DER MONAT 11.2016 - page 2

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DER MONAT 11.16
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat November 2016.
Unternehmer/Unternehmen
Jahresabschluss 2015 muss bis
zum Jahresende 2016 veröffent-
licht werden
Unternehmen, die ihren Jahresabschluss
veröffentlichen müssen (z. B. GmbH oder
GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Ver-
öffentlichung beachten. Der Abschluss muss
spätestens vor Ablauf des zwölften Monats
des dem Abschlussstichtag nachfolgenden
Geschäftsjahres offengelegt werden.
Diese Unternehmen müssen mit Ord-
nungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jah-
resabschlüsse nicht einreichen.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an
zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstich-
tagen zwei der folgenden Merkmale nicht
überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €,
Umsatzerlöse bis 700.000 € und durch-
schnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer)
sieht das Gesetz Erleichterungen vor:
Sie müssen unter bestimmten Vor-
aussetzungen keinen Anhang erstellen.
Hierfür müssen bestimmte Angaben un-
ter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben
zu den Haftungsverhältnissen, Angaben
zu den Vorschüssen oder Krediten, die an
Mitglieder des Geschäftsführungsorgans,
eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt
wurden, erforderliche Angaben zu den
eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer
Aktiengesellschaft). Zusätzlich können in
besonderen Fällen Angaben nötig sein,
wenn der Abschluss kein den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wiederspiegelt.
Zudem werden Optionen zur Verringe-
rung der Darstellungstiefe im Jahresab-
schluss eingeräumt.
Zwischen Offenlegungspflicht durch Ver-
öffentlichung (Bekanntmachung der Rech-
nungslegungsunterlagen) oder durch Hin-
terlegung der Bilanz kann gewählt werden.
Die elektronische Einreichung der Unterla-
gen beim Betreiber des Bundesanzeigers
ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapi-
talgesellschaften und auch die GmbH & Co.
KG von Amts wegen auffordern, den Jah-
resabschluss für nach dem 31. Dezember
2014 begonnene Geschäftsjahre innerhalb
von sechs Wochen einzureichen und ein
Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforde-
rung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fäl-
lig, die auch nach verspäteter Einreichung
nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Kompensation des Mehrergeb-
nisses einer Betriebsprüfung
durch Investitionsabzugsbetrag
Zur Minderung eines Betriebsprüfungs-
Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher In-
vestitionsabzugsbetrag gebildet werden.
Voraussetzung ist, dass eine Investitions-
absicht nachgewiesen wird. Es muss also
am Bilanzstichtag des Abzugsjahres die
Absicht bestanden haben, ein begünstigtes
Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzu-
stellen.
Die Bildung eines Investitionsabzugs-
betrags stellt ein Wahlrecht dar. Ein sol-
ches Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft
der Steuerveranlagung ausgeübt werden.
Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine
bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage
bis 2015 entgegen der Verwaltungsauf-
fassung.
Die Rechtslage hat sich ab 2016 ge-
ändert. Der Nachweis einer Investitions-
absicht und einer späteren betrieblichen
Nutzung wird nicht mehr ausdrücklich im
Gesetz gefordert.
Kalender gelten selbst mit
Firmenaufdruck als Geschenk
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte
zu entscheiden, ob Kalender mit aufgedruck-
tem Firmenlogo, die zusammen mit einer
Weihnachtsgrußkarte an Geschäftspart-
ner versandt wurden, eine Werbemaßnah-
me sind und für den Unternehmer sofort
abziehbare Betriebsausgaben darstellen.
Das Gericht befand, dass es sich nicht um
eine Werbemaßnahme handelte, sondern
um Geschenke. Für die Einordnung als Ge-
schenk ist der Begriff der bürgerlich-recht-
lichen Schenkung maßgebend. Demnach
ist ein Geschenk eine Zuwendung, durch
die jemand aus seinem Vermögen einen
anderen bereichert, und sich beide Seiten
darüber einig sind, dass die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt, d. h. mit keiner Ge-
genleistung verbunden ist. Über die Un-
entgeltlichkeit waren sich die Beteiligten
im entschiedenen Fall einig.
Steuerlich berücksichtigungsfähige Ge-
schenke an Geschäftspartner (bis 35 €)
müssen buchhalterisch getrennt von den
sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet
werden. Nur dann können sie als Betriebs-
ausgaben abgezogen werden. Die separate
Erfassung war vorliegend nicht erfolgt. In
Folge versagte das Gericht den Betriebs-
ausgabenabzug.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Eigenverantwortliche Arbeit von
Mitarbeitern kann die Freiberuf-
lichkeit der unternehmerischen
Tätigkeit gefährden
Eine aus zwei Diplom-Ingenieuren bzw.
Prüfingenieuren bestehende GbR erstellt
Beweissicherungsgutachten für Kfz, be-
wertet Kraftfahrzeuge und führt Haupt- so-
wie Abgasuntersuchungen durch. Es wer-
den drei weitere Prüfingenieure beschäftigt.
Sie erledigen den überwiegenden Teil der
durchzuführenden Arbeiten weitestgehend
selbstständig nach den gesetzlichen Vor-
schriften. Lediglich bei den Messergebnis-
sen treffen sie keine eigene Entscheidung.
Bei dieser Konstellation liegt für die GbR
nach einem Urteil des Sächsischen Finanz-
gerichts keine freiberufliche, sondern ins-
gesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Von
über 9.000 jährlich abzuwickelnden Prüfun-
gen und Gutachten werden fast 8.000 von
den angestellten Prüfingenieuren eigen-
verantwortlich und ohne Beteiligung der
Gesellschafter erledigt. Für die Beurteilung
ist unerheblich, dass bei den durchzufüh-
renden Hauptuntersuchungen gesetzliche
Kriterien zu beachten sind und staatliche
Aufgaben wahrgenommen werden. Unbe-
deutend ist auch der Umstand, dass die
Gesellschafter vor allem Kontrollaufgaben
wahrnehmen, die Einhaltung der gesetzli-
chen Vorgaben überwachen und ihre Mitar-
beiter stichprobenartig überprüfen.
Der Bundesfinanzhof muss den Fall ab-
schließend entscheiden.
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