DER MONAT 12.2016 - page 2

2
HSP NEWS
Erbschafts-/Schenkungsteuer
DER MONAT 12.16
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Dezember 2016.
Unternehmer/Unternehmen
Beispiel
Das Wertpapier wird zu 100 ange-
schafft und so in der Bilanz zum 31.
Dezember 2013 erfasst. Der Börsen-
kurs beträgt 98 zum 31. Dezember
2014, 90 zum 31. Dezember 2015 und
93 zum 31. Dezember 2016.
In der Bilanz zum 31. Dezember 2014
darf keine Teilwertabschreibung er-
folgen, da die Bagatellgrenze nicht
überschritten ist. Zum 31. Dezember
2015 kann der Steuerpflichtige eine
Teilwertabschreibung von 100 auf 90
vornehmen. Tut er dies, muss er in der
Bilanz zum 31. Dezember 2016 nach
umstrittener Auffassung der Finanz-
verwaltung das Wertpapier mit 93
ansetzen, obwohl die Bagatellgrenze
nicht überschritten wird.
Neuregelung der Erbschaft- und
Schenkungsteuer
Der Bundesrat stimmte am 14. Oktober
2016 dem Ergebnis des Vermittlungsaus-
schusses zur Reformierung der Erbschaft-
und Schenkungsteuer zu. Das höchstkom-
plizierte Regelungspaket tritt überwiegend
rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Für
Erbschaften und Schenkungen ab diesem
Zeitpunkt gelten unter anderem folgende
Regelungen:
Wird eine Unternehmensbewertung
im vereinfachten Ertragswertverfahren
durchgeführt, gilt ein einheitlicher Kapitali-
sierungsfaktor von 13,75. Diese Regelung
gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016.
Zum begünstigungsfähigen Vermögen
gehören im wesentlichen land- und forst-
wirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermö-
gen und Anteile an Kapitalgesellschaften
zu mehr als 25 % im Inland, in der Europä-
ischen Union oder einem Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums.
Verwaltungsvermögen ist nach der Neu-
regelung grundsätzlich voll zu versteuern.
Der Verwaltungsvermögenskatalog
wurde neu beispielsweise um Briefmar-
kensammlungen oder Oldtimer erweitert.
Für Finanzmittel gelten Sonderrege-
lungen. Sie gehören nur dann zum schäd-
lichen Verwaltungsvermögen, soweit ihr
Wert nach Abzug von Schulden 15 % des
gemeinen Werts des gesamten Unterneh-
mens übersteigt.
Für Todesfälle sieht das Gesetz eine so-
genannte Investitionsklausel vor. Wenn er-
Neues BMF-Schreiben zu Teil-
wertabschreibungen und Anfor-
derungen an eine „voraussichtlich
dauernde Wertminderung“
Das Bundesministerium der Finanzen hat
zu Fragen der steuerlichen Zulässigkeit
von Teilwertabschreibungen Stellung ge-
nommen. Dabei geht es vor allem darum,
wann eine „voraussichtlich dauernde Wert-
minderung“ bei Wertpapieren vorliegt. Bei
börsennotierten, börsengehandelten und
aktienindexbasierten Wertpapieren des An-
lage- und Umlaufvermögens ist von einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung
auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bi-
lanzstichtag unter denjenigen im Erwerbs-
zeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust
die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung
bei Erwerb überschreitet. Entgegen der
bisher von der Verwaltung vertretenen Auf-
fassung bleiben bis zum Tag der Bilanz-
aufstellung eintretende Kursänderungen
unberücksichtigt.
Steigt der Börsenkurs zum nächsten
Bilanzstichtag, muss das Wertpapier nach
einer vorangegangenen Teilwertabschrei-
bung mit dem aktuellen Börsenkurs an-
gesetzt werden, wobei die ursprünglichen
Anschaffungskosten die Obergrenze bil-
den. Bei der Wertaufholung soll die Baga-
tellgrenze nicht zur Anwendung kommen;
diese Auffassung der Finanzverwaltung ist
allerdings umstritten.
Jede Teilwertabschreibung führt zu Auf-
wand und ist damit steuerentlastend; jede
Wertaufholung führt zu Ertrag und ist damit
steuerbelastend.
Rückwirkung einer Rechnungs­
berichtigung
Der Gerichtshof der Europäischen Union
hat entschieden, dass die Ergänzung einer
unvollständigen Rechnung zurück wirkt.
Der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen
Rechnung bleibt erhalten. Dieses Urteil
widerspricht dem deutschen Recht, das
eine solche Rückwirkung nicht anerkennt.
In dem entschiedenen Fall ging es kon-
kret um die Ergänzung der ursprünglich
ausgestellten Rechnung um eine fehlende
Steuer-Nummer bzw. Umsatzsteuer-Iden-
tifikationsnummer. Das Gericht begründe-
te seine Auffassung u. a. damit, dass der
Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die
materiellen Anforderungen, die an eine
Rechnung gestellt werden, erfüllt sind. Die
Angabe z. B. der Umsatzsteuer-Identifi-
kationsnummern gehört zu den formellen
Bestandteilen einer Rechnung. Diese kön-
nen auch nachträglich ergänzt werden.
Anschaffungsnahe Herstellungs-
kosten anstelle Sofortabzug bei
Gebäudesanierung
Die Rechtsprechung hat den Begriff der
„Instandsetzungs- und Modernisierungs-
maßnahmen“ konkretisiert.
Zu den Herstellungskosten eines Ge-
bäudes gehören auch Aufwendungen für
Instandsetzungs- und Modernisierungs-
maßnahmen, die innerhalb von drei Jah-
ren nach der Anschaffung des Gebäudes
durchgeführt werden und 15 % der An-
schaffungskosten (ohne Umsatzsteuer)
des Gebäudes übersteigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in meh-
reren Urteilen die Auffassung vertreten,
typische Schönheitsreparaturen gehörten
zu den „anschaffungsnahen“ Herstel-
lungskosten. Der BFH verhindert insoweit
den sofortigen Werbungskostenabzug, weil
solche Maßnahmen das Gebäude erst be-
triebsbereit, d. h. vermietbar machen.
Hinweis
Aufwendungen für Erhaltungsaufwen-
dungen, die jährlich üblicherweise an-
fallen, wie etwa Wartungsarbeiten an
Heizungsanlagen, können indes als
sofort abzugsfähige Werbungskosten
berücksichtigt werden.
1 3,4