DAS QUARTAL 3.2017

Allgemeine Grundsätze Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persön- lich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb einge- gliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Wei- sungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tä- tigkeit vornehmlich durch das eigene Un- ternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungs- möglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale über- wiegen. Entscheidend ist häufig, ob der Geschäftsführer über seine Kapitalbeteili- gung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH besitzt, dass man nicht mehr von einer Weisungsbefugnis der GmbH gegen- über dem Geschäftsführer sprechen kann. Geschäftsführer ist zu 100 % an der GmbH beteiligt Der alleinige Gesellschafter-Geschäfts- führer ist grundsätzlich nicht abhängig im Sinne der Sozialversicherung beschäftigt. Er hat maßgeblichen Einfluss auf die Ge- schicke der Gesellschaft. Geschäftsführer ist zu mehr als 50 % an der GmbH beteiligt Auch der Mehrheitsgesellschafter-Ge- schäftsführer, der mindestens über 50 % des Stammkapitals verfügt, hat grund- sätzlich einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Damit übt er keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung aus. Geschäftsführer ist zu 50 % an der GmbH beteiligt Bei einer Beteiligung mit 50 % liegt in der Regel Sozialversicherungsfreiheit vor. Ausnahmen können hier aber bestehen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. außerordentliche Geschäfte mit ei- nem Beirat abstimmen muss. Geschäftsführer hält Kapitalbeteiligung von weniger als 50 %, mit Sperrminorität Ein Geschäftsführer, der als Minderheitsge- sellschafter eine Sperrminorität hat, kann ihn belastende Entscheidungen verhindern. Auch er übt grundsätzlich keine abhängi- ge Beschäftigung im Sinne der Sozialver- sicherung aus. Im Ergebnis sind bei einer Beteiligung unter 50 % immer die genauen Gesellschaftsverhältnisse entscheidend. Allein das Vorliegen einer Sperrminorität reicht noch nicht aus. So kann der tatsäch- liche Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschaft größer sein, als er sich in der Beteiligung ausdrückt, oder aber der Ge- sellschaftsvertrag schreibt eine qualifizierte Mehrheit vor. Geschäftsführer ist als Minderheitsge- sellschafter ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt Ist der Geschäftsführer als Minderheits- gesellschafter ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt und kann er auch nicht aus anderen Gründen faktisch Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen, ist er regel- mäßig abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung. Die GmbH führt da- her für den Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung ab. Geschäftsführer ist nicht an der GmbH beteiligt Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht grundsätzlich ein ab- hängiges und damit sozialversicherungs- pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil sie den Weisungen der Gesellschaf- terversammlung unterliegen. Folgen einer Falschbeurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers Macht die GmbH dabei Fehler, kann das sehr teuer werden: Behält die GmbH irr- tümlich keine Sozialversicherungsbeiträ- ge ein und führt dementsprechend keine ab, obwohl der Geschäftsführer sozialver- sicherungspflichtig ist, haftet die GmbH als Arbeitgeberin für die nicht abgeführten Beiträge. Bejaht die GmbH bei einem nicht sozial- versicherungspflichtigen Geschäftsführer eine Sozialversicherungspflicht und führt deshalb die Arbeitnehmer- und Arbeitge- berbeiträge ab, zahlt sie zu hohe Beiträge. Diese werden ihr von den Sozialversiche- rungsträgern nur im Rahmen der Verjäh- rung erstattet, wenn der Fehler aufgedeckt wird. Empfehlung Statusfeststellungsverfahren Die Entscheidung, ob die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, kann sehr streitig sein kann. Daher sollten Geschäftsführer unbedingt durch das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich klären lassen, ob eine abhän- gige oder selbstständige Tätigkeit des Ge- schäftsführers vorliegt. Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers Für den GmbH-Geschäftsführer ist die Frage der Sozialversicherungspflicht von besonderer Bedeutung. Deren Beantwortung entscheidet darüber, ob die GmbH von dem Geschäftsführergehalt neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungs- beiträge einbehalten muss und ob sie zusätzlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozial- versicherung leisten muss. BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 3.17 24 THEMEN IM FOKUS

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=