DAS QUARTAL 3.2017

DAS QUARTAL 3.17 9 Themen im Fokus D er Regelfall des ehelichen Güterrechts sieht die Zugewinngemeinschaft vor. Die weiteren Güterstände Gütertrennung und Gütergemeinschaft müssen vertraglich vereinbart werden. Der Güterstand der Zuge- winngemeinschaft tritt bei einer Heirat also automatisch per Gesetz in Kraft, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffenwurde. Der Güterstand hat imÜbrigen keine Auswir- kungen auf die allgemeinen Ehewirkungen wie die Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht. Die Zugewinngemeinschaft im Detail Die Zugewinngemeinschaft folgt dem Grundsatz, dass die jeweiligen Vermögen der Ehegatten nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen verschmelzen, sondern getrennt bleiben. Jeder Ehegatte kann sein Vermö- gen selbstständig verwalten und nutzen. Nur bei Verfügungen über das gesam- te Vermögen des Ehegatten oder (so die Rechtsprechung) über Gegenstände, die das wesentliche Vermögen ausmachen, ist die Zustimmung des anderen erforderlich. Diese kann auf Antrag des Ehegatten durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsät- zen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und wenn der Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Ab- wesenheit verhindert ist, sie abzugeben. Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Zugewinn/Zugewinnausgleich Der Vermögenserwerb während der Ehe ist der Zugewinn. Der Zugewinn bleibt Eigen- tum des erwerbenden Ehegatten. Bei einer Auflösung der Ehe insbesondere durch Scheidung wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Zugewinnausgleichsanspruch soll sicherstellen, dass das während der Ehe gemeinsam Erarbeitete beiden Ehegatten gleichmäßig zugutekommt. Es wird hierbei für jeden Ehegatten der Zugewinn selbst- ständig ermittelt. Der jeweilige Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen. Im Falle einer Scheidung wird also das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt. Stichtage sind der Tag der Eheschließung und der Tag der Klageerhebung bei der Scheidung. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des ande- ren Ehegatten, so erhält dieser einen Aus- gleichsanspruch in Höhe eines Betrags, der der Hälfte des Überschusses entspricht. Beispiel: Der Ehegatte A besaß im Zeitpunkt der Heirat 5.000 Euro, im Zeitpunkt der Scheidung 33.000 Euro. Der Zugewinn von Ehegatte A betrug somit 28.000 Euro. Ehegatte B besaß zu Beginn der Ehe 7.000 Euro und im Zeitpunkt der Scheidung 12.000 Euro (Zugewinn 5.000 Euro). Hieraus ergibt sich eine Differenz der Zugewinne in Höhe von 23.000 Euro. Der Ehegatte B kann von Ehegatte A die Hälfte dieser Differenz, also 11.500 Euro, als Zugewinnausgleich verlangen. Schulden können übrigens bei der Ermitt- lung des Zugewinns berücksichtigt werden, soweit von einem Ehepartner in die Ehe mit- gebrachte Schulden während der Ehezeit getilgt werden. Seit dem 01.09.2009 wird auch ein sich durch Schulden ergebendes negatives Anfangsvermögen berücksichtigt, sodass sich bei gleich hohem Endvermögen nunmehr ein entsprechend höherer Zuge- winn des einzelnen Ehegatten errechnet. Das während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung, insbesondere das mit Rück- sicht auf ein künftiges Erbrecht oder das als Ausstattung Erworbene gilt nicht als Zu- gewinn, sondern es wird dem Anfangsver- mögen zugerechnet, sodass insoweit nur Wertsteigerungen ab Erwerb als Zugewinn in Betracht kommen. Für die Wertberechnung wird stets der Ver- kehrswert der Gegenstände und Verbind- lichkeiten zugrunde gelegt, wobei der Wert des Anfangsvermögens zu Beginn, der des Endvermögens bei Beendigung des Güter- stands ermittelt werden muss. Zugewinnausgleich im Todesfall Auch für den Fall der Beendigung der Zuge- winngemeinschaft durch den Tod sieht das Gesetz einen Ausgleich des Zugewinns vor. Dieser Ausgleich des Zugewinns wird da- durch verwirklicht, dass sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht: Neben den Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte infolge der Erhöhung um ein Viertel eine Erbquote von 1/2 und neben den Verwandten der zweiten Ord- nung oder den Großeltern 3/4. Gütertrennung Vereinbaren die Ehegatten vertraglich Gütertrennung, dann findet ein Zugewinn- ausgleich nicht statt. Dieser Güterstand wird häufig vereinbart, insbesondere wenn Beteiligungen an Firmen und Gesellschaf- ten für den Fall des Scheiterns der Ehe vor oft unüberschaubaren finanziellen Forde- rungen geschützt werden sollen. Durch die Gütertrennung erfolgt also eine vollständige Trennung der Vermögens­ massen beider Ehegatten. Gütertrennung kann auch nach der Eheschließung ver- einbart werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Vereinbaren die Ehegatten vertraglich Güter- trennung, dann findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Dieser Güterstand wird häufig vereinbart, insbesondere wenn Beteiligungen an Firmen und Gesellschaften für den Fall des Scheiterns der Ehe vor oft unüberschaubaren finanziellen Forderungen geschützt werden sollen.

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