DER MONAT 01.2017 - page 2

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HSP NEWS
DER MONAT 1.17
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Januar 2017.
Einem Dozenten zur Verfügung
stehender Laborraum ist kein
Arbeitsplatz
Einem ausschließlich mit der Lehre im
Fachbereich Chemie betrauten Hoch-
schuldozenten stand an der Universität zur
Erledigung seiner Arbeiten lediglich der
Laborraum zur Verfügung. Er war mit
einem Schreibtisch, einem nur beschränkt
nutzbaren Telefon und einem PC ausge-
stattet. Der Raum war für die Vorbereitung
von Lehrveranstaltungen, die Erstellung
von Klausuren und sonstigen Verwaltungs-
arbeiten nicht geeignet. Diese Arbeiten ver-
richtete der Dozent in seinem häuslichen
Arbeitszimmer. Das Finanzamt versagte
hierfür den steuermindernden Werbungs-
kostenabzug. Es war der Auffassung,
dass das häusliche Arbeitszimmer nicht
notwendig sei. Der Laborraum reiche zur
Erledigung der Arbeiten aus.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte
der Auffassung des Finanzamts nicht. Es
entschied, dass ein Arbeitsplatz zur Erledi-
gung büromäßiger Arbeiten in dem konkret
erforderlichen Umfang geeignet sein muss.
Nur dann besteht keine Notwendigkeit der
Unterhaltung eines weiteren häuslichen
Arbeitszimmers. Muss demgegenüber
wegen der nur eingeschränkten Nutzungs-
möglichkeit des Arbeitsplatzes ein wesent-
licher Teil der beruflichen Arbeiten im
häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden,
kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen.
Der von der Universität zur Verfügung ge-
stellte Laborraum war nicht geeignet, die
erforderlichen Büroarbeiten zu erledigen.
Es fehlten ausreichende Möglichkeiten
zur Aktenaufbewahrung, außerdem waren
in dem Raum weder ein Drucker noch ein
Scanner vorhanden.
Vermeidung privater Veräuße‑
rungsgeschäfte durch Wohnungs‑
überlassung an Kinder nur, solange
Kinderfreibetrag gewährt wird
Wird ein Grundstück des Privatvermögens
innerhalb von zehn Jahren nach Anschaf-
fung verkauft, liegt ein sog. privates Veräu-
ßerungsgeschäft vor, das zu steuerpflich-
tigen Einkünften führen kann. Dies gilt
nicht, wenn ein bebautes Grundstück im
Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fer-
tigstellung des Gebäudes und der Veräuße-
rung ausschließlich zu eigenen Wohnzwe-
cken oder im Jahr der Veräußerung und in
den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wur-
de. Eine solche Selbstnutzung wird auch
dann angenommen, wenn die Wohnung
einem Kind überlassen wird, für das ein
Kinderfreibetrag gewährt wird. Sobald
kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird,
liegt nach Auffassung des Finanzgerichts
Baden-Württemberg keine Selbstnutzung
mehr vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Wahl eines WEG‑Verwalters ohne
Festlegung des Bestellzeitraums
ist unwirksam
Wird anlässlich der Wahl eines Verwalters
für eine Wohnungseigentümergemein-
schaft der Zeitraum für die Bestellung nicht
festgelegt, ist der Beschluss der Eigen-
tümergemeinschaft zu unbestimmt und
damit anfechtbar. Dies hat das Amtsgericht
Lemgo entschieden.
Ein Wohnungseigentümer hatte den
Beschluss zur Wahl des Verwalters mit der
Begründung angefochten, dass die Ver-
walterwahl wegen der nicht festgelegten
Dauer der Verwalterbestellung fehlerhaft
gewesen sei.
Das Gericht gab ihm Recht. Eine Aus-
legung von Beschlüssen der Eigentümer-
gemeinschaft ist zwar grundsätzlich
möglich. Aufgrund des Interesses des
Rechtsverkehrs, die durch die Beschluss-
fassung eintretenden Rechtswirkungen
anhand der Beschlussformulierung fest-
stellen zu können, sind Beschlüsse jedoch
aus sich heraus, also objektiv und normativ
auszulegen. Weitere Umstände eines pro-
tokollierten Beschlusses dürfen daher nur
herangezogen werden, wenn sie nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalls
für jedermann ohne weiteres erkennbar
sind, z. B. weil sie sich aus dem weiteren
Versammlungsprotokoll ergeben.
Aus dem Versammlungsprotokoll
ließen sich nach Meinung des Gerichts
keine Anhaltspunkte zur Dauer der Ver-
walterbestellung entnehmen. Der Wille der
Gemeinschaft bei der Beschlussfassung sei
folglich unklar geblieben. Der Beschluss ist
somit nicht eindeutig und damit anfechtbar.
Defekte Telefonleitung berechtigt
zur Mietminderung
Das Landgericht Essen hatte darüber zu be-
finden, ob eine defekte Telefonleitung einen
zur Mietminderung berechtigenden Mangel
der angemieteten Wohnung darstellt, oder
ob es sich lediglich um eine unerhebliche
Tauglichkeitsbeeinträchtigung handelt, die
eine Minderung ausschließt.
Nach der gesetzlichen Definition liegt ein
Mangel vor, wenn der vertraglich voraus-
gesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was
hierunter zu verstehen ist, richtet sich nach
den Vereinbarungen der Parteien sowie
Mieter/Vermieter
Natürliche Personen
Hinweis
Für die Berechnung des Zehn-Jahres-
Zeitraums ist in Fällen der Bebauung der
Anschaffungszeitpunkt des Grund und
Bodens maßgebend.
Beispiel
Anschaffung
Grund und Boden 15.10.2006
Fertigstellung
Gebäude
18.12.2009
Verkauf
bebautes Grundstück 17.12.2016
Lösung
Es liegt kein privates Veräußerungsge-
schäft vor, weil der Zehn-Jahres-Zeit-
raum abgelaufen ist.
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