DAS QUARTAL 3.2018

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg DAS QUARTAL 3.18 16 Themen im Fokus So verhindern Unternehmer eine Abzocke durch Abmahnungen Unternehmer und Gründer sehen sich oft mit Abmahnungen konfrontiert. Gegen Willkür in diesem Bereich formiert sich derzeit Widerstand. Schützen wird Unternehmer aber nur gute Vorbereitung. Text: Midia Nuri D erzeit sorgt die Angst vor Abmahnun- gen wegen möglicher Verstöße gegen die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei vielen Unternehmern für Auf- regung. Aber auch das Missachten anderer, teils schon deutlich älterer Bestimmungen beziehungsweise Urteile nutzen auf Ab- mahnungen spezialisierte Angreifer, um einen Betrieb zu attackieren und Zahlungen zu fordern. Besonders oft geraten Klein- unternehmer oder Existenzgründer wegen Wettbewerbsverstößen, Verletzungen von Urheber- und Markenrechten, Verstößen gegen das Fernabsatzrecht oder Verstößen gegen Informationspflichten ins Visier der Abmahner. Nie ohne Rücksprache mit dem Anwalt unterschreiben Allen Betroffenen sollte klar sein: Da mit der Abmahnung oft auch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Firmenchef eingefordert wird, ge- hört jeder einzelne Fall in die Hände des Rechtsanwalts. Wer nämlich eine Unter- lassungserklärung abgibt, schränkt seine künftigen Handlungsoptionen ein und ris- kiert für die Zukunft hohe Strafzahlungen – möglicherweise selbst dann, wenn sich später die Rechtslage zu seinen Gunsten ändert. Vor der Unterschrift muss also viel geprüft und abgewogen werden – aktu- elle Rechtslage, mögliche schwebende Verfahren, konkrete Auswirkungen auf Finanzen und Tagesgeschäft im Betrieb. Liegt eine Abmahnung in der Post, sollte ein Experte für den Unternehmer prüfen, wie im konkreten Fall damit umgegangen wird und worauf der Firmenchef sich nicht einlassen darf. Ansonsten gilt die Devise: Abmahnungen möglichst gleich verhin- dern – auch und gerade als Gründer oder Kleinunternehmer. Gute Vorbereitung ist der beste Schutz vor Abmahnung Im Schnitt mehr als eine Abmahnung pro Jahr erhalten Online-Händler, insbeson- dere nach der Existenzgründung, so das Magazin „impulse“. Natürlich können und sollten Unternehmer alles dafür tun, die Wahrscheinlichkeit einer Abmahnung zu senken, indem sie alle wichtigen Details beachten – als Händler am besten vor dem Launch des Shops oder eben wie bei der Datenschutz-Grundverordnung gleich mit Inkrafttreten neuer Regelungen. Dabei leisten der Rechtsanwalt und auch der Steuerberater wertvolle Unterstützung. Immer noch viel zu oft sind beispiels- weise umsatzsteuerliche Kleinunterneh- mer überrascht, dass sie wegen fehlender Mehrwertsteuerangabe in Rechnungen abgemahnt werden. Es gibt einige Fehler, die zu Abmahnungen geradezu einladen, sich aber im Gespräch mit Steuerberater oder Anwalt gleich hätten vermeiden lassen. Petition könnte Änderungen bei Abmahn- recht anstoßen Manchmal ist der Fall natürlich kompli- ziert und die Anpassung an neues Recht aufwändig, wie gerade die DSGVO zeigt. Daher formiert sich nun politischer Wider- stand gegen willkürlich organisierte Ab- mahnungen. Der Immobilienmaklerver- band etwa unterstützt demonstrativ eine derzeit online laufende Petition im Bun- destag, deren Ziel ist, gezielte Abmahn- wellen gegen kleine Betriebe zu unterbin- den. 950.000 Unterschriften wollen die Petenten für ihre Forderungen sammeln, beispielsweise die Abmahn- und Klage- befugnis von Vereinen und Mitbewerbern einzuschränken. Dass sich politisch etwas bewegen könnte, darf aber kein Grund für Firmenchefs sein, ihre rechtlichen Pflichten weniger sorgfältig zu erfüllen. Selbst wenn wie vorgeschlagen manche Verbände in der Möglichkeit eingeschränkt werden, Ab- mahnungen auszusprechen – es wird auch weiter solche mit anerkannt berech- tigten Interessen geben, etwa Verbraucher- verbände. Peinlichst genau die Vorgaben einzuhalten oder zumindest alles Wichti- ge verantwortlich umzusetzen, bleibt also weiter die Devise. Und auch, wenn mal etwas schiefgelaufen ist: nichts ohne Rück- sprache mit dem Anwalt unterschreiben.

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