DER MONAT 07.2017 - page 2

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DER MONAT 7.17
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Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juli 2017.
Kosten medizinischer Seminare
als außergewöhnliche Belastung
Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl der steuer-
pflichtigen Personen gleicher Einkom-
mensverhältnisse, gleicher Vermögens-
verhältnisse und gleichen Familienstands
(sog. außergewöhnliche Belastungen), so
wird auf Antrag die Einkommensteuer er-
mäßigt. Der Teil der Aufwendungen, der die
zumutbare Belastung übersteigt, wird vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Krankheitskosten stellen grundsätz-
lich außergewöhnliche Belastungen dar.
Dazu zählen z.B. Aufwendungen für die
Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker,
für Operationen, Zahnbehandlungen und
Zahnersatz, Medikamente, Krankenhaus-
aufenthalte, Krankenbeförderungen und
Hilfsmittel. Aufwendungen für Arznei-,
Heil- und Hilfsmittel können nur anerkannt
werden, wenn ihre medizinische Notwen-
digkeit durch Verordnung eines Arztes oder
Heilpraktikers nachgewiesen wird.
Das Finanzgericht Münster hatte fol-
genden Fall zu entscheiden: Bei zwei
Pflegekindern diagnostizierten die Ärzte
frühkindliche Traumata und andere Stö-
rungen und Schwächen. Die Pflegeeltern
besuchten medizinische Seminare, um sich
in die Lage zu versetzen, mit der Krankheit
ihrer Kinder im Alltag heilungsfördernd
umzugehen. Das Gericht entschied, dass
diese Seminarkosten als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen sind. Es stellt
zudem klar, dass Krankheitskosten für min-
derjährige Pflegekinder den Pflegeeltern
aufgrund sittlicher Verpflichtung zwangs-
läufig entstehen.
Auch dauernde Verluste aus einer
Photovoltaikanlage können
steuerlich anzuerkennen sein
Einkünfte unterliegen der Einkommens-
besteuerung, wenn sie mit der Absicht,
Gewinne zu erwirtschaften, erzielt werden.
Werden Verluste erwirtschaftet, muss für
die steuerliche Berücksichtigung in vielen
Fällen durch eine Prognoserechnung die
Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen
werden. Das Finanzgericht Baden-Würt-
temberg hat entschieden, dass der Verlust
aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
auch bei einer negativen Gewinnprognose
steuerlich anzuerkennen sein kann.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mann
ein anteiliges Erbbaurecht an einem
Grundstück sowie zwei Photovoltaikan-
lagen von einer Kommanditgesellschaft
erworben. Diese plante entsprechend ih-
res Verkaufsprospekts einen Solarpark
aus unabhängigen Einzelanlagen. In dem
Prospekt war eine Ertragsprognose enthal-
ten. Die tatsächliche Leistung der Anlagen
wich aber von der Prognose ab. Der Mann
erzielte daher Verluste, die das Finanzamt
nicht anerkannte. Weil die Ertragsprognose
negativ sei, handele es sich um steuerlich
irrelevante Liebhaberei.
Dem widersprach das Finanzgericht. Die
Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu
prüfen. Nachdem in der ersten Stufe die
Ertragsprognose für die Nutzungsdauer
der Photovoltaikanlage (20 Jahre) negativ
war, waren in der zweiten Stufe die Gründe
dafür zu würdigen. Die verlustbringende
Tätigkeit beruhte nicht auf persönlichen
Gründen des Mannes. Die Verluste waren
daher anzuerkennen.
Privates Veräußerungsgeschäft:
Zeitpunkt der Berücksichtigung
eines Veräußerungsverlusts
bei Ratenzahlung
Bei Veräußerung eines dem Privatvermö-
gen zuzuordnenden Grundstücks liegt ein
steuerlich relevantes Veräußerungsge-
schäft vor, wenn der Zeitraum zwischen
Anschaffung des Grundstücks und der
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre
beträgt. Der Bundesfinanzhof hat entschie-
den, wann der Verlust aus einem privaten
Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen
ist, wenn der Veräußerungspreis über meh-
rere Jahre in Raten bezahlt wird. Danach
fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach
dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge
zum Gesamtveräußerungserlös in den je-
weiligen Jahren der Zahlungszuflüsse an.
Einkommensteuer
Verspätete Anmeldung eines
Reisemangels bei unklaren
Reiseunterlagen
In einem vom Bundesgerichtshof ent-
schiedenen Fall hatten Reisende erst am
11. Tag einer 15 tägigen Reise gegenüber
der Reiseleitung erhebliche Mängel am ge-
buchten Zimmer geltend gemacht, wegen
der sie später eine Minderung des Reise-
preises verlangten. Der Reiseveranstalter
verwies auf seine Reisebedingungen, wo-
nach Leistungsmängel der Reiseleitung un-
verzüglich anzuzeigen sind, und lehnte eine
Minderung des Reisepreises für die ersten
zehn Tage ab. Das Gericht bejahte den
Anspruch der Reisenden auf Minderung
des Reisepreises auch für die ersten zehn
Reisetage. Der Hinweis in der Reisebestä-
tigung auf die Reisebedingungen entsprach
weder vom Inhalt noch von der Form her
den gesetzlichen Anforderungen. Der Hin-
weis muss die Fundstelle nennen, wenn auf
Reisebedingungen Bezug genommen wird.
Er muss deutlich und bei durchschnittlicher
Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar
sein. Ein schwer lesbarer Kleindruck genügt
diesen Anforderungen nicht.
Sonstiges
BEISPIEL
Der Steuerpflichtige veräußert ein
Grundstück für 200.000 € und erzielt
damit einen Veräußerungsverlust von
40.000 €. Der Erwerber bezahlt im Jahr
2014 120.000 € (60 % des Kaufprei-
ses), 2015 60.000 € (30 %) und 2016
20.000 € (10 %). Entsprechend hat der
Steuerpflichtige seinen Veräußerungs-
verlust von 40.000 € auf die Veranla-
gungszeiträume zu verteilen (24.000 €
im Jahr 2014, 12.000 € im Jahr 2015
und 4.000 € im Jahr 2016).
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