DAS QUARTAL 4.2017

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. Das neue Transparenzregister Am 18. Mai 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche- richtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verabschiedet. Es ist am 26.06.2017 in Kraft getreten. D as Gesetz soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhin- dern. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes sind die Regelungen zum elektronischen Transparenzregister. Registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag. In dieses Transparenzregister müssen die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetrage- nen Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, angegeben und gemeldet werden. In diesem Transparenzregister sind indi- rekte Beteiligungsverhältnisse an Kapital- gesellschaften und eingetragenen Perso- nengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) offenzulegen. Im Ergebnis sind die wirt- schaftlich Berechtigten anzugeben und zu melden. Aus den verschiedenen Registern waren diese bisher nicht erkennbar. Eintragungen Zum Transparenzregister muss der soge- nannte wirtschaftlich Berechtigte gemeldet werden. Dies ist die natürliche Person, in de- ren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die na- türliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Wirtschaftlich berechtigt ist schließlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mit- telbar • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder • auf vergleichbare Weise, z. B. auf der Grundlage von Treuhandverein- barungen und Stimmbindungs- verträgen, Kontrolle ausübt. Gegenstand der Mitteilungen sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Inte­ resses. Für die Meldung ist eine Registrie- rung auf der Internetseite www.transparenz register.demit demAnlegen eines Benutzer- kontos und der Freischaltung erforderlich. Verpflichtete Meldepflichtig sind die Gesellschaften. Im Ergebnis trifft diese Verpflichtung die Vertre- tungsorgane von inländischen juristischen Personen des Privatrechts (insbesondere GmbH, AG, KGaA, Vereine), eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft) sowie nicht rechtsfähigen Stiftungen, Trusts und Ähnlichem. Nicht erfasst sind Gesellschaf- ten bürgerlichen Rechts (GbR). Für Vertretungsorgane bestehen jedoch keine aktiven Nachforschungspflichten, jedoch eine Nachfragepflicht gegenüber ihren unmittelbaren Gesellschaftern und eine Aufbewahrungspflicht. Angabepflichti- ge sind die Anteilseigner der Vereinigungen. Sie sind dazu verpflichtet, die Meldepflich- tigen zu informieren, sodass diese ihren Mitteilungspflichten nachkommen können. Bislang unbekannte Kontrollverhältnisse insbesondere bei Familienunternehmen werden nun zumindest für die Einsichts- berechtigten transparent. Um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, wird der Buß- geldrahmen für geldwäscherechtliche Ver- stöße stark erhöht. Zukünftig können Ver- stöße bis zum Zweifachen des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils (max. 1 Mio. Euro) verhängt werden. Ausnahmen In zwei Ausnahmen sind Meldungen ent- behrlich: Die Mitteilungen gelten als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus bestimmten anderen Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus den im GWG beschriebenen Registern elektro- nisch abrufbar sind. Eine unmittelbare Mit- teilungspflicht an das Transparenzregister besteht damit für die meisten Gesellschaf- ten zunächst nicht. So ist die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse in öffentlichen Registern, wie Handelsregister, Partner- schaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister ausreichend. Bei Gesellschaften, die an einem organi- sierten Markt nach § 2 Abs. 5 WpHG notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht ent- sprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechte oder gleich- wertigen internationalen Standards unter- liegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung stets als erfüllt. Eine unmittelbare Mitteilungspflicht an das Transparenzregister besteht für die meisten Gesellschaften – unabhängig ob GmbH, KG oder AG – zunächst nicht. Die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse in öffentlichen Registern, wie Handelsregister, Unternehmensregister und Bundesanzeiger, aus denen die wirtschaftlich Berechtigten abgeleitet werden können, ist ausreichend. Einsichtsberechtigte Die Angaben des Transparenzregisters sind ab dem 27.12.2017 erstmalig ein- sehbar. Das Transparenzregister ist nicht öffentlich einsehbar. Lediglich Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete so- wie Personen mit berechtigtem Interes- se haben das Recht zur Einsichtnahme. Für eine Einsichtnahme muss über die Website des Transparenzregisters ein Antrag gestellt werden. Fazit Für die Vertretungsorgane im Inland einge- tragener juristischer Personen und Perso- nengesellschaften ist das Transparenzre- gister ein Compliance-Thema. In welchem Umfang Vorstände und Geschäftsführer verantwortlich sind, dass innerhalb der Compliance ein Überwachungs- und Melde- wesen in der Gesellschaft eingerichtet ist, ist beispielsweise nicht abschließend geklärt. Es empfiehlt sich jedoch, ein entsprechen- des Compliance-System aufzubauen. DAS QUARTAL 4.17 24 THEMEN IM FOKUS

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