DER MONAT 7.2014 - page 2

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HSP NEWS
Abzugsverbot für Gewerbesteuer
ist verfassungsgemäß
Die Gewerbesteuer ist eine Betriebsaus­
gabe und mindert deshalb den Gewinn z.
B. auch einer Kapitalgesellschaft. Aufgrund
einer Gesetzesänderung darf sie seit 2008
bei der Ermittlung des zu versteuernden
Gewinns nicht mehr gewinn- und steu­
ermindernd berücksichtigt werden. Auch
nicht berücksichtigt werden dürfen die
auf sie entfallenden Nebenleistungen. Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die
Gewerbesteuerlast von der Bemessungs­
grundlage der Körperschaftsteuer nicht
mehr abziehen zu können. Es bestehen
keine grundsätzlichen verfassungsrecht­
lichen Bedenken dagegen, dass neben
der Einkommenoder Körperschaftsteuer
zusätzlich auch Gewerbesteuer erhoben
wird. Das Abzugsverbot lässt sich im Ge­
samtzusammenhang mit den steuerlichen
Entlastungen durch das Unternehmensteu­
erreformgesetz 2008 (Senkung des Körper­
schaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch
15 %) sachlich begründen.
Vorzeitige Kapitalabfindung der
Pensionszusage eines Gesell-
schafter-Geschäftsführers kann
verdeckte Gewinnausschüttung
sein
Dem beherrschenden Gesellschafter-Ge­
schäftsführer einer GmbH wurde eine Pen­
sion auf das 65. Lebensjahr zugesagt. Mit
52 Jahren übertrug er die GmbH-Anteile
auf seinen Sohn und verzichtete auf seine
Pensionsansprüche, um die Gesellschaft
nicht mit den Risiken der Pensionszusage
zu belasten. Hierfür erhielt er eine einma­
lige Abfindung, die aber niedriger war, als
ein Fremder hierfür gefordert hätte. Für die
GmbH war der Verzicht in zweifacher Hin­
sicht günstig: Sie hatte nicht mehr das
Risiko der künftigen Pensionslast und die
Abfindung war niedriger als verkehrsüblich.
Sie behandelte die gezahlte Abfindung als
Betriebsausgabe und löste gleichzeitig die
gebildete Pensionsrückstellung gewinner­
höhend auf, so dass nur die Differenz den
Gewinn minderte. Das Finanzamt sah in
dem Vorgang eine verdeckte Gewinnaus­
schüttung und erhöhte den Gewinn um die
gezahlte Abfindung.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanz­
amt aus mehreren Gründen Recht. Zum
einen sei die Abfindung nicht schon in der
ursprünglichen Pensionszusage vereinbart
worden, sondern „ad hoc“ im Rahmen der
Anteilsübertragung. Zum anderen sei der
Abfindungsbetrag zu niedrig und ein frem­
der Geschäftsführer hätte die Vereinbarung
deswegen nicht getroffen.
Auch an der Höhe der verdeckten Ge­
winnausschüttung hatte das Gericht keine
Zweifel. Obwohl der Gewinn nur in Höhe
der Differenz zwischen der Abfindung und
der aufgelösten Pensionszusage gemindert
worden war, wertete es den Abfindungs­
betrag als verdeckte Gewinnausschüttung,
weil eine Saldierung unzulässig ist.
Zahlung einer Pension neben
Geschäftsführergehalt ist ohne
Anrechnung verdeckte Gewinn-
ausschüttung
Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH das in der Pensionszusage
vereinbarte Alter erreicht, steht ihm die
Zahlung der Pension zu. Wird er danach
weiter beschäftigt und erhält er hierfür
ein angemessenes Gehalt, muss er sich
zur Vermeidung einer verdeckten Gewinn­
ausschüttung das Gehalt auf die Pensi­
onsleistungen anrechnen lassen. Dies hat
der Bundesfinanzhof entschieden. Das gilt
selbst dann, wenn die Arbeitszeit und das
Gehalt nach Erreichen des Pensionsalters
reduziert werden. Das Gericht stützt sich in
seinem Urteil auf den Gedanken, dass eine
Pension in erster Linie der Altersversorgung
dient und der umfassende Versorgungsbe­
darf erst nach völligemWegfall des Gehalts
einsetzt.
DER MONAT 7.14
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juli 2014.
Unternehmer/Beteiligungen
Hinweis
Für den ausgeschiedenen Geschäfts­
führer ergab sich ein Steuervorteil. Er
konnte einen Antrag auf Minderung
seiner Einkommensteuer stellen, weil
die bisher als Arbeitslohn versteuerte
Abfindung nunmehr Einkünfte aus Ka­
pitalvermögen darstellte. Sie musste
nach dem Halbeinkünfteverfahren (bis
2008) nur zu 50 % versteuert werden.
Beispiel
Pensionszahlung
5.000 €
gem. Anspruch
angemessenes
3.000 €
Gehalt zusätzlich
Gesamtverdienst
8.000 €
verdeckte
3.000 €
Gewinnausschüttung
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