DAS QUARTAL 2.2019

E ndlich April. Es soll Firmenchefs geben, die diesem Datum entgegensehen, da dann der Resturlaub derMitarbeiter aus dem Vorjahr endgültig verfällt. Denn grundsätzlich ist Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Ausnahme gilt laut Bundes- urlaubsgesetz (BUrlG) nur, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht angetreten werden konnte. Oder wenn der ArbeitnehmerbeispielsweisewegenKrankheit seinen Urlaub nicht nehmen konnte. In die- semFall ist der Urlaubsanspruch quaGesetz auf das Folgejahr zu übertragen. Manche Tarifverträge sehen auch eine automatische Übertragung ins nächste Jahr vor. Aber stets galt bisher: Die Resttage sind bis spätestens 31.Märzzunehmen. Sonst könnensie–ohne klare anderslautende Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa in Form eines bereits gestellten Urlaubsantrags – ersatzlos verfallen. Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr ohne Erinnerung Damit dürfte nun Schluss sein. Das Bun- desarbeitsgericht (BAG) hat im Februar entschieden, ein Urlaubsanspruch verfalle nicht automatisch am Jahresende. Vo- raussetzung dafür sei vielmehr, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten über sei- nen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat. Nur wenn der Arbeitnehmer dann trotzdem aus freien Stücken auf seinen Urlaubsanspruch ver- zichtet, sind die Resttage aus dem Vorjahr futsch. Mit diesem Urteil setzte das BAG eine Vorgabe des Europäischen Gerichts- hofs (EuGH) um. Die EuGH-Richter hatten Ende 2018 die Position der Arbeitnehmer gestärkt, weil diese im Verhältnis zum Chef die schwächere Partei seien. Sie könnten deshalb davor zurückschrecken, auf ihr Urlaubsrecht zu bestehen. Darum soll der Unternehmer seine Beschäftigten ange- messen aufklären und sie in die Lage ver- setzen, den Urlaub zu nehmen. Nur wenn das geschehen ist, kann ein Urlaubsan- spruch künftig im Folgejahr verfallen. Rückstellungen für Urlaubsanspruch aus Vorjahr bilden Zwar ging es in den Entscheidungen da- rum, ob der Resturlaub zum Jahresende verfällt. Firmenchefs sollten aber mit ih- rem Anwalt klären, ob nicht auch der Ver- fallstermin 31. März künftig offensiv zu kommunizieren ist. Schließlich geht der Urlaubsanspruch nicht nur nach individu- eller Absprache ins Folgejahr über, son- dern auch automatisch qua Gesetz oder Tarifvertrag. Also könnte auch mit Blick auf das spätere Datum die Pflicht beste- hen, noch mal deutlich auf den drohenden Verfall hinzuweisen und dem Beschäftig- ten tatsächlich die Möglichkeit zu geben, Resturlaub zu nehmen. Parallel dazu soll- ten Unternehmer mit dem Steuerberater besprechen, ob ausreichende Rückstel- lungen für nicht genommene Urlaubstage aus dem Vorjahr gebildet wurden. Denn ein Urlaubsanspruch kann beispielsweise auf die Hinterbliebenen übergehen, wenn ein Mitarbeiter stirbt. Weil dieser Anspruch sich dann logischerweise nicht in Form von freien Tagen abgelten lässt, ist er auszuzahlen. Dafür müssen ausreichen- de Urlaubsrückstellungen vorhanden sein. Sonderurlaub oder Elternzeit reduzieren Urlaubsanspruch Im Gespräch mit dem Anwalt lassen sich dann auch die Fälle thematisieren, in denen Gerichte zugunsten der Unternehmen ur- teilten. So hat das BAG beispielsweise ge- rade entschieden, dass kein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht, wenn jemand we- gen eines vertraglich vereinbarten Sonder- urlaubs in einem Kalenderjahr durchgehend nicht arbeitet. In einer Zeit, wo immer mehr Mitarbeiter großen Wert auf Work-Life-Ba- lance legen und deshalb zunehmend Sab- baticals vereinbaren, ist das eine wichtige Klarstellung. Ebenso wie die Entscheidung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Elternzeit besteht, aber vom Arbeitgeber gekürzt werden kann. Hier kommt es allerdings auf die Form an: Das richtige Vorgehen sollte stets mit dem Anwalt geklärt werden. Übrigens auch die Frage, wie beim Urlaubsanspruch zu run- den ist, wenn bei befristeten Verträgen besonders krumme Tage herauskommen. Denn ein pauschales Abrunden geht laut BAG nicht. Hier muss es für den Betrieb eine individuelle Rundungsvorschrift geben, falls keine im Tarifvertrag steht. Firmenchef muss Mitarbeiter an Urlaubsanspruch erinnern Eigentlich verfällt der Urlaubsanspruch zum Jahresende oder spätestens zum 31. März des Folgejahres. Künftig müssen Firmenchefs über den drohenden Verfall informieren. Am besten besprechen sie mit ihrem Anwalt, was wegen neuer Urteile noch alles beim Urlaub zu beachten ist. Text: Frank Wiercks DAS QUARTAL 2.19 26 Themen im Fokus Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=