DAS QUARTAL 3.2017

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 3.17 14 Themen im Fokus I m Mittel der Krankenkassen bekommen Versicherte nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW maximal 170 Euro pro Jahr. Dieser Artikel beschreibt die einkommen- steuerliche Behandlung der Bonusleistun- gen der gesetzlichen Krankenversicherun- gen nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs. Rechtlicher Hintergrund Die vom Steuerpflichtigen geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ- ge mindern als Sonderausgaben innerhalb der Einkommensteuerveranlagung das steuerpflichtige Einkommen. Erstattet eine Krankenversicherung ihrem Versicherten einen Teil seiner Krankenversicherungs- beiträge, mindert diese Erstattung die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge in dem Jahr, in dem sie zufließt. Zu diesen Beitragsrückerstattungen ge- hörten nach Verwaltungsauffassung bis- her auch alle Geld- oder Sachleistungen, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme an einem Bonusprogramm zufließen: Die Finanzämter behandelten diese Zahlungen immer als Beitragsrück­ erstattung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung ent- schieden, dass nicht alle Zahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, die im Rahmen eines Bonusprogramms (nach § 65a SGB V) geleistet werden, die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenver- sicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen mindern dürfen. Mit Schreiben des Bundesfinanzministe- riums vom 6.12.2016 wurden die Finanz- ämter nun angewiesen, die neuen Urteils- grundsätze mit sofortiger Wirkung auf gleich gelagerte Sachverhalte anzuwenden. Unterscheidung Kostenerstattung und Beitragsrückerstattung Hat der Versicherte • bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert, • die vom Leistungsumfang der Kranken- versicherung nicht umfasst sind, und • kann er diese Kosten nach den konkre- ten Bonusmodellbestimmungen für im Rahmen eines Bonusprogramms erwor- bene „Ansprüche“ von der Krankenversi- cherung erstattet bekommen, dann handelt es sich hierbei um eine Kos- tenerstattung und nicht um eine Beitrags- rückerstattung. Die Krankenversicherungen dürfen solche Kostenerstattungen nicht mehr als Beitragsrückerstattung an die Finanzverwaltung melden. Zentrale Voraussetzung für die Nichtver- rechnung von Bonusleistungen ist, dass im Bonusprogramm explizit eine Kos- tentragung durch den Versicherten vor- ausgesetzt wird. Regelt das Programm lediglich, dass der Versicherte für den Bonuserhalt bestimmte Gesundheits- maßnahmen durchführen oder sich in gewisser Weise verhalten muss, ist die Bonusleistung hingegen keine Kostener- stattung, sondern eine zu verrechnende Beitragserstattung. Bescheinigungen der Krankenkassen Die Krankenkassen übermitteln regel­ mäßig Daten an die Finanzämter. Die Krankenversicherungen werden innerhalb der gesetzlich vorgesehenen elektroni- schen Datenübermittlung für 2016 jedoch noch keine Differenzierung der verschie- denen Bonusprogramme vornehmen. Somit werden alle Beitragserstattungen, Geldprämien oder Sachprämien aus Bo- nusprogrammen sowie Kostenerstat- tungsfälle derzeit noch als sonderaus- gabenmindernde Beitragsrückerstattung gemeldet. Gesetzlich Versicherte, die einen Bonus be- kommen haben, erhalten daher von ihrer Krankenversicherung eine Bescheinigung über die Bonuszahlungen. Diese Beschei- nigung muss dem Finanzamt mit der Ein- kommensteuererklärung vorgelegt werden. Fazit Das steuerzahlerfreundliche Urteil ist zu begrüßen. Ärgerlich ist jedoch der um- ständliche Weg für die Steuerpflichtigen, die Bescheinigungen mit den Steuererklä- rungen einreichen zu müssen. Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenversicherung in der Einkommensbesteuerung Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit, inner- halb von Bonusprogrammen Vorteile zu erzielen. Die Teilnehmer können für ihr gesundheitsbewusstes Verhalten meist Bar- oder Sachprämien erhalten. In der Regel ist der Bonus von der Erfüllung verschiedener Kriterien wie demWahr- nehmen bestimmter Vorsorgeuntersuchungen, sportlichen Betätigungen oder einem Nichtraucherstatus abhängig.

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