DER MONAT 09.2017

2 HSP NEWS DER MONAT 9.17 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat September 2017. Gewinnerzielungsabsicht bei ver- lustträchtiger Erfindertätigkeit Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, von der Gründung bis zur Beendigung eines Betriebs eine Mehrung des Betriebsvermö- gens in Gestalt eines Totalgewinns zu er- zielen. Verluste (etwa in der Anlaufphase) müssen durch spätere Gewinne ausgegli- chen und ein Überschuss erwirtschaftet werden. Für die Prüfung, ob ein Totalge- winn erzielt werden kann, ist die Mehrung von Betriebsvermögen entscheidend, das nach einkommensteuerlichen Grundsät- zen zu ermitteln ist. Dabei sind neben den laufenden Ergebnissen auch zu erwartende (steuerbare) Veräußerungs- oder Entnah- megewinne zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt oder nicht angenommen werden kann, liegt steuerlich nicht relevante „Liebhaberei“ vor. Damit ist die Versagung der steuerlichen Verluste aus der jeweiligen Einkunftsart verbunden. In einem vom Finanzgericht Nürnberg entschiedenen Fall erzielte ein Erfinder über einen Zeitraum von mehr als 20 Jah- ren erhebliche Verluste. Die Erfinder- und Entwicklungstätigkeit war auf die Entwick- lung neuester Hochtechnologieprodukte und deren Vermarktung gerichtet. Obwohl das Finanzgericht berücksichtigte, dass eine Erfindertätigkeit mit wirtschaftlichen Unwägbarkeiten verbunden ist, ließ es den Abzug der Verluste nicht zu. Damit bei einer Erfndertätigkeit eine Ge- winnerzielungsabsicht angenommen wer- den kann, fordert das Gericht zielgerichtete, nachhaltige Vermarktungsanstrengungen zur Nutzung der Erfindungen und Patente. Fehlt es an konkreten wirtschaftlichen Ver- marktungsmöglichkeiten, könne ohnehin keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Verlustabzugsverbot: Erwerbergruppe beim schädlichen Beteiligungserwerb Eine Variante des schädlichen Beteiligungs- erwerbs liegt vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Kapitalanteile oder der Stimmrech- te an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden. In diesem Fall fallen alle bisher nicht genutzten Verluste weg. Eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen zählt als ein Erwerber. Der Bundesfinanzhof hatte den Fall einer verlusttragenden GmbH (V-GmbH) zu entscheiden, an der die A-GmbH zu 53 % beteiligt war. Die Gesellschafter der A- GmbH veräußerten ihre Anteile zu jeweils 33,33 % an B, C und E. Diese waren bereits unmittelbar zu jeweils 10 % an der V-GmbH beteiligt und nunmehr auch mittelbar zu je- weils 17,67 %. Das Finanzamt sah B, C und E als Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen an, weil sie die Möglichkeit zur Beherrschung der V-GmbH hatten. Folglich erkannte es die bisher nicht genutzten Ver- luste der V-GmbH nicht mehr an. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die bloße Möglichkeit einer Be- herrschung ist nicht ausreichend. Das gilt ebenso für eine Absprache der Erwerber beim Beteiligungserwerb im Hinblick auf Zeitpunkt, Erwerbsquote oder Preis. Erforderlich wären, spätestens zum Erwerbszeitpunkt, konkrete Abreden zwi- schen B, C und E zur späteren gemeinsa- men Beherrschung der V-GmbH gewesen. Dafür trägt das Finanzamt die Darlegungs- und Beweislast. Unternehmer/Unternehmen Abschreibungsrecht des Nicht- eigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks Die steuerliche Berücksichtigung der Abset- zung für Abnutzung (AfA) eines vomNichtei- gentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser auch die Anschaffungskosten getragen hat. Ein Ehepaar erwarb gemeinsam ein Haus, das in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Das Erdgeschoss wurde der Ehefrau zugeordnet und an den Ehemann vermie- tet. In diesen Räumen betrieb der Ehemann eine Praxis. Zur Finanzierung hatte die Ehe- frau Darlehn aufgenommen, für die sich der Ehemann verbürgte und mit dem das gesamte Grundstück belastet wurde. Zins- und Tilgungsleistungen für dieses Darlehn wurden von einem gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht. Das Finanzamt erkannte das Mietverhältnis nicht an. Der Ehemann machte deshalb die Schuldzinsen für das Darlehn, die Gebäudeabschreibung und andere laufende Aufwendungen, soweit sie auf die betrieblich genutzten Räume ent- fielen, als Betriebsausgaben geltend. Auch das lehnte das Finanzamt ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass weder AfA noch Schuldzinsen gewinn- mindernd zu berücksichtigen sind. Dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfä- higkeit folgend, muss ein Steuerpflichtiger die durch den Betrieb veranlassten Aufwen- dungen persönlich tragen. Auch im Fall der Zusammenveranlagung ist Steuersubjekt der einzelne Steuerpflichtige. Im geschil- derten Fall hatte der Ehegatte die geltend gemachten Aufwendungen nicht selbst getragen. Die Rückzahlung des Darlehns wurde zwar vom Oderkonto, aber für Rech- nung der Ehefrau geleistet, da diese allein gegenüber der Bank aus dem Darlehnsver- trag verpflichtet war. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, so das Gericht. Erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern Für die Wege zwischen Wohnung und ers- ter Tätigkeitsstätte ist nur der Ansatz der Entfernungspauschale als Werbungskos- ten möglich. Diese Pauschale beträgt 0,30 € Einkommensteuer Hinweis Das Bundesverfassungsgericht hat eine andere Variante des schädlichen Beteiligungserwerbs, nämlich die Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % der Kapitalanteile, für verfas- sungswidrig erklärt. Diese Entschei- dung umfasst allerdings nicht die Variante, die der Bundesfinanzhof vorliegend zu entscheiden hatte.

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=