DAS QUARTAL 2.2017 - page 24

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iese richten sich insbesondere an kleine
und mittlere Unternehmen sowie Be-
schäftigtemit geringemEinkommen. Durch
die erstmalige Gewährung von Freibeträgen
bleiben Betriebs-, Riester- und sonstige frei-
willige Zusatzrenten bei der Grundsicherung
imAlter und bei Erwerbsminderung teilweise
anrechnungsfrei.
Ziele der Reform
Der Gesetzesentwurf zielt insbesondere auf
die Stärkung der betrieblichen Altersversor-
gung durch Neuregelungen im Arbeitsrecht
(Betriebsrentengesetz), Verbesserung der
Rahmenbedingungen im Sozialrecht und
eine Optimierung der steuerlichen Förde-
rung sowie eine Stärkung der Riester-
Rente. Die grundsätzlich ab dem 1. Januar
2018 greifenden Neuregelungen setzen im
Arbeits- und Steuerrecht sowie im Ver-
sicherungsaufsichts- und Sozialrecht an.
Neuregelungen im Arbeitsrecht
(Betriebsrentengesetz)
Im Betriebsrentengesetz wird den Sozial-
partnern ermöglicht, künftig auf der Grund-
lage von Tarifverträgen sogenannte reine
Beitragszusagen einzuführen und damit die
Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken
für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem
Fall werden auch keine Mindest- bzw. Ga-
rantieleistungen der durchführenden Ver-
sorgungseinrichtungen mehr vorgesehen.
Die neue Betriebsrente wird von der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht auf der Grundlage spezifischer neuer
Aufsichtsvorschriften überwacht. Daneben
ist es Sache der Sozialpartner, zusammen
mit den Versorgungseinrichtungen mög-
lichst effiziente und sichere Betriebsrenten-
systeme einzuführen, zu implementieren
und zu steuern.
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Be-
schäftigte können vereinbaren, dass die
einschlägigen Tarifverträge auch für sie
gelten sollen. Daneben wird im Betriebsren-
tengesetz die rechtssichere Ausgestaltung
von tariflichen Modellen der automatischen
Entgeltumwandlung verankert.
Verbesserung der Rahmenbedingungen
im Sozialrecht
Im Sozialrecht werden neue Anreize für den
Auf- und Ausbau einer betrieblichen Alters-
versorgung insbesondere bei Geringverdie-
nern gesetzt.
In der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sowie bei der ergän-
zenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der
Kriegsopferfürsorge bleiben freiwillige
Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-
Renten künftig bis zu 202 Euro anrech-
nungsfrei.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflege-
versicherung werden über den Arbeitgeber
organisierte Riester-Renten künftig genau-
so behandelt wie zertifizierte Riester-Ver-
träge; sie bleiben also in der Verrentungs-
phase beitragsfrei.
Außerdem wird die Rolle der Deutschen
Rentenversicherung als objektiv neutrale
Informationsquelle auch für die betriebliche
Altersversorgung ausgebaut.
Optimierung der steuerlichen Förderung
Für Geringverdiener wird ein neues spezifi-
sches Steuer-Fördermodell für zusätzliche
Beiträge des Arbeitgebers in eine betrieb-
liche Altersversorgung des Arbeitnehmers
eingeführt.
Der Förderbetrag beträgt 30 % und wird an
den Arbeitgeber imWege der Verrechnung
mit der vom Arbeitgeber abzuführenden
Lohnsteuer ausgezahlt. Der Förderbetrag
richtet sich an Beschäftigte mit einem
Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 Euro
pro Monat. Für Beiträge von mindestens
240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt
der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144
Euro im Kalenderjahr.
Zusammenfassung, Erhöhung, Flexibi-
lisierung und Vereinfachung des
steuerfreien bAV-Dotierungsrahmens
Der derzeitige steuerfreie Dotierungsrah-
men in Höhe von vier Prozent der Beitrags-
bemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung für Zahlungen des
Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensi-
onsfonds oder Direktversicherungen wird
zu einer einheitlichen prozentualen Grenze
zusammengefasst und erhöht. Dieser be-
trägt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze
der allgemeinen Rentenversicherung. Die
20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit
wird beibehalten.
Außerdem wird der steuerfreie Dotierungs-
rahmen bei Abfindungszahlungen und ge-
brochenen Erwerbsbiografien durch Ein-
räumung einer zusätzlichen steuerfreien
Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis
zum 10-fachen Jahresvolumen flexibili-
siert sowie verschiedene Vereinfachungen
des steuerlichen Verwaltungsverfahrens
umgesetzt.
Stärkung der Riester-Rente
Zusätzlich zu den zuvor genannten Maß-
nahmen werden Verbesserungen im Be-
reich der Riester-Rente auf den Weg ge-
bracht.
Die jährliche Grundzulage wird von gegen-
wärtig 154 Euro auf 165 Euro angehoben.
Es gibt Erleichterungen bei der Besteue-
rung der Abfindungen von Kleinbetrags-
renten. Beim Zulageverfahren werden die
Verfahren verbessert, insbesondere durch
eine kürzere Frist für die Überprüfung des
Zulageanspruchs durch die Zentrale Zula-
genstelle für Altersvermögen.
Reform der Betriebsrente
Die Bundesregierung hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrenten-
stärkungsgesetzes beschlossen. Mit diesem Gesetzesentwurf hat die Bundes-
regierung Maßnahmen zur weiteren Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung (bAV) ergriffen.
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ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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