DER MONAT 11.2017

2 HSP NEWS DER MONAT 11.17 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat November 2017. Unternehmer/Unternehmen Jahresabschluss 2016 muss bis zum Jahresende 2017 veröffentlicht werden Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffent- lichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung be- achten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Ge- schäftsjahrs offengelegt werden. Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen auf- gefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukom- men. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach ver- späteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird. Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschluss- stichtagen mindestens zwei der folgen- den Merkmale nicht überschreiten (Bi- lanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Ge- setz Erleichterungen vor: Sie müssen unter bestimmten Voraus- setzungen keinen Anhang erstellen. Hier- für müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglie- der des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Akti- en der Gesellschaft (bei einer Aktiengesell- schaft) . Darüber hinaus können in beson- deren Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- des Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiederspiegelt. Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerungder Darstellungs- tiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Ver- treter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Be- kanntmachung der Rechnungslegungs- unterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinter- legung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben. Auch Geldeinwurfautomaten müssen kassensturzfähig sein Ein Unternehmer betrieb mehrere Erotik- märkte, in denen er auch Kinos und Video- kabinen mit Geldeinwurfautomaten betrieb. Er leerte die Automaten in unregelmäßigen Abständen. Die Münzen und Geldscheine lieferte er bei der Bank ab, ohne sie selbst gezählt zu haben. Das Finanzamt schätzte 10 % der erklärten Umsätze aus dem Be- reich Video/Kino hinzu. Grundsätzlich erfolgte die Hinzuschätzung zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof. Nicht verplombte Geldspeicher von Auto- maten, die als Kassen anzusehen sind, müssen kassensturzfähig sein. Wie bei Bareinnahmen einer offenen Ladenkasse muss der Unternehmer auch für Geldspei- cher einen Kassenbericht auf Grundlage des Auszählens der Bareinnahmen – hier im Zeitpunkt der Entleerung – erstellen. Ein sachverständiger Dritter muss jeder- zeit den durch Kassensturz festgestellten Ist-Bestand anhand der Aufzeichnungen überprüfen können. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, sodass die Buchführung formell nicht ordnungsmäßig war und eine Hinzuschätzung rechtfertigte. Die Höhe der Hinzuschätzungmuss schlüs- sig, wirtschaftlich möglich und vernünftig und insoweit überprüfbar sein. Weil für den Bundesfinanzhof nicht erkennbar war, warum nicht ein geringerer Prozentsatz der erklärten Umsätze als Hinzuschätzung ausreichend war, wird das Finanzgericht seine Begründung des Schätzungser- gebnisses in einem zweiten Rechtsgang darlegen müssen. Anforderungen an die Aufzeich- nungen bei Einnahmenüber- schussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse Die Aufbewahrung von Tagessummen-Be- legen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann in Fällen der Einnah- menüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen An- forderungen, die an solche Aufzeichnungen gestellt werden, genügen. Zu diesem Er- gebnis kommt der Bundesfinanzhof im Fall eines Gastwirts, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Der Gastwirt hatte seine Einnahmen aus dem laufenden Gaststättenbetrieb je Kas- siervorgang auf einem Zettel notiert. Durch Summenbildung ermittelte er die Tages- einnahmen und schloss die Summe mit seinem Namenszeichen ab. Die Tagesein- nahmen-Zettel waren mit dem jeweiligen Tagesdatum versehen. Nach einer Außen- prüfung sah der Prüfer die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß an und schätzte Einnahmen hinzu. Aufgrund der hier imZuge des gebotenen Eil- verfahrens zur Anwendung gelangten Maß- stäbe kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aufzeichnungen des Gastwirts aus- reichend sind. Zu einer Einzelaufzeichnung ist der Gastwirt bei summarischer Betrach- tung nicht verpflichtet gewesen. In Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen- überschussrechnung ergibt sich auch aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Verfahrensrecht HINWEIS Jüngst hat der Gesetzgeber die Einzelaufzeichnungspflicht nebst Ausnahmeregelung zur Klarstellung gesetzlich festgeschrieben. In Zweifels- fällen sollte daher der steuerliche Berater hinzugezogen werden.

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