DER MONAT 12.2016 - page 4

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DER MONAT 12.16
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 12.16: Blitzlicht 12/2016. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Rücktrittsrecht von Käufern wegen
VW-Abgasskandal
In zwei vom Landgericht Krefeld entschie-
denen Fällen hatten zwei Autokäufer jeweils
einen Audi-Pkw bei einem Vertragshändler
erworben und später unter Bezugnahme
auf den sog. VW-Abgasskandal den Rück-
tritt vom Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat die Rücktritte für
wirksam erachtet und das Autohaus ver-
urteilt, die betreffenden Fahrzeuge zurück-
zunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis
abzüglich einer Nutzungsentschädigung
für die gefahrenen Kilometer an den jewei-
ligen Käufer zurückzuzahlen.
Nach Auffassung des Gerichts ist es
den klagenden Kunden nicht zumutbar,
dem Vertragshändler die gesetzlich grund-
sätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer
Nacherfüllung einzuräumen. Zum entschei-
denden Zeitpunkt des Rücktritts sei noch
nicht klar gewesen, ob die geänderte Soft-
ware zur Motorsteuerung vom Kraftfahrt-
Bundesamt genehmigt werde, wann dies
geschehe und wann die Fahrzeuge dann
nachgerüstet würden. Eine Minderung des
Kaufpreises als Alternative scheide schon
deshalb aus, weil die betroffenen Fahrzeu-
ge ohne Nachrüstung von den Zulassungs-
ämtern stillgelegt würden.
Sonstiges
Bundesgerichtshof vereinfacht
Betriebskostenabrechnung
Vermieter haben künftig größeren Spiel-
raum bei der Gestaltung der jährlichen Ne-
benkostenabrechnung. Legen sie z. B. die
Kosten für Wasser, Abwasser und Müllab-
fuhr auf mehrere Gebäude um, müssen die
Rechenschritte nicht mehr aus der Abrech-
nung ersichtlich sein, hat der Bundesge-
richtshof entschieden.
Damit hat das Gericht seine bisherige
strenge Linie geändert, wonach eine in
der zuvor beschriebenen Art und Weise
durchgeführte Nebenkostenabrechnung
bisher deren Unwirksamkeit zur Folge ge-
habt hätte. Zur Begründung verwiesen die
Richter darauf, dass bereits in den vergan-
genen Jahren in anderen Entscheidungen
mehrfach betont worden sei, dass an eine
Nebenkostenabrechnung keine zu hohen
Anforderungen zu stellen seien. So solle
sich nicht nur der Aufwand für den Vermie-
ter in Grenzen halten. Auch der Mieter habe
ein Interesse daran, dass die Abrechnung
übersichtlich bleibe und nicht zu viele De-
tails enthalte.
In dem Fall teilten sich mehrere Gebäu-
de einer Wohnanlage einen Müllplatz und
zwei Heizstationen. Bei der Abrechnung
hatte der Vermieter die Gesamtkosten nach
Wohnfläche auf die Gebäude verteilt und
dann auf die einzelnen Mieter umgelegt,
diesen Schritt aber in der Nebenkostenab-
rechnung nicht nachvollziehbar gemacht.
In Zukunft muss der Rechenschritt zur
Umlage der Gesamtkosten auf die Abrech-
nungseinheit in der Abrechnung nicht mehr
aufgeführt werden. Es reicht vielmehr aus,
die Gesamtkosten für die Abrechnungsein-
heit pro Kostenart darzustellen, aus denen
sich die zu zahlenden Neben- und Betriebs-
kosten für den Mieter errechnen.
Mieter/Vermieter
Entschädigungszahlungen für
rechtswidrig geleistete Mehr-
arbeiten
Eine Entschädigungszahlung an einen
Arbeitnehmer für rechtswidrig geleiste-
te Mehrarbeit gehört zu den steuerbaren
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
In dem vom Bundesfinanzhof entschie-
denen Fall ging es um Mehrarbeitsleistun-
gen eines Feuerwehrmanns. Dieser hatte
Überstunden über mehrere Jahre nicht
mit Freizeitausgleich verrechnet, sondern
einen finanziellen Ausgleich verlangt. Die
zuständige Gemeinde leistete daraufhin
eine Ausgleichszahlung für die in sechs
Jahren geleisteten Überstunden.
Der Feuerwehrmann vertrat die Auffas-
sung, dass hier nicht steuerbarer Scha-
densersatz vorläge. Das Gericht folgte
dem nicht und stellte klar, dass zu den
steuerbaren Einkünften alle Einnahmen
zählen, die dem Arbeitnehmer aus einem
Dienstverhältnis zufließen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob das Entgelt für Arbeitszei-
ten gezahlt wird, die in rechtswidriger Weise
überschritten wurden.
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