DAS QUARTAL 1.2020

DAS QUARTAL 1.20 46 INFO-CENTER Lohnpfändung Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Mithilfe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann der Gläubiger eines Arbeitnehmers Zugriff auf dessen Arbeitseinkommen nehmen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat den pfändbaren Teil des Netto-Arbeitseinkom- mens anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln. Dem Schuldner darf die Lebensgrundlage nicht entzogen werden. Bei Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsan- sprüche ist der Pfändungsschutz gemäß § 850d ZPO eingeschränkt. Es gelten die Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehe- gatten, einem Verwandten oder der Mutter eines unehelichen Kindes. Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Auf- wendungen sind folgende Angaben auf einem Bewir- tungsbeleg zwingend erforderlich: Ort der Bewirtung, Tag der Bewirtung, Name und Firma der Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung; die Rech- nung über die Bewirtung ist beizufügen. Wenn Ihr Bewirtungsbeleg 250,00 Euro inklusive Um- satzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Rechnungs- pflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein. Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres Unter- nehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können Sie vom Wirt handschriftlich auf Ihrem Bewirtungsbeleg eintragen lassen. Pflichtangaben Bewirtungsbeleg Pfändungsgrenzen bei einem monatlichen Nettolohn Unterhaltspflicht besteht für folgende Personenanzahl 0 1 2 3 4 5 und mehr Freibetrag bis unter 1.139,00 € 1.570,00 € 1.800,00 € 2.040,00 € 2.280,00 € 2.520,00 € Dann Abzug auf die ersten 10 € 4,34 € 4,75 € 0,70 € 1,21 € 1,26 € 0,86 € Abzug je weitere 10 € 7,00 € 5,00 € 4,00 € 3,00 € 2,00 € 1,00 € Der Mehrbetrag ab 3.475,79 € ist voll pfändbar.

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