DAS QUARTAL 4.2017

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 4.17 14 Themen im Fokus Steuerliche Änderungen 2017 Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder im Jahr 2017 in Kraft getreten, einige Rechtsänderungen werden zum 1.1.2018 wirksam. T raditionell stellen geben wir in der letz- ten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für das laufende Jahr und einen Ausblick auf die Änderungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft tretenwerden. Dadurch können schon zueinemfrühenZeitpunkt dieWeichen gestellt werden. Anhebung des Grundfreibetrags Durch das „Gesetz zur Umsetzung der Än- derungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinn- kürzungen und -verlagerungen (CbCR-Um- setzungsgesetz)“, das am 01.12.2016 vom Bundestag beschlossen wurde, wurde der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer von 8.652 Euro (2016) imJahr 2017 auf 8.820 Euro erhöht. In 2018 wird der Grundfreibetrag umweitere 180 Euro auf 9.000 Euro steigen. Gleichzeitig erfolgt zum Abbau der soge- nannten kalten Progression eine Rechts- verschiebung der Eckwerte des Einkom- mensteuer-Tarifs ab 2017 um 0,73 %. Unterhaltsfreibetrag Unterhaltspflichtige Steuerzahler können für 2017 einen Betrag von bis zu 8.820 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. In gleichemMaß wie der Grund- freibetrag steigt der Unterhaltsfreibetrag im Jahr 2018 auf 9.000 Euro. Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes Ebenfalls durch das CbCR-Umsetzungsge- setz wurde der Kinderfreibetrag von 2.304 Euro (2016) auf 2.358 Euro (2017) erhöht. Gleichzeitig erhöhte sich ab dem01.01.2017 das monatlich ausgezahlte Kindergeld um je zwei Euro: Es beträgt nun für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem 4. Kind werden monatlich 223 Euro überwiesen. Ab Januar 2018 wird das Kindergeld um weitere 2 Euro erhöht. Anhebung der Grenze für Kleinstbetragsrechnung Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass in Rechnungen diverse Pflichtangaben erfüllt sind. Eine Ausnahme bilden sogenannte „Kleinbetragsrechnungen“: Übersteigt der Rechnungsbetrag die Grenze von 150 Euro nicht, so müssen die Pflichtangaben nicht vollständig erfüllt sein. Ab 01.01.2017 wurde die Grenze auf 250 Euro ausgedehnt. Anhebung Schwellenwert Sofortabschreibung Der bisherige steuerliche Schwellenwert für die Sofortabschreibung liegt bei 410 Euro. Zukünftig können Anschaffungen gering- wertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800 Euro sofort abgeschrieben werden. Die Anhebung des Schwellenwer- tes soll zum 01.01.2018 in Kraft treten. Die Grenze zur Bildung eines Sammelpostens wird auf 250 Euro angehoben. Neue Zahlungsverjährungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung Die Zahlungsverjährungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung verlängert sich von derzeit fünf auf künftig zehn Jahre. Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich Ab 2018 dürfen Arbeitgeber bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steu- erklasse VI einen permanenten Lohnsteu- erjahresausgleich durchführen. Voraus- setzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig ist, bei der Steuerklasse VI kein Freibetrag zu berück- sichtigen ist und die Dauer seiner Anstellung einen maximalen Zeitraum von 24 zusam- menhängenden Tagen nicht übersteigt. Aufbewahrungspflicht für empfangene Lieferscheine Die Aufbewahrungspflicht für empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, endet mit Erhalt der Rechnung. Glei- ches gilt für abgesandte Rechnungen. Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen Seit 01.01.2017 müssen aufbewahrungs- pflichtige Unterlagen, die mittels elektro- nischer Registrierkassen, Waagen mit Re- gistrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist je- derzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle sind laufend zu erfassen, einzeln festzuhal- ten sowie aufzuzeichnen und aufzubewah- ren, sodass sich die einzelnen Geschäfts- vorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Ab dem 01.01.2018 wird die Möglichkeit der Kassen-Nachschau eingeführt. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeit- nahen Aufklärung steuererheblicher Sach- verhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Elektronische Aufzeichnungssysteme müs- sen ab dem01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Berechnung des Verspätungszuschlags Der Verspätungszuschlag soll sicherstellen, dass Steuerpflichtige ihre Steuererklärun- gen rechtzeitig abgeben. In bestimmten Fällen muss das Finanzamt einen Verspä- tungszuschlag zwingend erheben, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuer- erklärung für ein Kalenderjahr 14 Monate später immer noch nicht abgegeben hat. Der neue Mindestverspätungszuschlag wird 25,00 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung betragen. Steuererklärungsfristen werden verlängert Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steuererklärungen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beimFinanzamt eingehen. Bei Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Steuererklärung hat dieser künftig bis zum 28./29. Februar des über- nächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Für die Steuererklärung 2018 wäre also der 28./29. Februar 2020 Fristende.

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