DER MONAT 7.2014 - page 4

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DER MONAT 7.14
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre­
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
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sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera­
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ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche
Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 7.14: Blitzlicht 07/2014, Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Entnahme eines PKW aus dem
Unternehmen in den nichtunter-
nehmerischen Bereich mit an-
schließender Beförderung in ein
Drittland
Ein Unternehmer hatte einen teuren PKW
umsatzsteuerlich dem Unternehmensver­
mögen seines Einzelunternehmens unter
Vorsteuerabzug zugeordnet. Später verleg­
te er seinen Wohnsitz (nicht sein Unterneh­
men) in die Schweiz und entnahm den PKW
in den nichtunternehmerischen Bereich. Er
vertrat die Auffassung, die Entnahme des
PKW sei als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Das Finanzamt folgte dem nicht.
Die Entnahme eines PKW durch einen
Unternehmer aus seinem Unternehmen in
den nichtunternehmerischen Bereich mit
späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Dritt­
land ist weder nach nationalem Recht noch
nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhr­
lieferung. Die Lieferung ist nach deutschem
Recht nicht umsatzsteuerfrei, da die An­
wendung der Vorschrift auf entsprechende
Entnahmen ausdrücklich ausgeschlossen
wird. Auch nach Unionsrecht ist die Ent­
nahme des PKW nicht umsatzsteuerfrei.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kein Vorsteuerabzug für emp-
fangene Leistungen bei Kenntnis
über betrügerisches Verhalten des
Leistenden
Die dem Empfänger einer Leistung in Rech­
nung gestellte Mehrwertsteuer ist für ihn
nur abzugsfähig, wenn kein betrügerisches
Verhalten des Leistenden vorliegt. Die
Steuerbehörden haben dafür den Beweis
anzutreten. Sie müssen durch objektive
Umstände belegen, dass der Empfänger
wusste oder hätte wissen müssen, dass
dem zur Begründung des Vorsteuerab­
zugs geltend gemachten Umsatz eine Be­
trugsabsicht zugrunde liegt. Es reicht für
eine Versagung des Vorsteuerabzugs nicht
aus, wenn sich später herausstellt, dass die
Leistung nicht vom Leistenden erbracht
wurde. Selbst schwerwiegende Indizien für
diese Vermutung, wie beim Leistenden
nicht vorhandenes Personal, nicht vor­
handene Sachmittel und Vermögenswerte,
keine buchhalterischen Aufzeichnungen
oder gefälschte Unterschriften reichen al­
lein nicht für eine Beweisführung aus. Nur
wenn die festgestellten Sachverhalte den
Tatbestand des Betrugs erfüllen und sie
dem Leistungsempfänger bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ist der Vorsteu­
erabzug zu versagen.
(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union)
Aufwendungen für die Unterbrin-
gung im Seniorenstift als außer-
gewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine krankheitsbedingte
Unterbringung in einem Seniorenstift sind
als zwangsläufig anzusehen und damit
dem Grunde nach als außergewöhnliche
Belastung steuerlich zu berücksichtigen.
Dies gilt jedenfalls für den Teil der Auf­
wendungen, der den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigen. Neben den konkret an­
gefallenen Pflegekosten gehören auch Un­
terbringungskosten bzw. das Pauschalent­
gelt für die Nutzung der Wohnung zu den
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen.
Diese sind jedoch um Leistungen aus der
Pflegeversicherung und nach Haushalts­
auflösung auch um die sog. Haushaltser­
sparnis zu kürzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Geldwerter Vorteil für Privat-
nutzung bei Überlassung eines
Dienstwagens
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeit­
nehmer unentgeltlich einen Dienstwagen
auch zur privaten Nutzung, stellt der Nut­
zungsvorteil einen Lohnzufluss dar. Dieser
wird grundsätzlich mit 1 % des Brutto-
Listenpreises bei Erstzulassung des Fahr­
zeugs angesetzt. Dabei spielt es keine
Rolle, ob und in welchem Umfang der Ar­
beitnehmer das Fahrzeug privat nutzt. Die
Behauptung, das überlassene Fahrzeug
würde privat nicht genutzt, ist in diesem
Zusammenhang unbeachtlich. Auch wenn
ein Verbot der Privatnutzung besteht, diese
jedoch nicht nachweisbar überwacht wird,
ändert sich an dieser Beurteilung nichts.
Eine von der 1 %-Regelung abweichende
Berechnung des Nutzungsvorteils ist nur
dann möglich, wenn ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch geführt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Sonstiges
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Umsatzsteuer
1,2,3 4