DAS QUARTAL 2.2017 - page 14

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DAS QUARTAL 2.17
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Themen im Fokus
H
erzstück ist die Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des
neuen Begutachtungsinstruments, mit dem
die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf
Pflegegrade ersetzt werden.
Erweiterte Definition von
Pflegebedürftigkeit
Mit der Einführung eines erweiterten
Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfolgt nun
eine umfangreichere Erfassung aller re-
levanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit.
Bei der Pflegebedürftigkeit wird nicht un-
terschieden, ob diese auf körperlichen, psy-
chischen oder kognitiven (die Denkleistung
betreffenden) Beeinträchtigungen beruhen.
Vielmehr werden gesundheitlich bedingte
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten in den Bereichen
• Mobilität,
• kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
• Verhaltensweisen und psychische
Problemlagen,
• Selbstversorgung,
• Bewältigung von und selbssttändiger
Umgang mit krankheits- oder therapie-
bedingten Anforderungen und Belastungen,
• Gestaltung des Alltagslebens und
sozialer Kontakte
erfasst.
Neue Pfegegrade
Die bisherigen drei Pflegestufen werden
dabei durch fünf Pflegegrade ersetzt:
• Pflegegrad 1 bei geringen Beeinträchti-
gungen
• Pflegegrad 2 bei erheblichen Beein-
trächtigungen
• Pflegegrad 3 bei schweren Beeinträchti-
gungen
• Pflegegrad 4 bei schwersten Beein-
trächtigungen
• Pflegegrad 5 wie Pflegegrad 4 mit
besonderen Anforderungen an die pfle-
gerische Versorgung
Zum 1. Januar 2017 werden alle Pflege-
bedürftigen ohne erneute Begutachtung in
die neuen Pflegegradeinstufungen über-
geleitet. Alle, die bereits Pflegeleistungen
erhalten, bekommen diese mindestens in
dem Umfang weiter. Menschen mit körper-
lichen Beeinträchtigungen werden automa-
tisch von ihrer Pflegestufe in den nächst-
höheren Pflegegrad übergeleitet:
Menschen mit Pflegestufe I werden in den
Pflegegrad 2, mit Pflegestufe II in den Pfle-
gegrad 3, mit Pflegestufe III in den Pflege-
grad 4 und mit Pflegestufe III mit Härte-
fallregelung in den Pflegegrad 5 eingestuft.
Menschen, bei denen zudem eine dauer-
hafte erhebliche Einschränkung der All-
tagskompetenz (e. A.) festgestellt wurde,
werden in den übernächsten Pflegegrad
überführt: Menschen mit der sogenannten
„Pflegestufe 0“* werden in den Pflegegrad
2, mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 3, mit
Pflegestufe II in den Pflegegrad 4 und mit
Pflegestufe III (mit und ohne Härtefallrege-
lung) in den Pflegegrad 5 eingestuft.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
der Pflegepersonen
Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
ändern sich auch die Regelungen zur Ren-
ten- und Arbeitslosenversicherung von nicht
erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Hier
tritt künftig Versicherungspflicht ein, wenn
eine Pflegeperson
• einen oder mehrere Pflegebedürftige
·
·
mit mindestens Pflegegrad 2,
·
·
wenigstens zehn Stunden wöchentlich,
·
·
verteilt auf regelmäßig mindestens
zwei Tage in der Woche,
·
·
in ihrer häuslichen Umgebung pflegt und
• daneben regelmäßig nicht mehr als 30
Stunden in der Woche erwerbstätig ist.
In der Arbeitslosenversicherung tritt diese
Versicherungspflicht künftig kraft Geset-
zes ein. Voraussetzung ist zusätzlich, dass
die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn
der Pflegetätigkeit versicherungspflich-
tig nach dem SGB III ist oder Anspruch
auf eine laufende Entgeltersatzleistung
nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosen-
geld) hat und während der Pflege keine
Arbeitslosenversicherungspflicht nach
anderen Vorschriften oder ein Anspruch
auf eine Entgeltersatzleistung nach dem
SGB III besteht.
Die Beiträge zur Renten- und Arbeits-
losenversicherung einer Pflegeperson
werden von der Pflegekasse bzw. dem
privaten Versicherungsunternehmen des
Pflegebedürftigen gezahlt. Im Ergebnis
werden die Pflegepersonen demnach in
etwa so gestellt, als hätten sie einen be-
stimmten Teil des beitragspflichtigen
Durchschnittsverdienstes durch die
Pflegetätigkeit erzielt. Die Höhe rich-
tet sich in der Rentenversicherung nach
dem Pflegegrad und der Art der bezoge-
nen Pflegeleistung des Pflegebedürftigen,
also ob der Pflegebedürftige ausschließ-
lich Pflegegeld, eine Sachleistung (z. B.
Einsatz eines Pflegedienstes) oder eine
Kombination aus beiden Leistungen aus
der Pflegeversicherung bezieht. In der
Arbeitslosenversicherung werden der Bei-
tragszahlung für die Pflegetätigkeit einheit-
lich die Hälfte der Bezugsgröße bzw. der
Bezugsgröße (Ost) zugrunde gelegt.
Erhöhung der Beiträge zur Pfegeversi-
cherung
Um die Verbesserung der Leistungen zu
finanzieren, stieg der Beitragssatz der
Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017
um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent und bei
Kinderlosen auf 2,8 Prozent.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz
Rund 3 Millionen Menschen sind in Deutschland auf Pflege angewiesen. Mit dem
zweiten P egestärkungsgesetz traten ab 1. Januar 2017 Verbesserungen in den
Leistungen der P egeversicherung für P egebedürftige und
P egepersonen in Kraft.
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