DAS QUARTAL 2.2017 - page 27

DAS QUARTAL 2.17
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Themen im Fokus
darf der entsprechende Betrag nicht mehr
dem Schuldner überwiesen werden. Der
Firmenchef wird in diesem Fall meistens
dazu aufgefordert, eine sogenannte Dritt-
schuldnererklärung auszufüllen, zu unter-
schreiben und zurückzuschicken. Wenn
dies nicht passiert, kann der Gläubiger den
Unternehmer darauf verklagen, denn er hat
einen Anspruch auf seinen Anteil am Gehalt
des Schuldners.
Den Steuerberater einschalten
Beachten muss der Firmenchef bei der
Lohnberechnung im Falle einer Gehalts-
pfändung aber, dass jedem Beschäftigten
– völlig unabhängig vom Anspruch des
Gläubigers auf einen Teil des Entgelts –
ein Mindesteinkommen zusteht, um seinen
Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu
decken. Dieses sogenannte „Pfändungs-
netto“ muss nicht mit dem steuerlichen
Nettoeinkommen identisch sein. Derart
komplexe Berechnungen, welche Lohnbe-
standteile wie zu berücksichtigen sind und
welche Summe tatsächlich an den Gläu-
biger überwiesen werden muss, sollten
einem Experten überlassen werden.
Extras beim Lohn genau klären
Unerwartete Probleme kann die soge-
nannte Pfändungsgrenze auch verursa-
chen, wenn Beschäftigten der unteren
Lohngruppen steuerpflichtige geldwerte
Vorteile gewährt werden. Nutzt ein Mit-
arbeiter etwa privat einen Firmenwagen,
der nach der pauschalen Ein-Prozent-
Methode versteuert wird, könnte ihm durch
den Lohnsteuerabzug auf den geldwerten
Vorteil netto nur noch ein Betrag unter-
halb der Pfändungsgrenze bleiben. Dann
könnte der Unternehmer verpflichtet sein,
die Steuern und Sozialabgaben für seinen
Mitarbeiter zu übernehmen, weil diesem
das Mindesteinkommen in Geld auszu-
zahlen ist. „Viele Firmenchefs haben solche
Zusammenhänge nicht im Kopf, wenn sie
ihren Mitarbeitern Extras anbieten“, warnt
Söhngen. Wer kein teures Lehrgeld zahlen
will, sollte deshalb solche Vereinbarun-
gen vor Vertragsunterschrift mit seinem
Steuerberater besprechen.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer
Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG,
Nürnberg, Ausgabe 02/2017
FEHLERQUELLEN
Diese Punkte sind bei Zuwendungen zusätzlich zum Lohn wichtig
GESCHENKE:
Präsente zu Geburtstag oder Jubiläum sind bis 60 Euro steuerfrei. Als
Aufmerksamkeiten gelten auch das Essen beim Arbeitseinsatz oder Lebensmittel,
die im Betrieb ausliegen.
KANTINE:
Werden Verpflegungskosten übernommen, gilt der Sachbezugswert von
je 3,17 Euro für Mittag- oder Abendessen und von 1,70 Euro für ein Frühstück. Zu-
zahlungen sind abzuziehen.
GESUNDHEITSFÖRDERUNG:
500 Euro im Jahr darf der Chef für einen Mitarbeiter
ausgeben. Der Kurs muss den Anforderungen der Krankenkassen genügen und zu-
sätzlich zum Lohn gezahlt werden.
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