DAS QUARTAL 1.2020

Ziel ist ihre zusätzliche Qualifizierung und Weitervermittlung. Für alle kleinen Unter- nehmen interessant ist das konjunkturelle Kurzarbeitergeld – quasi der Klassiker. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld soll Betrie- ben helfen, wenn vorübergehend nicht ge- nug Arbeit für die Beschäftigten da ist. Und zwar aus den imSGB III genannten Gründen – aus wirtschaftlichen Gründen oder auf- grund besonderer Ereignisse. Die dritte Va- riante ist das Saison-Kurzarbeitergeld. Diese Lohnersatzleistung für Mitarbeiter von Bau- und Handwerksunternehmen können auch kleine Betriebe für den Winter beantragen. Voraussetzung: Der regelmäßige Arbeits- ausfall in der Schlechtwetterzeit beruht auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen. Und die Mitarbeiter können ja nicht immer zu dieser Zeit statt Kurzarbeit ihren Urlaub nehmen oder Überstunden abfeiern. Erst Prognose checken – dann Kurzarbeit anmelden Bevor Unternehmer die Kurzarbeit anmel- den, sollten sie prüfen, ob der Grund für die Flaute vorübergehend oder von Dauer ist. In der Regel schließt die Einführung von Kurz- arbeit spätere betriebsbedingte Kündigun- gen aus. Zumindest Kündigungen aus dem gleichen Grund wie die vorherige Kurzarbeit sind rechtlich kaum haltbar. Im Zweifelsfall sollten Unternehmer mit ihrem Steuerbe- rater über die betriebswirtschaftliche Ein- schätzung sprechen, bevor sie einen Antrag stellen. Er hilft, die Lage einzuschätzen und gegebenenfalls andere Auswege zu finden. Entscheiden Unternehmer sich, Kurzarbeit anzumelden, sollten sie außerdem noch mit dem Anwalt sprechen. Er erklärt mögli- che Rechtsfolgen, falls die Schwierigkeiten länger anhalten als erhofft. Gut zu wissen: Unternehmer müssen nicht Kurzarbeit an- melden, bevor sie betriebsbedingte Kündi- gungen aussprechen. Existiert ein Betriebs- rat, darf er aber die Initiative dazu ergreifen. Doch auch dann zählt die Einschätzung des Arbeitgebers, ob der Arbeitskräftebedarf auf Dauer oder nur vorübergehend sinkt. Das gilt beim Berechnen der Sozialver­ sicherungsbeiträge Falls der Steuerberater nicht sowieso die Lohnbuchhaltung erledigt, sollten Unterneh- mer ihn hinzuziehen, wenn sie Kurzarbeit an- melden. Es gibt einiges zu beachten. Zwar zahlt die Arbeitsagentur demMitarbeiter rund 60 bis 67 Prozent vomentgangenen Nettoge- halt. Doch die Mitarbeiter bleiben Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Ren- tenversicherung. Und der Arbeitgeber zahlt die Beiträge während der Kurzarbeit allein. Berechnet werden die Sozialversicherungs- beiträge nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Der Steuerberater hilft, die maßgeblichen Unterschiedsbeträge zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt korrekt zu ermitteln und die Beiträge rechtssicher abzuführen. Das ist nicht ganz trivial. Berechnen sich doch auch Beiträge teils anders als sonst üblich – etwa der Pflegeversicherungsbeitrag ohne Bei- tragszuschlag für Kinderlose. Urlaub und Überstunden bergen Fallen bei Kurzarbeit Auch rund um Urlaub und Überstunden lauern bei Kurzarbeit möglicherweise Fal- len. Grundsätzlich entsteht Mitarbeitern aus Kurzarbeit kein Urlaubsanspruch. Beim ver- dienstabhängig gezahlten Urlaubsgeld wie auch etwa beim Mutterschutzlohn bleiben Verdienstminderungen aufgrund der Kurz- arbeit beim Berechnen außen vor. Auch für die Bemessung vom Zuschuss zum Mut- terschaftsgeld werden diese Tage nicht einbezogen. Liegt ein gesetzlicher Feiertag in einer Kurzarbeitsperiode, müssen Arbeit- geber den Feiertagslohn zahlen. Auch die darauf entfallenden Sozialversicherungs- beiträge zahlen Unternehmer voll. Nur die Lohnsteuer dürfen Arbeitgeber einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1984 zufolge einbehalten (Az.: 2 AZR 161/83). Auch Lohn- fortzahlung für Krankheit müssen Arbeitge- ber während der Kurzarbeit grundsätzlich leisten. Je nach Zeitpunkt der Krankmeldung – vor oder während der Kurzarbeit – können aber unterschiedliche Berechnungsgrund- lagen gelten. Auch dies ist also nicht ganz trivial. Den Steuerberater rechnen zu lassen, hilft, Fehler zu vermeiden und sich rechtlich unangreifbar zu machen. Generell gilt: Wer Kurzarbeit beantragt, darf von den betroffe- nen Mitarbeitern keine Überstunden fordern, das wäre Leistungsbetrug. Kurzarbeit anmelden – auch Mitarbeiter haben Pflichten Unternehmer können Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter anmelden und sich so entlasten. Eine gewisse Verantwortung verlangt der Gesetzgeber den Beteiligten dafür jedoch ab. Mit Blick auf Arbeitsunfälle als Grund für Kurzarbeit heißt das beispielsweise: Kurzarbeitergeld gibt es nur, wenn der Ar- beitgeber alle Vorkehrungen genutzt hat, um die Unfallgefahr zu senken. Hat er seine Pflichten nicht erfüllt, fließen keine Lohner- satzleistungen. Zudemmüssen Mitarbeiter zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche Änderung dem Amt mitteilen. Dies betrifft Nebentätigkeiten, aber auch ei- nen geplanten Arbeitsplatzwechsel. Verlet- zen die Mitarbeiter ihre Pflichten, droht ihnen Strafverfolgung vomAmt. Die Beschäftigten sollten auch wissen, dass die Arbeitsagentur sie während der Kurzarbeit in andere Tätig- keiten vermitteln kann. Es drohen Sperrzei- ten von drei Wochen beimKurzarbeitergeld, wenn sie dies verweigern oder sich auf eine Vorladung nicht beim Amt melden. Das gilt bei der Kurzarbeit für Arbeitszeit­ konten Von den Mitarbeitern verlangt die Arbeits- agentur unter Umständen, ihre Arbeitszeit- guthaben zur Überbrückung der Flaute zu nutzen. Dabei gibt es jedoch einen Unter- schied zwischen vertraglich vereinbarten Arbeitszeitguthaben und einfachen Über- stunden, wenn es um Kurzarbeit geht. Nicht zur Überbrückung einer Flaute sind Arbeitszeitguthaben zu verwenden, wenn sie vertraglich ausschließlich ● zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt sind und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigen, ● für die im vierten Sozialgesetzbuch festgelegte Zwecke wie etwa Pflege- und Familienzeit bestimmt sind, Link 13 oder ● zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden sind und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigen. Auch wenn das Arbeitszeitguthaben mehr als zehn Prozent der ohne Mehrarbeit ge- schuldeten Jahresarbeitszeit umfasst oder länger als ein Jahr unverändert bestanden hat, ist es tabu. So helfen Vereinbarungen zu Überstunden in der Kurzarbeit Ob und zu welchen Bedingungen sich Kurzar- beit anmelden lässt, ist also auch beeinflusst von der Gestaltung von Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Etwa mit Blick auf frühere Überstunden und die Verwendung von Arbeitszeitkonten. Daher sollten Unter- nehmer ruhig schon in guten Zeitenmit ihrem Anwalt über das Thema Kurzarbeit sprechen. So können sie beispielsweise sachgerech- te Vereinbarungen für Überstunden und betrieblich bedingtes Abfeiern festlegen. In deren Rahmen gewinnen sie so noch mehr Spielraum für schlechte Zeiten. DAS QUARTAL 1.20 29 Themen im Fokus Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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