DER MONAT 11.2016 - page 4

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DER MONAT 11.16
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 11.16: Blitzlicht 11/2016. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Buchung einer Fährverbindung ist
keine Pauschalreise
Eine Fährverbindung ist in der Regel kei-
ne Pauschalreise, auch wenn neben der
Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht
wird. Das hat das Amtsgericht München
entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde lie-
genden Fall hatte ein Reisender bei einem
Automobilclub eine Fährpassage (Beförde-
rung mit PKW und Übernachtung in einer
Kabine) von Genua nach Tunis gebucht. Am
gebuchten Tag verpasste der Reisende in
Genua die Fähre, weil die Abfahrt um einen
Tag vorverlegt worden war, was weder ihm
noch dem Automobilclub bekannt war. Der
Reisende nahm daraufhin den Automobil-
club auf Schadensersatz für die Kosten der
Fährpassage, die Fahrtkosten samt Auto-
bahnvignette und Kosten für drei nutzlos
verbrauchte Urlaubstage in Anspruch. Der
Automobilclub erstattete lediglich die Kos-
ten für die Fähre.
Das Gericht wies die Klage ab, weil der
Automobilclub nur eine einzelne Beförde-
rungsleistung vermittelt hatte und nicht
Vertragspartner des Beförderungsvertrags
war. Nach Auffassung des Gerichts hätte
der Automobilclub auch die Kosten der
Schiffspassage nicht erstatten müssen.
Sonstiges
Mietspiegel als Schätzungsgrund-
lage für Mieterhöhungen geeignet
Der Berliner Mietspiegel für das Jahr 2015
ist nach Auffassung des Landgerichts Ber-
lin als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung
der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet.
Das Gericht sah es in zwei Entscheidun-
gen nicht als erforderlich an, ergänzend ein
Sachverständigengutachten einzuholen.
In den Gerichtsverfahren verlangten die
Vermieter von den Mietern, einer Mieter-
höhung zuzustimmen. Streitig war, ob das
Gericht die ortsübliche Vergleichsmie-
te anhand des Berliner Mietspiegels für
2015 schätzen konnte oder ob es hierzu
ein Sachverständigengutachten einholen
musste. Der Mietspiegel war vom Land
Berlin erstellt, aber auf Vermieterseite le-
diglich nur von einemWohnungsbauunter-
nehmen anerkannt worden.
Nach Meinung der Richter komme es
nicht darauf an, ob es sich um einen qua-
lifizierten Mietspiegel handele. Nach der
Zivilprozessordnung könne auch ein ein-
facher Mietspiegel als geeignete Schät-
zungsgrundlage herangezogen werden.
Es sei vielmehr entscheidend, dass der
Mietspiegel vom Land Berlin erstellt wor-
den sei und weniger, dass nicht alle Inter-
essenverbände diesem zugestimmt hätten.
Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass
der Mietspiegel die örtliche Mietsituation
objektiv zutreffend abbilde. Ferner bestehe
kein Anhaltspunkt dafür, dass es bei der Er-
stellung des Mietspiegels an der erforder-
lichen Sachkunde des Lands Berlin gefehlt
habe oder die Erstellung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst war.
Zwar beziehen sich die Entscheidun-
gen nur auf den Berliner Mietspiegel 2015,
dennoch sind die vor Gericht dargelegten
Anforderungen an eine wirksame Mieter-
höhung von grundsätzlicher Bedeutung.
Ortsübliche Bruttomiete gilt als
Vergleichswert bei verbilligter
Überlassung von Wohnraum
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in ei-
nem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über
den Vergleichsmaßstab einer verbilligten
Wohnungsüberlassung zu entscheiden.
Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur
dann uneingeschränkt in voller Höhe abge-
zogen werden, wenn der Mietpreis mindes-
tens 75 % der ortsüblichen Miete betrug.
Bei Mietpreisen darunter war in bestimm-
ten Fällen die Miete in einen entgeltlichen
und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Das hatte zur Folge, dass der Werbungs-
kostenabzug beschränkt war.
Das Finanzgericht Düsseldorf legte im
vorangegangenen Verfahren bei dem Ver-
gleich der ortsüblichen Miete mit der tat-
sächlichen Miete die Netto-Kaltmieten zu-
grunde. Der BFH, der den Fall abschließend
klären musste, folgte dem nicht.
Der BFH hat in seiner Entscheidung auf
die ortsübliche Bruttomiete, also die Kalt-
miete zuzüglich der nach der Betriebskos-
tenverordnung umlagefähigen Nebenkos-
ten, als Vergleichsgröße abgestellt.
Mieter/Vermieter
Hinweis
Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer
angelegten Vermietung zu Wohn-
zwecken eine Kürzung des Wer-
bungskostenabzugs nur, wenn die
tatsächliche Miete weniger als 66 %
der ortsüblichen Miete ausmacht.
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