DER MONAT 07.2017 - page 4

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DER MONAT 7.17
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 7.17: Blitzlicht 07/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
fristig vor Einzug in die Wohnung Abstand
von der Anmietung genommen habe.
Nach Meinung der Richter sei diese Dar-
stellung nicht plausibel und kaum nachvoll-
ziehbar. Könne der Vermieter in solchen
Fällen nicht plausibel erklären, warum der
Eigenbedarf im Nachhinein entfallen sei,
müssten die Gerichte von einer „Vortäu-
schung“ und „unberechtigten Kündigung“
ausgehen. Vermieter seien dann gegenüber
ausgezogenen Mietern zum Schadenser-
satz verpflichtet.
Typisierende Annahme der
Überschusserzielungsabsicht bei
Vermietung und Verpachtung bei
Nießbrauchsrecht
Verluste aus Vermietung und Verpachtung
können nur berücksichtigt werden, wenn
der Vermieter eine Einkünfteerzielungsab-
sicht hat. D.h., der Vermietung muss die
Absicht zugrunde liegen, nachhaltig Über-
schüsse zu erwirtschaften. Von dieser Ab-
sicht wird bei einer auf Dauer angelegten
Vermietung ausgegangen. Anderenfalls ist
über einen Prognosezeitraum zu prüfen, ob
ein Überschuss erwirtschaftet werden kann
(sog. Überschussprognose).
Das Finanzgericht Münster entschied in
diesem Zusammenhang folgenden Fall: Ein
Ehepaar baute im Jahr 2000 ein Haus mit
drei Wohnungen. Kurz darauf vermietete es
die Wohnungen, eine davon an den Sohn.
Im gleichen Jahr schenkten die Eheleute
das Haus ihrem Sohn und behielten sich für
fünf Jahre ein Nießbrauchsrecht vor. Aus
der Vermietung aller Wohnungen erzielten
die Eheleute negative Einkünfte.
Das Gericht unterschied: Für die dauer-
haft an Dritte vermieteten Wohnungen un-
terstellte es die Einkünfteerzielungsabsicht
typisierend, sodass die Verluste anteilig
geltend gemacht werden konnten.
Für die vom Sohn zu privaten Zwecken
genutzte Wohnung galt die Typisierung nicht.
In dem Fall musste für die Dauer des Nieß-
brauchs eine Überschussprognose erstellt
werden. Diese fiel negativ aus, weil von Be-
ginn der Vermietung an klar war, dass nach
fünf Jahren der Nießbrauch wegfallen wür-
de. Das Mietverhältnis würde auf den Eigen-
tümer (Sohn) übergehen und dadurch er-
löschen. Diese Einkunftsquelle würde dann
einer Selbstnutzung des Sohns weichen.
Erfüllung des gesetzlichen Min-
destlohns: Zulagen und Prämien
als Bestandteile des Mindestlohns
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,
dass alle zwingend und transparent gere-
gelten Gegenleistungen des Arbeitgebers
für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
Bestandteile des Mindestlohns sind. Es
folgte damit der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Union.
Geklagt hatte eine Telefonistin, die im Be-
rechnungszeitraummonatlich neben ihrem
Bruttogrundgehalt i. H. v. 1.280,00 € eine
Wechselschichtzulage von 243,75 €, eine
Prämie für die Fähigkeit zur Funkvermitt-
lung i.H. v. 122,71 € und zwei verschieden
berechnete Leistungsprämien i.H. v. 81,81 €
und 51,13 € erhielt. Sie war der Meinung,
dass damit bei einer täglichen Arbeitszeit
von acht Stunden der Mindestlohn nicht
erreicht sei, weil es sich bei den Zulagen
und Prämien um Zahlungen handele, die
neben ihrem Grundgehalt gezahlt würden.
Dem widersprach nun das Bundesar-
beitsgericht. Als Zahlungen zur Erfüllung
des Mindestlohns seien alle Zahlungen
anzusehen, die als zwingend und transpa-
rent geregelte Gegenleistung für die vom
Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung ge-
zahlt werden. Hierzu gehörten nach Ansicht
des Gerichts auch die im vorliegenden Fall
streitigen Zulagen und Prämien, so dass die
Klägerin keine weiteren Ansprüche gegen
ihren Arbeitgeber hatte.
Hohes Honorar ist starkes Indiz
gegen Scheinselbstständigkeit
Das Bundessozialgericht hatte im Fall eines
Heilpädagogen zu entscheiden, der neben
einer Vollzeittätigkeit auf der Basis von
Honorarverträgen vier bis sieben Stunden
wöchentlich für einen Landkreis Aufgaben
im Rahmen der Jugendhilfe erbrachte und
hierfür ein Honorar von ca. 40,00 € je Be-
treuungsstunde erhielt.
Nach Ansicht des Gerichts lag in die-
sem Fall keine abhängige Beschäftigung
vor, da der Heilpädagoge weitgehend
weisungsfrei arbeitete und auch nicht in
die Arbeitsorganisation des Landkreises
eingebunden war. Gegen eine abhängige
Beschäftigung sprach zudem die Höhe der
Vergütung, die deutlich über dem Arbeits-
entgelt eines vergleichbar eingesetzten
Arbeitnehmers gelegen und damit eine
Eigenvorsorge ermöglicht habe. Folge:
Der Landkreis konnte im Zusammenhang
mit der Beauftragung des Heilpädagogen
nicht zur Zahlung von Sozialversiche-
rungsbeiträgen herangezogen werden.
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