DAS QUARTAL 1.2018

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 1.18 12 Themen im Fokus D ieMietpreisbremse sollte einen gerech- ten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern schaffen und verhindern, dass dieMieten vonWohnungen über ein gewisses Maß hinaus ansteigen. Nach rund zweieinhalb Jahren Erfahrung mit der Mietpreisbremse ist es Zeit, einen Rückblick zu wagen. Regelungen der Mietpreisbremse In bestehenden Mietverhältnissen kann der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erhöhen (Kappungsgrenze). Zusätzlich konnten die Bundesländer bereits seit dem 1. Mai 2013 für Gebiete mit angespanntem Woh- nungsmarkt die Kappungsgrenze für Miet- erhöhungen von 20 Prozent auf 15 Prozent absenken. Diese Kappungsgrenze gilt aus- schließlich für bestehende Mietverträge. Kern der Mietpreisbremse ist, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnun- gen die zulässige Miete in Gebieten mit an- gespanntem Wohnungsmarkt höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichs- miete zuzüglich 10 Prozent angehoben werden darf. Von der Mietpreisbremse sind Neubauten ausgenommen. Ausgenommen ist außerdem die erste Vermietung nach ei- ner umfassenden Modernisierung. Umsetzung ist Ländersache Die Länder wurden ermächtigt, für höchs- tens fünf Jahre die Gebiete mit ange- spanntem Wohnungsmarkt auszuweisen. Viele Länder haben von dieser Möglichkeit inzwischen Gebrauch gemacht und Gebie- te definiert, die der Mietpreisbremse unter- worfen sind. Die Mietpreisbremse gilt seit 2015 in Ba- den-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. In Brandenburg, Niedersachsen und Thü- ringen wurde sie 2016 eingeführt. Am 26. Januar 2017 hat der Landtag die Landesregierung in Mecklenburg-Vor- pommern aufgefordert, auf Anfrage der betroffenen Kommunen die Mietpreis- bremse durch Rechtsverordnung zeitnah einzuführen. Im Saarland sowie in Sachsen-Anhalt wird die Einführung der Mietpreisbremse noch geprüft. In Sachsen wird davon ausgegan- gen, dass in keiner sächsischen Gemeinde der Wohnungsmarkt angespannt ist. Entscheidungen zur Mietpreisbremse Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Ber- lin erklärte die Mietpreisbremse für verfas- sungswidrig. In einem Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 vertraten die Berliner Richter die Auffassung, die Miet- preisbremse verstoße gegen den Gleich- heitsgrundsatz. Auch das AG München und das Amtsge- richt Hamburg-Altona hatten die Miet- preisbremse für unwirksam angesehen. Die Amtsgerichte erklärten allerdings die Landesverordnungen, mit denen die von der Mietpreisbremse konkret erfassten Gebiete festgelegt werden, mangels ordnungsge- mäßer Begründung für unwirksam. Die Richter der 65. Zivilkammer hatten im Urteil vom 29. März 2017 ausgeführt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Mietpreisbremse keine Bedenken bestünden. Bestellerprinzip im Maklerrecht Mit dem gleichzeitig allgemein geltenden Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“ sollte sicherge- stellt werden, dass derjenige, der den Makler beauftragt und in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig wird, ihn auch bezahlt. Um eine Umgehung des Bestellerprinzips zu ver- meiden, müssen Verträge über die Wohnungsver- mittlung künftig in Text- form (z. B. per E-Mail) ge- schlossen werden. Eine von diesem Prinzip abweichende Vereinbarung ist unwirksam und bußgeldbewehrt. Beim Kauf und Verkauf eines Objekts gilt das Bestellerprinzip im Übrigen nicht. Am 21. Juli 2016 hat das Bundesverfas- sungsgericht die Änderungen bei den Maklerprovisionen für Mietwohnungen bestätigt. Fazit Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. Es ist zu erwarten, dass sich andere Gerich- te der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin anschließen und in einem Urteil die Mietpreisbremse als verfassungswidrig betrachten. Die Mietpreisbremse Am 1. Juni 2015 ist die Mietpreisbremse in Kraft getreten. Durch sie sollte die Steigerung der Miethöhe bei Neuvermietungen in Gegenden mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ begrenzt werden. Über die Einführung hatten wir bereits in der Ausgabe 3.2015 berichtet.

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