne große Kosten und Fach- kenntnisse zu erledigen sind. Solange der Garten nicht zu verwahrlosen droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartenpflege zu. In einem vom Amtsgericht Würzburg ent- schiedenen Fall war zwischen den Parteien imMietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, ohne dies näher auszuführen. Nachdem die Mieter trotz Abmahnung weder Bäume, Sträucher oder Hecken zurückschnitten, beauftragte der Vermieter einen Garten- baubetrieb mit den Arbeiten. Die hierdurch entstandenen Kosten verlangte er von den Mietern zurück. Zu Unrecht, nach Auffassung des Gerichts. Die imMietvertrag allgemein gehaltene Aus- sage zur Gartenpflege bedeute nur, dass es zu den Pflichten des Mieters gehöre, im Sommer den Rasen zu mähen, im Herbst das Laub zu fegen und zwischendurch im- mer mal wieder Unkraut zu beseitigen. Gartenarbeiten, die über diese einfachen Tätigkeiten hinausgingen, seien Aufgaben des Vermieters. Die Kosten dafür kann der Vermieter aber im Zuge der Betriebskosten- abrechnung auf den Mieter umlegen. Zu be- achten ist dabei, dass es sich um fortlaufend wiederkehrende Aufgaben handelnmuss. Der Turnus kann jedoch auch mehrjährig sein. Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer Einkommensteuer Mittelverwendung gemein- nütziger Vereine von jedem Vereins-Bankkonto möglich Gemeinnützige Vereine müssen eingesam- melte Spenden zeitnah für ihre satzungsmä- ßigen Zwecke ausgeben. Es soll verhindert werden, dass steuerbegünstigt erhaltene Gelder grundlos angesammelt oder zum Aufbau sonstigen Vermögens eingesetzt werden. Zeitnah ist die Mittelverwendung z.B. für bis Ende 2011 vereinnahmte Spen- den dann, wenn sie bis Ende 2012 ausgege- ben werden (Mittelverwendungsfrist). In einem vom Bundesfinanzhof entschie- denen Fall waren projektbezogene Spen- den auf ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto eines Vereins eingezahlt worden. Zum Ende der Mittelverwendungsfrist waren dort aber noch alle eingegangenen Spenden vorhanden, weil die entsprechenden projekt- bezogenen Ausgaben von einem anderen Bankkonto bezahlt wurden. Das Finanzamt meinte deswegen, die Mittelverwendungs- frist sei nicht eingehalten worden. Das Ge- richt gab jedoch demVerein Recht, weil ihm nicht vorgeschrieben werden kann, von wel- chemBankkonto er seine satzungsmäßigen Ausgaben zu bestreiten hat. Vereine HINWEIS Für alle ab dem 1. Januar 2012 vereinnahmten Spenden ist die frühere einjährige Mittelverwendungsfrist auf zwei Jahre ausgedehnt worden.

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