DAS QUARTAL 4.2017

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 4.17 12 THEMEN IM FoKUS Ausgangslage Vor einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 konnten die Aufwendungen für die Füh- rung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) als außergewöhnliche Belastungen abge- zogen werden. Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetz sind die Prozess- kosten grundsätzlich vom Abzug als außer- gewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach der Vorschrift greift das Abzugsver- bot nur in Ausnahmefällen nicht ein: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Der Bundesfinanzhof hat nun in einer ak- tuellen Entscheidung entschieden, dass Scheidungskosten anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der Neuregelung nicht mehr als außergewöhn- liche Belastung abziehbar sind. Er hat damit entschieden, dass die Kosten eines Schei- dungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen: In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machte eine Steuerpflichtige u. a. Aufwen- dungen für ein Scheidungsverfahren als au- ßergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ehescheidungskosten nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Steuerpflichtige Klage, der das Finanzgericht Köln stattgab. Das Finanz- gericht hatte durchaus überraschend klar- gestellt, dass die neue Vorschrift bei Schei- dungskosten nicht greift. Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründe- te das Finanzgericht in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten. Begründung des Bundesfinanzhofs Anders als das Finanzgericht sah der Bun- desfinanzhof die Voraussetzungen des § 33 Einkommensteuergesetz in einem sol- chen Fall nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnis- se auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebens- grundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betrof- fenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der Bundesfinanzhof die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhn- liche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetz- geber die Steuererheblichkeit von Prozess- kosten auf einen engen Rahmen zurück- führen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen. Fazit Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nachvollziehbar und kommt wenig überraschend. Bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. VI R 17/14) hatte er zur alten Fassung des § 33 Einkommensteu- ergesetz entschieden, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht zu dem einkommen- steuerrechtlich zu verschonenden Existenz- minimum zählen und keine außergewöhnli- chen Belastungen darstellen. Etwas anderes könne ausnahmsweise nur gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichti- gen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16) sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

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