DAS QUARTAL 2.2018

DAS QUARTAL 2.18 9 Themen im Fokus J etzt stehen sie vielerortswieder Schlange vor demChefbüro – jene Mitarbeiter, die noch Resturlaub aus dem Jahr 2017 haben und ihn schnell bis zummythenumwobenen 31. März nehmen wollen. Denn Urlaubsan- sprüche aus demVorjahr, weiß der Flurfunk, dürfen bis Ende des ersten Quartals geltend gemacht werden. Wer Mythen und Flurfunk glaubt, könnte in manchen Firmen aber enttäuscht werden: Mit wenigen Ausnah- men ist der Urlaub in dem Kalenderjahr zu nehmen, in dem der Anspruch entsteht. Im Bundesurlaubsgesetz findet der 31. März nur wie folgt Erwähnung. „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“, heißt es dort. „Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“ Streit um den Verfall von Urlaubstagen kennt keinen Sieger Das ist eine Einzelfallregelung. Wirklich gute Karten hat beim Übertragen von Ur- laub ins Folgejahr, wer in einem Betrieb arbeitet, für den entsprechende Regelun- gen in Form eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung bestehen – oder falls sein Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Aber ein möglicher Streit um Urlaub kennt sowieso keinen Sieger. Was hätte ein Unternehmer schon davon, seinen Mitarbeitern mit Verweis auf das ge- setzliche Verfallsdatum ein paar freie Tage vorzuenthalten, wenn dafür die Stimmung im Team unter den Gefrierpunkt sinkt? Viel sinnvoller ist aus betrieblicher Sicht, die Urlaubsansprüche der Beschäftigten be- reits zum Jahresanfang bei der Auftrags-, Kapazitäts- und Personalplanung zu be- rücksichtigen – ein Vorgehen, das vielen Firmenchefs zumindest in kleinen Unter- nehmen noch immer fremd zu sein scheint, wenn man den Berichten im Freundes- und Bekanntenkreis glauben darf. Am besten ist es, das Thema Urlaub klar strukturiert anzugehen: • Legen Sie am Jahresanfang fest, ob es Betriebsferien gibt. • Bitten Sie die Mitarbeiter um eine ge- naue Urlaubsplanung. • Erstellen Sie einen fairen Urlaubsplan inklusive Brückentage. • Formulieren Sie klare Regeln für den Umgang mit Resturlaub. • Besprechen Sie mögliche Sonderfälle mit dem Anwalt. • Prüfen Sie finanzielle/steuerliche Aus- wirkungen des Urlaubsplans. Urlaub ist zur Erholung gedacht und keine Manövriermasse Bevor er diese Checkliste abarbeitet, wür- de sich für manchen Firmenchef jedoch ein generelles Informationsgespräch mit einem Anwalt anbieten, in dem er sich über die allgemeinen Grundsätze des Ur- laubsrechts aufklären lässt. Unabhängig vom 31. März ist es etwa grundsätzlich weder vorgesehen, dass Urlaubsansprü- che über mehrere Jahre hinweg aufgespart werden, noch, dass solch hohe Ansprüche irgendwann mit Geld abgegolten werden. Selbst wenn der Mitarbeiter das gut findet, verstößt es gegen den Geist der Urlaubs- idee. Wie heißt es im Blog „karrierebibel“ so schön: „Der Begriff Erholungsurlaub ist durchaus ernst zu nehmen und wörtlich zu verstehen. Der Urlaubsanspruch dient der Regeneration von Stress und Anstren- gung.“ Ich hatte mal einen Kollegen, der sich für unersetzlich hielt und über die Jahre hinweg rund 100 Tage Resturlaub ansammelte, obwohl er phasenweise un- ter einer heftigen Arbeitsbelastung und kräftigem Stress litt. Ein guter Chef lässt so was nicht zu, sondern gibt seinen Leuten die Chance zur Erholung. Und das erfor- dert eine gute Planung, idealerweise eine Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub. Legen Sie am Jahresanfang fest, ob es Betriebsferien gibt Das Geschäft vieler Unternehmen ist durch saisonale Höhen und Tiefen bestimmt. Of- fenkundig gilt das für die Gastronomie in Skigebieten und Küstenregionen – die ei- nen machen den meisten Umsatz im Win- ter, die anderen im Sommer. Aber auch in zahlreichen anderen Branchen lassen sich Zeiten mit Auftragsspitzen ebenso gut ab- sehen wie Phasen, in denen es eher ruhig sein dürfte. Spätestens Anfang Dezember sollte der Firmenchef mit Blick auf Messe- termine, Ferien, Feiertage oder unterneh- mens- und branchenspezifische Ereignisse des kommenden Jahres prüfen, wann das Unternehmen eventuell ganz geschlossen bleiben könnte. Das senkt nicht nur die Betriebskosten, sondern gibt auch Zeit- räume vor, in denen die Mitarbeiter einen Teil ihres Urlaubs nehmen müssen – um- gekehrt können dann per Saldo weniger Urlaubsansprüche geltend gemacht wer- den, wenn der Laden brummt. Bei solchen Betriebsferien müssen aber klare Regeln eingehalten werden. Rechtzeitig ankündigen: Generell sind laut Bundesarbeitsgesetz beim Urlaubsplan die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksich- tigen, soweit nicht „dringende betriebliche Belange“ dem entgegenwirken. Eine spon- tane Ankündigung von Betriebsferien reicht daher nicht. Sie sollten vor oder zu Beginn des Kalenderjahres mitgeteilt werden – am besten, bevor die Mitarbeiter ihre Urlaubs- wünsche für die nächsten zwölf Monate einreichen, damit jeder den Betriebsurlaub in der Planung berücksichtigen kann. Betriebsrat einbinden: In Unternehmen mit einem Betriebsrat muss dieser dem Betriebsurlaub zwingend zustimmen. In diesem Fall sollte der Firmenchef also be- sonders gute Argumente dafür haben, den Laden vorübergehend ganz zu schließen. Auftragsmangel oder Betriebsablaufstö- rungen reichen hier nicht. Triftige Gründe wären zum Beispiel während einer be-

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