DAS QUARTAL 3.2017

DAS QUARTAL 3.17 44 INFO-CENTER Lohnpfändung Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Mithilfe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann der Gläubiger eines Arbeitnehmers Zugriff auf dessen Arbeitseinkommen nehmen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat den pfändbaren Teil des Netto-Arbeitseinkom- mens anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln. Dem Schuldner darf die Lebensgrundlage nicht entzogen werden. Bei Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsan- sprüche ist der Pfändungsschutz gemäß § 850d ZPO eingeschränkt. Es gelten die Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehe- gatten, einem Verwandten oder der Mutter eines unehelichen Kindes. Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Auf- wendungen sind folgende Angaben auf einem Bewir- tungsbeleg zwingend erforderlich: • Ort der Bewirtung, • Tag der Bewirtung, • Name und Firma der Teilnehmer, • Anlass der Bewirtung sowie • Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung; die Rech- nung über die Bewirtung ist beizufügen. Wenn Ihr Bewirtungsbeleg 150,00 Euro inklusive Um- satzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Rechnungs- pflichtangaben, die bei allen anderen Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein. Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres Unter- nehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf dem Beleg angegeben ist. Diese Angaben können Sie vom Wirt handschriftlich auf Ihrem Bewirtungsbeleg eintragen lassen. Pflichtangaben Bewirtungsbeleg 0 1 2 3 4 5 und mehr Freibetrag bis unter 1.139,00 € 1.570,00 € 1.800,00 € 2.040,00 € 2.280,00 € 2.520,00 € Dann Abzug auf die ersten 10 € 4,34 € 4,75 € 0,70 € 1,21 € 1,26 € 0,86 € Abzug je weitere 10 € 7,00 € 5,00 € 4,00 € 3,00 € 2,00 € 1,00 € Der Mehrbetrag ab 3.475,79 € ist voll pfändbar.

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