DER MONAT 12.2016 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 12.16
Arbeitnehmer/Arbeitgeber
Betriebsübergang und Identität
nach Inhaberwechsel
Damit ein Betriebsübergang vorliegt, muss
der neue Inhaber eine wirtschaftliche Ein-
heit unter Wahrung ihrer Identität fortfüh-
ren. Ob die Identität gewahrt ist, muss unter
Beachtung aller den Vorgang kennzeich-
nenden Tatsachen insgesamt beurteilt
werden. Teilaspekte dürften nicht isoliert
betrachtet werden. So entschied das Bun-
desarbeitsgericht im Falle einer Rettungs-
assistentin.
Diese war zunächst bei einem einge-
tragenen Verein beschäftigt, der den Ret-
tungsdienst in einem Landkreis betrieb. Der
Landkreis entschloss sich dann dazu, den
Rettungsdienst selbst durchzuführen. Er
kündigte die Mietverträge mit dem Verein,
übernahm die Einrichtungsgegenstände,
kaufte neue Rettungsfahrzeuge und stellte
nach einem durchgeführten Auswahlver-
fahren die vorher beim Verein beschäftigen
Mitarbeiter und zehn weitere Beschäftigte
ein, um ein neues Schichtmodell einführen
zu können. Die Rettungsassistentin hat gel-
tend gemacht, der Landkreis sei im Weg
des Betriebsübergangs in die Rechte und
Pflichten des Vereins aus dem Arbeitsver-
trag eingetreten. Das Bundesarbeitsgericht
war anderer Auffassung. Die Gesamtbe-
wertung habe in diesem Fall ergeben, dass
die Identität der wirtschaftlichen Einheit
„Rettungsdienst“ nach dem Inhaberwech-
sel nicht gewahrt geblieben war.
worbenes Verwaltungsvermögen innerhalb
von zwei Jahren in begünstigtes Vermö-
gen investiert wird, kann unter bestimm-
ten Voraussetzungen die Qualifikation als
Verwaltungsvermögen rückwirkend entfal-
len. Diese Regelung knüpft jedoch an sehr
strenge Voraussetzungen an. So muss die
Investition zum Beispiel auf einem vorge-
fassten Plan des Erblassers beruhen.
Bei mehrstufigen Unternehmensstruk-
turen erfolgt die Ermittlung des verschon-
ten Vermögens mittels einer konsolidierten
Verbundsvermögensaufstellung. Das gilt
bereits bei zweistufigen Strukturen. Die Er-
mittlungen müssen auf Ebene der jeweili-
gen Gesellschaft vorgenommen werden.
Die Regel- und Optionsverschonung
(Freistellung in Höhe von 85 % bzw. 100 %)
des begünstigten Vermögens gelten nur
dann uneingeschränkt, wenn der Erwerb
des unternehmerischen Vermögens eine
Grenze von 26 Mio. € nicht übersteigt. Wird
diese Grenze überschritten, so kann bis zu
einem Erwerb von 90 Mio. € zwischen dem
sogenannten Abschlags- und dem Erlass-
modell gewählt werden. Ab einem Erwerb
von mehr als 90 Mio. € je Erwerber kommt
nur noch das Erlassmodell in Frage.
Die Regel- und Optionsverschonung
setzen u. a. voraus, dass innerhalb einer
Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb
eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht
unterschritten wird. Diese sogenannte
Lohnsummenregelung spielt dann keine
Rolle, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf
Beschäftigte hat oder die Ausgangslohn-
summe 0 € beträgt.
Im Abschlagsmodell verringert sich der
gewährte Verschonungsabschlag von 85 %
resp. 100 % um jeweils einen Prozentpunkt
für jede 750.000 €, um die der Wert des
begünstigten Vermögens 26 Mio. € über-
steigt.
Im Erlassmodell wird die Steuer ganz
oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber
nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die
Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen
zu begleichen (sogenannte Verschonungs-
bedarfsprüfung).
Für Todesfälle kann ein Recht auf Stun-
dung bestehen. Die Stundungsmöglichkeit
ist jedoch auf sieben Jahre beschränkt und
wird nur für das erste Jahr zinslos gewährt.
Da die komplizierten Neuregelungen an
unterschiedlichste Berechnungsgrößen an-
knüpfen, kontaktieren Betroffene bitte stets
ihren steuerlichen Berater.
Durch ein Stipendium erstattete
Studienkosten sind keine vorweg-
genommenen Werbungskosten
oder Betriebsausgaben
Beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungs-
kosten (Studienkosten) für ein
Zweitstudium
sind grundsätzlich vorweggenommene Wer-
bungskosten oder Betriebsausgaben bei der
jeweiligen Einkunftsart.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts
Köln sind entsprechende Aufwendungen
steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn
sie im Rahmen eines Stipendiums steuer-
frei erstattet werden. Nur die Aufwendun-
gen, die tatsächlich zu einer wirtschaftli-
chen Belastung führen, kommen für einen
Ansatz in Frage.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Bonuszahlungen der Kranken­
kasse mindern nicht den Sonder-
ausgabenabzug
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im
Rahmen eines Bonusprogramms dem Ver-
sicherten die von ihm getragenen Kosten
für Gesundheitsmaßnahmen, mindert dies
nicht die als Sonderausgaben abziehbaren
Krankenversicherungsbeiträge.
In dem vom Bundesfinanzhof entschie-
denen Fall ging es um das Bonusprogramm
einer Krankenkasse, das zur Förderung ei-
nes Gesundheitsverhaltens der Versicher-
ten Anreiz bieten sollte. Der Versicherte
erhielt einen Bonus, wenn er bestimmte
kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in An-
spruch genommen hatte oder für Kosten,
die von ihm persönlich getragen wurden.
Das Gericht argumentiert, dass es sich
bei solchen Zahlungen nicht um eine Er-
stattung von Krankenversicherungsbeiträ-
gen, sondern um die Erstattung der vom
Versicherten getragenen Aufwendungen
handele. Damit sind allenfalls die als au-
ßergewöhnliche Belastung abziehbaren
Aufwendungen zu kürzen.
Privatpersonen
Hinweis
Ob Aufwendungen für ein
Erststudi-
um
Kosten der Lebensführung sind
und deshalb nur als Sonderausgaben
abgezogen werden können oder noch
ein Abzug als Werbungskosten/
Betriebsausgaben möglich ist, wird
demnächst vom Bundesverfassungs-
gericht entschieden.
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