DAS QUARTAL 3.2017

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 3.17 12 THEMEN IM FOKUS S teht für die im Arbeitszimmer ausge- übte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen auf maximal 1.250 Euro begrenzt. Häufig tritt dieser Fall beispiels- weise bei Lehrern auf, derenMittelpunkt der Betätigung die Schule darstellt. Bildet das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, ist der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten unbegrenzt möglich. Die Abzugsbeschränkung auf 1.250 Euro war nach bisheriger Rechtsprechung ob- jektbezogen. Nutzten mehrere Personen, z. B. Ehegatten, ein gemeinsames Arbeits- zimmer, waren die Aufwendungen anteilig auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Insgesamt war der Abzug jedoch auf 1.250 Euro begrenzt. Änderung der Rechtsprechung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 15.12.2016 (Aktenzeichen VI R 53/12 und VI R 86/13) seine Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer für mehrere Nut- zer zugunsten der Steuerpflichtigen geän- dert. Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro ist demnach nicht mehr objektbezo- gen, sondern personenbezogen. Folge der Rechtsprechungsänderung ist, dass bei der Nutzung eines häuslichen Ar- beitszimmers durch mehrere Steuerpflich- tige jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze Einkünfte mindernd geltend machen kann. Urteile im Detail Im ersten Fall (VI R 53/12) nutzten die Klä- ger gemeinsam ein häusliches Arbeitszim- mer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die Auf- wendungen für das häusliche Arbeitszim- mer von jährlich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Be- trag den Klägern je zur Hälfte zu. Der BFH hat die Vorentscheidung aufge- hoben. Er begründete dies damit, dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro be- grenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedem Steuer- pflichtigen zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend ge- machten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nut- zen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret er- forderlichen Umfang zur Verfügung stand. Das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Nutzer Arbeitnehmer können dann ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Fall (VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Ar- beitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflich- tige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das Finanzgericht nicht aufgeklärt. Der BFH musste die Vorent- scheidung daher auch in diesem Verfah- ren aufheben und die Sache an das Finanz- gericht zurückverweisen.

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