DAS QUARTAL 1.2018

Einkommensteuererklärung: Diese Neuerungen müssen Unternehmer 2018 kennen Gravierende Änderungen bei Kleinunternehmerregelung und steuerlichen Fristen: Selbstständige und Freiberufler sollten gleich zu Jahres- beginn ihre neuen Pflichten mit dem Steuerberater besprechen. Text: Midia Nuri Z umJahresbeginnändernsich regelmäßig diverse Gesetze und Bestimmungen. Besonders gravierend für Kleinunternehmer ist, dass eine sehr beliebte Extrawurst entfällt: Bei der Einkommensteuererklärung bringt die Kleinunternehmerregelung künftig keine Erleichterung mehr. Jeder, der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt, ist jetzt verpflichtet, seinen Gewinn unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen anhand der Anlage EÜR demFinanzamt gegenüber zu erklären. AuchKleinunternehmermüssen also nun die Anlage EÜR abgeben – und zwar bereits für das Steuerjahr 2017. Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen vonweniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausrei- chend angesehen worden ist, läuft damit aus, meldete das Bundesfinanzministerium bereits im vergangenen Jahr. Auch Kleinunternehmer müssen jetzt eine EÜR erstellen Das ist schon der zweite Tiefschlag für Kleinunternehmer binnen kurzer Zeit. Be- reits vergangenes Jahr hatte die Bundesre- gierung die Anhebung des Schwellenwerts von 17.500 auf 20.000 Euro abgeblasen. Als Kleinunternehmer gilt also nach wie vor, wer im vorangegangenen Kalender- jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz verzeichnet hat und im laufenden Kalen- derjahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro erzielt. Wer diese Kriterien erfüllt, kann sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, indem er die Kleinunternehmerrege- lung beantragt. Gründer fordert das Finanz- amt per Fragebogen auf, die Kleinunterneh- merregelung zu beantragen oder darauf zu verzichten. An einen Verzicht sind Unter- nehmer für fünf Jahre gebunden, außerdem ist die Entscheidung auch sonst folgenreich – daher sollten Unternehmer generell alle Aspekte mit dem Steuerberater besprechen – am besten bereits bei der Gründung. Beachten sollten Unternehmer außer- dem: Unterschreitet der Umsatz die für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Grenzwerte, sind sie damit nicht auto- matisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit – ein häufiges Missverständ- nis. Dies betrifft jedoch automatisch nur tatsächlich umsatzsteuerfreie Einkünfte, wie beispielsweise Leis- tungen aus dem therapeutischen Bereich. Und auch Angehörige beispielsweise der medizinischen Berufe können dank umsatzsteu- erpflichtiger Umsätze – etwa aus Vorträgen oder Fachartikeln – in die Lage kommen, von der Kleinunter- nehmerregelung Gebrauch machen zu können oder darauf zu verzichten. Über Zusatzeinkünfte sollten sie da- her ebenfalls stets frühzeitig mit ihrem Steuerberater sprechen. Vor- und Nachteile mit dem Steuerberater besprechen … Unveränderter Schwellenwert und EÜR- Pflicht sind für Inhaber kleiner Unterneh- men ein guter Grund, rasch mit dem Steu- erberater über ihren Status zu reden. Denn als Abgabefrist für die Steuererklärung gilt 2018 noch Ende Mai, erst ab 2019 bleibt Zeit bis Ende Juli. Wer die Erklärung vom Steuerberater erstellen lässt, hat schon jetzt mehr Luft: Für 2017 bis Ende Febru- ar 2019. Wer die Steuererklärung selbst macht, sollte die Fristen genau einhalten. Das Finanzamt kann höhere Verzöge- rungszuschläge erheben – sogar, wenn aufgrund der Erklärung keine Steuer anfällt oder Geld erstattet wird. Für jeden ange- fangenen Monat der Verspätung gilt fortan: 25 Euro oder 0,25 Prozent der Steuernach- zahlung. Während die Höhe ab 2018 genau geregelt ist, ist das Ob noch Ermessenssa- che. 2019 wird der Verspätungszuschlag in jedem Fall automatisch fällig. Unterneh- mern, die angeforderte Unterlagen nicht in der eingeräumten Frist vorlegen, kann das Finanzamt seit Jahren das wesentlich höhere Verzögerungsgeld aufbrummen. Oft lassen sich diese Summen zwar vor Gericht nicht durchboxen. Aber wer will sich schon unnötig per Prozess wehren müssen? Lieber vorher penibel sein – oder gleich den Steuerberater machen lassen. … und Frust mit Bußgeld- und Strafsa- chenstelle meiden Wer umsatzsteuerpflichtig ist, sollte die pünktliche Abgabe der Umsatzsteuervor- anmeldung sogar noch ernster nehmen. Geht sie verspätet ein, gibt es womöglich gleich Ärger mit der Bußgeld- und Straf- sachenstelle des Finanzamts. Dieser Ab- teilung muss über Anhaltspunkte berichtet werden, dass zuvor durch unrichtige, un- vollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Weil juristisch die Verspätung genau ge- nommen quasi Steuerhinterziehung auf Zeit ist, könnte dies also geschehen. Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg DAS QUARTAL 1.18 28 Themen im Fokus

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