DER MONAT 10.2017

3 HSP NEWS DER MONAT 9.17 für jeden vollen Entfernungskilometer. Die erste Tätigkeitsstätte ist i.d.R. die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder ei- nes vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festle- gungen sowie Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. In einem Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht war streitig, wo ein ange- stellter Pilot und eine angestellte Flugbe- gleiterin ihre erste Tätigkeitsstätte haben. In den Arbeitsverträgen waren sie einem bestimmten Flughafen („Home Base“) zu- geordnet. Diesen Flughafen suchten sie zu Beginn eines Arbeitstags i.d.R. auf, um von dort ihre Einsätze zu beginnen. Das Finanzgericht entschied, dass der Flughafen, dem der Pilot und die Flugbe- gleiterin arbeitsvertraglich zugeordnet sind, die erste Tätigkeitsstätte ist. Die Fahrten zwischen Wohnung und „Home Base“ kön- nen folglich nur mit der Entfernungspau- schale berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Miet- und Leasingkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Wohnungs- mieter umlegbar Die Kosten für Leasing und Anmietung von Rauchmeldern sind keine Betriebskosten, die in die Betriebskostenrechnung ein- gestellt werden dürfen. Das Amtsgericht Dortmund sah in Miet- oder Leasingkos- ten sog. Kapitalersatzkosten und keine Betriebskosten. Ein Vermieter installierte in einer Miet- wohnung Rauchmelder, die er nicht ge- kauft, sondern angemietet hatte. In der Betriebskostenabrechnung stellte er die Kosten für Miete und Wartung der Rauch- melder demMieter in Rechnung. Der Mieter weigerte sich, diese Kosten zu zahlen. Er ist der Meinung, dass die Mietkosten nicht umlagefähig sind, da sie die Anschaffungs- kosten ersetzen würden. Nach Auffassung des Gerichts muss der Mieter weder die Kosten für die Miete noch die Kosten der Wartung der Rauchmelder tragen. Die Mietkosten sind nicht umlage- fähig, weil sie an die Stelle der Anschaf- fungskosten treten und den Kapitalkosten zuzuordnen sind. Ebenfalls nicht umzule- gen sind die Kosten für die Wartung der Rauchmelder. Zwar ist es grundsätzlich möglich, neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Auch sind die Kosten von Wartungsarbeiten grundsätz- lich als Betriebskosten anzusehen und wären damit umlagefähig. Jedoch sind nach der nordrhein-westfälischen Bau- ordnung die Mieter für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich. Deshalb obliegt auch ihnen die Wartung der Rauchmelder. Ohne eine vertragliche Übertragung der Wartungs- pflicht auf den Vermieter kann dieser etwaige Wartungskosten nicht geltend machen, auch wenn er diese trägt. Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer Haftung eines Auffahrenden bei Kettenauffahrunfall Bei einem Auffahrunfall ist grundsätzlich von einem Verschulden des Auffahrenden auszugehen, wenn dieser nicht ein (Mit)ver- schulden des Vordermanns beweisen kann. Nach einer Entscheidung des Oberlan- desgerichts München gilt diese Regel bei einem Kettenauffahrunfall nur dann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und sich der Bremsweg des folgenden Fahrzeugs nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug verkürzt hat. In demder Entscheidung zugrunde liegen- den Fall war ein Unfallsachverständiger zu demErgebnis gekommen, dass eine größere Wahrscheinlichkeit für ein aktives Auffahren der geschädigten Anspruchstellerin auf ihren Vordermann bestehe als für ein Aufschieben durch das nachfolgende Fahrzeug. Die Ge- schädigte konnte nicht beweisen, dass sie von dem nachfolgenden Pkw auf das vor ihr befindliche Fahrzeug aufgeschoben wurde. Sonstiges Bei Billigkeitserwägungen wegen übermäßiger Steuerbe- lastung dürfen Einkommen- und Gewerbesteuern nicht zusammen- gerechnet werden Steuern können erlassen werden, wenn de- ren Einziehung nach Lage des Einzelfalls aus persönlichen oder sachlichen Gründen un- billig wäre. Bei den persönlichen Billigkeits- gründen wird die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Sach- liche Billigkeitsgründe können sich bspw. aus dem Verbot der Übermaßbesteuerung ergeben. Die Steuerbelastung darf nämlich nicht so hoch sein, dass der wirtschaftliche Erfolg dadurch grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt. Dies ergibt sich aus dem im Grundgesetz verankerten Schutz- bereich der Eigentumsgarantie. In einem vom Bundesfinanzhof entschie- denen Fall war ein Steuerpflichtiger an meh- reren Personengesellschaften beteiligt. Eini- ge Gesellschaften machten Gewinn, andere wiederum Verlust. Die gewinnbringenden Gesellschaften zahlten Gewerbesteuer. In den Einkommensteuerbescheiden wurden die Gewinne und Verluste der Gesellschaften zwar verrechnet, aber insgesamt ergab sich über mehrere Jahre eine Steuerbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuern von mehr als 100 % der Einkünfte. Er beantragte deswegen den Erlass der gezahlten Einkom- mensteuern dieser Jahre. Das Gericht wies den Antrag ab, weil bei Billigkeitserwägungen wegen Übermaßbe- steuerung die gezahlten Einkommen- und Gewerbesteuern nicht zusammengerech- net werden dürfen. Die einzelnen Gewer- bebetriebe seien isoliert zu betrachtende Steuersubjekte, die einer getrennten Ge- werbebesteuerung unterworfen sind. Verfahrensrecht Hinweis Die Gewerbesteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einkommensteuer anrechenbar, aber nur insoweit, als im zu versteu- ernden Einkommen anteilig gewerbli- che Einkünfte enthalten sind.

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