DER MONAT 09.2017

HSP NEWS DER MONAT 9.17 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 9.17: Blitzlicht 09/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Garantiezusage als einheitliche untrennbare Leistung beim Gebrauchtwagenkauf Ein Autohändler bot seinen Kunden eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie ge- gen Aufpreis an. Im Reparaturfall konnte der Kunde wählen, ob er die Reparatur durch den Händler ausführen (Reparatur- anspruch) oder sich die Kosten aus der Re- paratur in einer anderen Werkstatt erstatten lässt (Versicherung auf Reparaturkosten- ersatzanspruch). Der Händler meinte, der Aufpreis für die Garantie sei aufzuteilen und der Versicherungsanteil sei als um- satzsteuerfrei zu behandeln. Das lehnte das Niedersächsische Finanz- gericht ab und beurteilte die Umsätze aus den Garantiezusagen als umsatzsteuerpflichtig. Aus Sicht des Kunden sei die Garantie eine einheitliche Leistung des Händlers, die eine unselbstständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf ist. Dem Kunden kommt es darauf an, die Reparatur letztlich nicht selbst bezahlen zu müssen. Wie diese Leistung ausgestaltet ist, ist ihm egal. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Umsatzsteuerliche Klein- unternehmerregelung auch bei fehlendem Umsatz im Gründungsjahr anzuwenden Als sog. Kleinunternehmer werden im Um- satzsteuerrecht Unternehmer bezeichnet, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfal- lenden Umsatzsteuer im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht über- steigen wird. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, können gleichzeitig aber auch keinen Vor- steuerabzug aus ihren Eingangsrechnun- gen geltend machen. Das Thüringer Finanzgericht hat ent- schieden, dass die Umsatzgrenze von 17.500 € auch maßgeblich ist, wenn im Gründungsjahr lediglich Vorbereitungs- handlungen, aber noch keine Umsätze ge- tätigt werden. Der Unternehmerbegriff sei für Zwecke der Kleinunternehmerregelung ebenso auszulegen wie für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Umsatzsteuer BEISPIEL A gründet imDezember 2015 ein Unter- nehmen, indem er einen Büroraum an- mietet, Bürogegenstände einkauft und erste Konzepte erarbeitet. Ausgangs- umsätze werden erstmals in 2016 in Höhe von 30.000 € getätigt. Auch ohne Erzielung von Einnahmen ist A aufgrund der Vorbereitungshandlungen bereits in 2015Unternehmer imumsatz- steuerlichen Sinne. Da sein Umsatz in 2015 0 € beträgt und im Folgejahr über 17.500 €, aber unter 50.000 € liegt, kann er die Kleinunternehmerregelung in An- spruch nehmen. Auf seine Umsätze des Jahrs 2016 wird keine Umsatzsteuer er- hoben. Eines Antrags bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Verzicht auf die Klein- unternehmerregelung ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Wäre A erst ab 2016 als Unternehmer anzusehen, käme die Klein- unterneh- merregelung nicht zur Anwendung, da die Umsätze in diesem Jahr über 17.500 € liegen. Arbeitsrecht Vorgeschriebene Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit Ein in der Lebensmittelproduktion tätiger Arbeitnehmer, der einen festen Stunden- lohn erhielt, war arbeitsvertraglich ver- pflichtet, den Dienst täglich mit sauberer und vollständiger Dienstkleidung anzutreten. Diese wurde ihm vom Arbeitgeber gestellt. Sie war in einem Umkleideraum an- und abzulegen, der sich zwar auf dem Werks- gelände, aber in einiger Entfernung vom Ar- beitsplatz des Arbeitnehmers befand. Der Arbeitsvertrag bezeichnete Wegezeiten zu bzw. von den Stempeluhren als „leistungs- entgeltfrei“. Der Arbeitnehmer begehrte eine Vergü- tung von 6.200 € für an 700 Arbeitstagen angefallene Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten. Er trug vor, für derartige Tätig- keiten täglich 36 Minuten zu benötigen. Das Arbeitsgericht bejahte einen täglichen Zeit- aufwand von 27 Minuten und sprach dem Arbeitnehmer hierfür 4.600 € zu. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass das Umkleiden Teil der dem Ar- beitnehmer zu vergütenden Arbeit ist, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss. Der für derartige Tätigkeiten erforderli- che Zeitaufwand dürfe vom Gericht ge- schätzt werden. Die arbeitsvertragliche Regelung, nach der Wegezeiten zu bzw. von den Stempeluhren „leistungsentgelt- frei“ seien, schließe diesen Anspruch nicht aus. Leistungsentgelte seien nur solche Vergütungen, bei denen die Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen werde. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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