DAS QUARTAL 2.2017 - page 28

D
as Bundesfinanzministerium hat sich
nun in einem Antwortschreiben vom
7.12.2016 geäußert. Die wichtigsten Aus-
sagen fasst dieser Artikel zusammen.
Rechtslage ab 1.1.2015
Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurden die
Besteuerungsregeln für Zuwendungen an
Arbeitnehmer innerhalb von Betriebsver-
anstaltungen neu gefasst. In diesem Zu-
sammenhang wurde die bis dahin geltende
110-Euro-Freigrenze (pro Betriebsveran-
staltung und teilnehmenden Arbeitnehmer)
in einen 110-Euro-Freibetrag umgewandelt.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 hatte das
Bundesfinanzministerium Anwendungs-
grundsätze zu den neuen Besteuerungs-
regeln veröffentlicht. Mit Schreiben vom
30.8.2016 haben die Spitzenverbände
der deutschen Wirtschaft diverse Anwen-
dungsfragen zu dieser Weisung formuliert,
die das Bundesfinanzministerium nun be-
antwortet hat.
Pro-Kopf-Aufteilung
Das Bundesfinanzministerium hat klarge-
stellt, dass bei der Berechnung des 110-
Euro-Freibetrags die Gesamtkosten der Be-
triebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf
alle bei der Feier anwesenden Teilnehmer
aufgeteilt werden müssen. Die Umrech-
nung darf demnach nicht auf Grundlage
der Zahl der angemeldeten Teilnehmer
vorgenommen werden, sondern muss sich
nach der Anzahl der tatsächlich anwesen-
den Teilnehmer richten.
Geschenke
Zuwendungen können unter den 110-
Euro-Freibetrag nur fallen, die „anlässlich“
einer Betriebsveranstaltung anfallen.
Geschenke, die allen oder einzelnen Ar-
beitnehmern nur „bei Gelegenheit“ einer
Betriebsveranstaltung überreicht werden,
sind hingegen vom Anwendungsbereich
des Freibetrags ausgeschlossen.
Das Bundesfinanzministerium hat in dem
nun veröffentlichten Schreiben verdeutlicht,
dass ein Geschenk dann „anlässlich“ einer
Betriebsveranstaltung überreicht wird, wenn
zwischen ihm und der Betriebsveranstal-
tung ein konkreter Zusammenhang besteht.
Es hat zudembemerkt, dass bei Geschenken
bis 60 Euro pro Arbeitnehmer der Arbeitgeber
pauschal unterstellen darf, dass sie „anläss-
lich“ einer Betriebsveranstaltung zugewandt
wurden, sodass sie in die Freibetragsberech-
nung einfließen dürfen. Bei Geschenken über
60 Euro pro Arbeitnehmer muss einzelfallab-
hängig geprüft werden, ob sie „anlässlich“
oder nur „bei Gelegenheit“ einer Betriebs-
veranstaltung zugewendet wurden.
Reisekosten
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern
die bei einer Betriebsveranstaltung an-
fallenden Reisekosten (Fahrt- und Über-
nachtungskosten, Verpflegungsmehr-
aufwendungen) steuerfrei erstatten,
wenn
• die Veranstaltung außerhalb
der ersten Tätigkeitsstätte des
Arbeitnehmers stattfindet,
• der Arbeitnehmer wegen der
Betriebsveranstaltung anrei-
sen muss und
• der Arbeitnehmer seine
An- und Abreise selbst or-
ganisiert.
Dabei zählen die Reisekos-
ten nicht zu den Kosten der
Betriebsveranstaltung, die in die 110-
Euro-Freibetragsberechnung einfließen
müssen, sondern können dem Arbeitneh-
mer steuerfrei erstattet werden.
Sind die vorgenannten Kriterien nicht er-
füllt (z. B. weil der Arbeitgeber die An- und
Abreise organisiert), gehört die arbeitgeber-
seitige Übernahme von Übernachtungs-
und Fahrtkosten zu den Zuwendungen
anlässlich einer Betriebsveranstaltung, so-
dass die Kosten in den 110-Euro-Freibetrag
eingerechnet werden müssen.
Das Bundesfinanzministerium hält trotz
deutlicher Kritik der Spitzenverbände der
deutschen Wirtschaft an diesen Grundsät-
zen fest.
Bewirtung von Geschäftspartnern
Nehmen Geschäftspartner, Arbeitnehmer
verbundener Unternehmen und Leiharbeit-
nehmer sowie deren Begleitpersonen aus
geschäftlichem Anlass an einer Betriebs-
veranstaltung teil, muss der Betriebsausga-
benabzug für Bewirtungskosten und übrige
Aufwendungen, die diesen Personenkreis
betreffen, über die „allgemeinen“ Rege-
lungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2
EStG beschränkt werden. Hierzu zählen die
35-Euro-Abzugsgrenze für Geschenke so-
wie der 70-%-Abzug für Bewirtungskosten.
Die Kosten werden also so behandelt, als
wären sie außerhalb einer Betriebsveran-
staltung angefallen.
Hier hatten die Spitzenverbände gefordert,
dass bei der Teilnahme von Leiharbeitneh-
mern oder Arbeitnehmern aus verbundenen
Unternehmen der volle Betriebsausgaben-
abzug zugelassen wird.
Jubilarfeiern
Der Freibetrag von 110 Euro kann für maxi-
mal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich
beansprucht werden. Die Spitzenverbän-
de haben gefordert, dass der Freibetrag für
Jubilarfeiern – ungeachtet der Anzahl der
übrigen Feiern – stets zu gewähren ist. Die-
se Forderung hat das Bundesfinanzminis-
terium jedoch abgelehnt und darauf hinge-
wiesen, dass keine gesonderte Behandlung
von Jubilarfeiern möglich sei.
Die Besteuerung von
Betriebsveranstaltungen
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben mit einem Schreiben vom
30.8.2016 diverse Anwendungsfragen der betrieblichen Praxis zu dem Schreiben
des Bundesfinanzministeriums zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung
von Betriebsveranstaltungen vom 14.10.2015 aufgeworfen.
DAS QUARTAL 2.17
28
Themen im Fokus
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,...52