DAS QUARTAL 2.2019

Im Jahr 2018 haben 1,4 Millionen Mütter und 433 000 Väter Elterngeld bezogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das insgesamt 4 Prozent mehr Personen als im Jahr 2017. DAS QUARTAL 2.19 14 Themen im Fokus F ürs Kind da sein und trotzdemEinkünfte haben – das ist vereinfacht gesagt die Idee des Elterngelds. So erhalten Eltern aus öffentlichen Mitteln eine weitere finanzielle Unterstützung. Während die Krankenkasse freiwillig gesetzlich versicherten Selbststän- digen das Mutterschaftsgeld überweist, zahlt die vom jeweiligen Bundesland dafür bestimmte Einrichtung das Elterngeld aus. In der Regel ist dies die Familienkasse bei der Arbeitsagentur der jeweiligen Stadt oder Kommune. Wie auch bei anderen Transfer- leistungen bemisst sich das Elterngeld am Nettoeinkommen. Die gute Nachricht für Selbstständige: Auch sie bekommen laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld. Für siegeltengrundsätzlich die gleichen Regeln wie für Festangestellte. Nur das Prozedere ist komplizierter. Die Rechtslage: Elterngeld für alle – auch Selbstständige Wichtigste Nachricht für Unternehmer: Anspruch auf Elterngeld haben alle, auch Selbstständige. Grundsätzlich gilt dabei: Der einkommensunabhängige Minimal- betrag von 300 Euro monatlich steht El- tern einkommensunabhängig zu – sofern sie weniger als 250.000 Euro verdienen (500.000 Euro als Paar). Einkommensab- hängig können Selbstständige wie Ange- stellte ein höheres Elterngeld bekommen. Regulär ist das Elterngeld auf zwölf Monate nach der Geburt begrenzt. Mittlerweile be- kannt und beliebt sind die Partnermona- te – 79 Prozent der Väter beanspruchen diese zwei Monate. Damit können Paare, die sich die Elternzeit teilen, ihren Eltern- geldanspruch auf 14 Monate ausweiten. Alleinerziehenden mit zumindest alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht stehen ins- gesamt 14 Monate volles Elterngeld laut § 4 Abs. 3 BEEG allein zu. Auch nicht erwerbs- tätige Elternteile erhalten Mindestelterngeld über 14 Monate. Interessant vor allem für Selbstständige: Der Elterngeldbezug lässt sich unterbrechen und wiederaufnehmen – bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, bei Adoptivkindern bis zum achten Lebensjahr. In Bayern und Sachsen gibt es außerdem anschließend das Landeselterngeld. Elterngeld und Elterngeld Plus bieten Selbstständigen Freiheit Wer in der Elternzeit in Teilzeit selbst- ständig ist, für den ist statt des regulären Elterngeldes das Elterngeld Plus die Alter- native. Es ist halb so hoch wie das regulä- re Elterngeld – und wird dafür doppelt so lang gezahlt. Analog verdoppeln sich auch mögliche Zusatzansprüche. Arbeiten beide Partner – egal ob selbstständig oder ange- stellt – gleichzeitig für vier Monate bis zu maximal 30 Wochenstunden jeweils in Teil- zeit, bekommen sie statt der regulär zwei zusätzlichen Partnermonate vier Eltern- geld-Plus-Monate obendrauf. Alleinerzie- hende können zum Elterngeld Plus den dann viermonatigen Partnerschaftsbo- nus beantragen. Wer bis zu 30 Stunden in Teilzeit tätig ist, stellt sich mit Elterngeld Plus meist besser als mit Elterngeld. Selbstständige Eltern sollten detailliert mit dem Steuerberater besprechen, wel- che Aufteilung beim Elterngeld ratsam ist – zeitlich, aber auch unter den Partnern. Sinnvoll können auch aktuelle Änderungs- anträge sein, wenn sich zwischenzeitlich die Auftragslage ändert. Selbstständige können Elterngeld auf ihre Projekte abstimmen Selbstständige können also wie Angestellte auch in der Elternzeit erwerbstätig sein. Das können sie in Teilzeit tun oder aber projekt- weise. Gezahlt wird Elterngeld zwar für regu- lär 14 Monate – dies jedoch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Die Bundesregie- rung will damit den raschen Wiedereinstieg in den Beruf fördern. Das verschafft gerade Selbstständigen viel Flexibilität. Sie können beispielsweise erst einige Monate ausset- zen und regulär Elterngeld beziehen. Und dann auf Elterngeld Plus umsteigen, etwa ummit reduzierter Stundenzahl zu arbeiten. Oder sie können Elterngeld Plus beziehen und mit dem Elterngeldbezug pausieren, um ein größeres Projekt abzuwickeln, ohne finanzielle Ansprüche zu verlieren. So kön- nen Selbstständige auch dafür sorgen, dass etwa vor der Geburt des Kindes erbrachte Leistungen nicht auf das Elterngeld ange- rechnet werden. Sie können die anschlie- ßenden Geldeingänge und den Elterngeld- bezug aufeinander abstimmen. So berechnet sich das Einkommen bei Selbstständigen Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der den Antrag stellt. Bei Selbstständigen ist der entgangene Gewinn nach Abzug der Steuern entscheidend. Grundlage für die Berechnung ist der Steuerbescheid des Vorjahres. Liegt dieser noch nicht vor, kann das Elterngeld vorläufig auf Basis einer vor- handenen Einnahmen-Überschuss-Rech- nung oder Einkommensteuervorauszah- lungs-Bescheiden gezahlt werden. Anders als bei Angestellten zählt für die Berech- nung des Elterngeldes bei Selbstständigen also nicht die Höhe des Nettoeinkommens- der vorherigen zwölf Monate auf den Tag genau. Wenn der letzte Steuerbescheid län- ger zurückliegt, lohnt sich die Rücksprache mit Steuerberater und Familienkasse. Dies gilt auch mit Blick auf Schwankungen oder sonstige Besonderheiten – etwa vorherige Elternzeit, Gewinnschwankungen, eine län- Elterngeld für Selbstständige sichert Einkommen in Elternzeit Elterngeld gibt es auch für Selbstständige. Es gelten die gleichen Regeln wie für Angestellte, allerdings ist das Prozedere komplizierter. Unternehmer sollten ihren Antrag auf Elterngeld frühzeitig mit dem Steuerberater besprechen, um ihre Einkünfte besser zu steuern. Text: Midia Nuri

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