DAS QUARTAL 1.2018

W LAN-Betreiber werden zudem nicht mehr die Abmahnkosten tragenmüs- sen, wennDritteüber ihrenAnschluss illegales Filesharing betrieben haben. Gleichzeitig können sie jedoch verpflichtet werden, den Zugang zu bestimmten Inhalten zu sperren. Abschaffung der Störerhaftung Häufig wurden in der Vergangenheit In- ternetzugangsanbieter dafür verantwort- lich gemacht, dass Nutzer rechtswidrig Inhalte ins Internet stellten – wie etwa beim Filesharing. Wenn ein Nutzer den Zugang missbrauch- te, um beispielsweise illegal Inhalte herun- terzuladen, drohten dem Anbieter wegen der sogenannten Störerhaftung auch teure Abmahnungen. WLAN-Betreiber konnten also für Urheber- rechtsverstöße haftbar gemacht werden, die Dritte aus diesem Netz begingen. Änderung des Telemediengesetzes WLAN-Betreiber werden sich zukünftig nach dem neuen WLAN-Gesetz bei einem offenen WLAN nicht mehr dem Risiko aus- setzen, kostenpflichtig abgemahnt zu wer- den, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Das WLAN muss weder verschlüsselt werden, noch muss eine Vorschaltseite eingerichtet werden. Darüber hinaus ist der WLAN-Betreiber nicht verpflichtet, die Identität der Nutzer zu überprüfen. WLAN- Anbieter können also nicht mehr auf Scha- denersatz oder Unterlassung in Anspruch genommen werden. Websperren gegen Urheberrechtsverletzungen Der Gesetzgeber hat zugunsten der Urhe- berrechtsinhaber jedoch eine ausdrück- liche Anspruchsgrundlage für Blockaden gegen einen Diensteanbieter geschaffen. Bei einem Rechtsverstoß hat der Rechtein- haber künftig einen Anspruch, WLAN-An- bieter zur Sperrung bestimmter Inhalte und Seiten zu verpflichten. Die Kosten solcher Sperranordnungen müssen die Rechtein- haber selbst tragen. Inkrafttreten Das Gesetz trat am Tag nach seiner Ver- kündung am 12.10.2017 im Bundes- gesetzblatt in Kraft. Fazit WLAN-Betreiber werden zukünftig risiko- frei mehr öffentliche WLAN-Hotspots an- bieten können. Verbraucher werden zu- künftig an viel mehr Orten unkompliziert ins Internet kommen, etwa an Flughäfen, in Cafés oder Hotels. Das neue WLAN-Gesetz Nach dem Bundestag hat am 22. September 2017 auch der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes bewilligt. Betreiber offener Funknetze müssen künftig die Störerhaftung demnach nicht mehr fürchten. BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 1.18 18 Themen im Fokus

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