DAS QUARTAL 2.2017 - page 9

DAS QUARTAL 2.17
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Themen im Fokus
N
achhaltigkeit ist für die ByodoNaturkost
GmbH inMühldorf amInnwichtig–auch
beim Firmenwagen. Genutzt werden nur
Mittelklassemodellemitmöglichst geringem
Kraftstoffverbrauch und Schadstoffausstoß.
„Die Autos müssen zur Firmenphilosophie,
zum Unternehmen passen“, sagt Firmen-
gründer Michael Moßbacher. Er will auf
Elektroautos umstellen, sobald sie Strecken
von 400 Kilometern am Stück bewältigen
können. Die E-Tankstelle auf demBetriebs-
gelände existiert bereits.
Ein-Prozent-Regelung nutzen
Konsequent sind bei Byodo auch die Vor-
gaben zum Einsatz der Firmenwagen. Zwei
Pool-Fahrzeuge stehen allen Beschäftigten
für Geschäftsfahrten zur Verfügung. Zehn
sind jeweils einem Mitarbeiter zugeordnet
und dürfen privat genutzt werden: Zwei
Geschäftsführer, zwei Prokuristen sowie
sechs Vertriebsmitarbeiter erhalten auf
diesem Weg eine Zusatzvergütung und
zahlen Lohnsteuer sowie Sozialversiche-
rungsabgaben für den geldwerten Vorteil.
Die Höhe der Abzüge ließe sich via Fahrten-
buch ermitteln. „Damit haben wir allerdings
keine gute Erfahrung gemacht“, so Josef
Stellner, kaufmännischer Leiter und Proku-
rist bei Byodo. Immer wieder mussten Ki-
lometer nachgetragen und dem Finanzamt
Belege nachgereicht werden. „Weil uns der
Verwaltungsaufwand zu groß war, wenden
wir nach Rücksprache mit dem Steuerbera-
ter seit rund drei Jahren alternativ die Ein-
Prozent-Regelung an“, erklärt Stellner. Er
setzt den geldwerten Vorteil pauschal mit
einem Prozent des Brutto-Listenpreises
plus 0,03 Prozent pro gefahrenen Kilometer
zwischen Wohnort und Betrieb an. „Das ist
nach allen Seiten hin transparent und ge-
recht“, unterstreicht Stellner, der sein eige-
nes Fahrzeug auch zu diesen Konditionen
erhalten hat.
Angemessene Modelle wählen
Wer sich weniger intensiv mit dem Thema
Dienstwagen beschäftigt als Byodo, ris-
kiert wegen der Komplexität der Materie
schnell Auseinandersetzungen mit dem
Fiskus. „Damit die Ein-Prozent-Regelung
überhaupt angewandt werden kann, muss
glaubhaft gemacht werden, dass das Fahr-
zeug über 50 Prozent geschäftlich genutzt
wird“, so Hartmut Schwab, Präsident der
Steuerberaterkammer München. Bei meh-
reren Geschäftswagen hat jedes Auto dieses
Kriterium zu erfüllen. „Und auch wenn der
Fiskus mittlerweile sogar Autos der Ober-
klasse als Dienstwagen akzeptiert, sollten
sie zum jeweiligen Berufsbild passen.“
Ein auf Nachhaltigkeit bedachtes Unter-
nehmen wie Byodo hat also gute Chancen,
auch teure Elektroautos als Dienstwagen
anerkannt zu bekommen. Eng kann es
dagegen für Firmenchefs werden, die sich
ein Luxusauto leisten, ohne den rechtlichen
Rahmen mit ihrem Steuerberater geklärt
zu haben. Kürzlich musste der Bundesfi-
nanzhof (BFH VIII R 20/12) entscheiden,
ob für einen Ferrari über drei Jahre Kosten
von rund 100.000 Euro steuerlich geltend
gemacht werden dürfen. Die Fahrleistung
lag zwischen 500 und 4.000 Kilometern im
Jahr, meist zu Fortbildungsveranstaltun-
gen. Die Richter ordneten den Sportwagen
dem Betriebsvermögen zu, da er generell
die Voraussetzungen eines Firmenwagens
erfüllte. Man müsse aber von einer privat
veranlassten Anschaffung ausgehen, wenn
jemand eine Luxuskarosse erwirbt, bei der
die jährlichen Kosten in keinem ausgewo-
genen Verhältnis zum Umfang der betrieb-
lichen Nutzung stehen. Sie ließen als Be-
triebsausgaben nur die Kosten betrieblich
veranlasster Fahrten zu – und nur in ange-
messener Höhe, hier zwei Euro pro gefahre-
nen Kilometer. Entscheidend sei, so der BFH,
ob angesichts der erwarteten Vorteile und
Kosten ein ordentlicher und gewissenhafter
Unternehmer die Aufwendungen ebenfalls
auf sich genommen hätte.
Akribisch Fahrtenbuch führen
Streit entfacht oft die Verknüpfung privater
und betrieblicher Fahrten, etwa wenn dem
Kongress in Hamburg sieben Urlaubstage
an der Ostsee folgen. „Dann lassen die
Kosten sich nur anteilig geltend machen“,
sagt Schwab. Problematisch bleibe zudem
das Fahrtenbuch. „Hierfür gelten strenge
formale Anforderungen.“ Es ist lückenlos
und zeitnah zu dokumentieren, wer wann
von wo nach wo gefahren ist. Die Strecke
muss nachvollziehbar genannt sein. Vie-
le Firmenchefs, so Schwab, bevorzugten
deshalb die Ein-Prozent-Regelung: „Auch
wenn sie so steuerlich schlechter fahren,
weil bei älteren Fahrzeugen die Kosten mit-
unter überkompensiert werden.“
Abhilfe versprechen elektronische Fahr-
tenbücher. „Die müssen aber nachweislich
manipulationssicher sein“, warnt Professor
Stefan Nägele, Sprecher der Kommission
Recht beim Bundesverband mittelständi-
sche Wirtschaft (BVMW). Möglich sei etwa,
dass sich die Mitarbeiter in einen Server
beim Arbeitgeber einloggen. „So kann ein
Betriebsprüfer anhand der Back-up-Histo-
rie nachvollziehen, ob alles seine Ordnung
hat.“ Der Experte empfiehlt, sich zu einem
Dienstwagen immer steuerlich wie arbeits-
Oft fehlt eine grobe Strategie, die zeigt, warum
ein Unternehmer jemandem einen Dienstwagen
überlassen will. Möchte er ihn an den Betrieb binden?
Ist es Bequemlichkeit, weil sich Hol- und Bringdienste so
leicht übertragen lassen? Braucht der Mitarbeiter
ein Auto, um den Job schneller zu erledigen?
SONDERFALL
Regeln für Geschäftsführer-Gesellschafter
PROBLEM:
Stellt die GmbH dem Geschäftsführer-Gesellschafter einen Firmenwa-
gen, wittert der Fiskus oft eine verdeckte Gewinnausschüttung. Unternehmen sowie
Geschäftsführer müssten dann mehr Steuern zahlen.
LÖSUNG 1:
Der Geschäftsführer wird wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt, die
private Nutzung des Firmenwagens in seinem Anstellungsvertrag eindeutig geregelt.
Dies bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Er versteuert die
Privatfahrten wie jeder andere Mitarbeiter als zusätzlichen Lohn.
LÖSUNG 2:
Der Geschäftsführer fährt den Wagen nur geschäftlich, der Vertrag enthält
ein ausdrückliches und korrekt formuliertes Privatnutzungsverbot. In diesem Fall darf
die GmbH alle Pkw-Kosten steuerlich absetzen.
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