DAS QUARTAL 1.2018

DAS QUARTAL 1.18 46 INFO-CENTER Checkliste Lohnpfändung Wirksamkeits- voraussetzungen • Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde, vollstreckbarer Anwaltsvergleich) • Vollstreckbare Ausfertigung • Antrag des Gläubigers auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss • Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber Pflichten des Arbeitgebers • Auskunftspflicht: Auf Verlangen des Gläubigers hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an, dem Gläubiger gegenüber zu erklären: · · ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist, · · ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben, · · ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber! • Verbot der Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses • Ermittlung der pfändbaren Lohnbestandteile Berechnung des pfändbaren Betrags • Pfändbar: Alle Vergütungen aus dem Arbeitsverhältnis, auch Vergütungsfortzahlungen bei Nichtleistung, z. B.: Be- triebsrenten, Karenzentschädigung, Rentenleistungen, Sozialplanabfindungen, Kündigungsabfindungen • Unpfändbare Bezüge: · · Die Hälfte der Mehrarbeitsvergütungen, · · Urlaubsgelder, · · Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, die an den Schuldner gewährt werden, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, · · Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, · · Weihnachtsvergütungen bis zu einem Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 Euro, · · Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird, · · Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; hiervon nicht betroffen sind jedoch · · Vergütungen für Auszubildende, · · Sterbe- und Gnadenbezüge, · · Blindenzulagen • Bedingt pfändbar: Die folgenden Bezüge sind nur pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sonstige beweg- liche Vermögen des Arbeitnehmers zu keiner vollständigen Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles die Pfändung der Billigkeit entspricht: · · Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, · · Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, und die wegen Entziehung einer solchen Forde- rung zu entrichtenden Renten, · · fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht, · · Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, · · Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt

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